Steuerfreiheit eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags erst nach Renteneintritt
BdSt informiert über aktuelles Urteil und anhängiges BFH-VerfahrenEin Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz ist steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, seine wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und der Arbeitgeber auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung das Arbeitsentgelt der Altersteilzeit um mindestens 20 Prozent aufgestockt hat.
