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SATZUNG

Satzung des Vereins Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V.

Nachfolgend finden Sie die aktuell gültige Satzung des Bundes der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V. in der Neufassung der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung vom 1. Juli 2016.

I. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e. V.
  2. Sitz des Vereins ist Mainz.
  3. Der Verein erfüllt im Rahmen der vom Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewährleisteten staatsbürgerlichen Rechte eine Aufgabe zum Nutzen der Allgemeinheit. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch neutral.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens. Er unterrichtet die Allgemeinheit über die finanzpolitischen Zusammenhänge im Sinne staatspolitischer Aufklärung und macht Vorschläge für die Gestaltung des öffentlichen Finanzwesens, um das Vertrauen in das Gemeinwesen zu stärken.Die Allgemeinheit soll über die finanzwirtschaftlichen Grenzen der Leistungsfähigkeit des demokratischen Rechtsstaates und der individuellen Belastung der Bürger hinreichend unterrichtet werden. Damit soll insbesondere auch bei der Jugend Verständnis für die Grundsätze der gerechten Besteuerung und die Erfordernisse einer nachhaltigen Finanzwirtschaft geweckt werden, um die Akzeptanz des Staates zu stärken. Der Verein verfolgt dabei zur Wahrnehmung der Belange aller Steuer- und Abgabenzahler sowie der des allgemeinen Wohls folgende Ziele:
    1. Bei der Bewirtschaftung öffentlicher Mittel müssen die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet werden.
    2. Die Steuer- und Abgabenlast muss auf das Notwendige begrenzt und gerecht verteilt werden.
    3. Die Rechtsstaatlichkeit im Abgabenrecht muss gewährleistet sein.
    4. Das Steuerrecht muss einfach, übersichtlich und für die Steuerzahler verständlich sein.
    5. Gesetzgeber und Verwaltung müssen auf die Leistungsfähigkeit der Steuerzahler gebührend Rücksicht nehmen. Der Leistungswille darf nicht beeinträchtigt werden.
    6. Die öffentliche Finanzwirtschaft muss in den Rahmen der Gesamtwirtschaft eingefügt und am Ordnungssystem einer sozial verpflichteten Marktwirtschaft ausgerichtet werden.
    7. Eine Staatsverschuldung ist grundsätzlich zu vermeiden.
    8. Die notwendige Daseinsvorsorge für die Bürger muss zu angemessenen Kosten gestaltet sein.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    2. Erstellung und Veröffentlichung von Gutachten, Stellungnahmen, Eingaben und Presseinformationen,
    3. Verhandlungen und Gespräche mit Mandatsträgern, Parteien, Journalisten sowie Vertretern von Behörden und Verbänden,
    4. Mitwirkung bei öffentlichen Anhörungen,
    5. Mitarbeit in öffentlichen Kommissionen,
    6. Verbreitung von Informationen,
    7. Teilnahme an Rundfunk- und Fernsehsendungen,
    8. Führen von Verfahren zur Klärung von Rechtsfragen,
    9. Durchführung von Informationsveranstaltungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf sein Vermögen.

§ 3 Bundesverband

Der Verein gehört dem Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. als Mitglied an, in dem sich die in den Bundesländern unter dem Namen „Bund der Steuerzahler“ bestehenden Vereine zusammengeschlossen haben.

§ 4 Organisatorisches

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mainz.
  3. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Mitglieder ergehen durch die Mitgliederzeitschrift und/oder die Internetseite des Vereins.

§ 5 Abschlussprüfer

  1. Der Abschlussprüfer wird für ein Jahr gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Abschlussprüfer muss für derartige Prüfungsaufgaben ordentlich bestellt sein. Sein Abschlussbericht ist schriftlich zu erstatten sowie dem Vorstand und Verwaltungsrat zuzuleiten.

§ 6 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu sind die Voraussetzungen von § 13 zu erfüllen.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen:
    1. an den Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

    und

    1. an das Deutsche Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e.V. zwecks Verwendung für die gemeinnützige Förderung von Wissenschaft und Forschung zu steuer- und finanzpolitischen Themen.

II. Mitglieder

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, BGB-Gesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine werden, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder eine Niederlassung im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz haben oder sich dem Bund der Steuerzahler in Rheinland-Pfalz besonders verbunden fühlen.
  2. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mindestdauer einer Mitgliedschaft beträgt zwei volle Jahre. Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem auf dem Begrüßungsschreiben aufgeführten Eintrittsdatum.
  4. Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich mit unbegrenzter Dauer abgeschlossen. Eine Beendigung kann nur gemäß § 9 erfolgen.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die jeweils für ein Jahr im Voraus entrichtet werden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss. Ist das Mitglied ein Unternehmen oder eine Organisation, dann erlischt die Mitgliedschaft auch durch deren Auflösung.
  2. Der Austritt kann nur unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Mitgliedsjahres erklärt werden.
  3. Der Austritt ist schriftlich mit eingeschriebenem Brief, Fax oder E-Mail zu erklären.
  4. Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist nur bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen zulässig.

III. Organisation

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung (§§ 11 bis 13 der Satzung),
  2. Verwaltungsrat (§ 14 und § 15 der Satzung),
  3. Vorstand (§ 16 der Satzung).

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird gemeinsam vom Verwaltungsrat und Vorstand einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen einer Frist von zwei Monaten vom Vorstand einberufen werden, wenn es mindestens zehn Prozent der Mitglieder verlangen. Die Mitgliederzahl bezieht sich hierbei auf den Bestand des dem Antrag vorausgegangenen 31. Dezember.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch Bekanntmachung in der Mitgliederzeitschrift und/oder durch unmittelbare Benachrichtigung der Mitglieder per Brief oder E-Mail einberufen. Hierüber entscheidet der Vorstand.
  4. Der Vorstand legt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates fest.
  5. Leiter der Mitgliederversammlung ist der Präsident, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestelltes Mitglied des Verwaltungsrates.
  6. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  7. Jedes Mitglied kann Vorschläge und Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Sie müssen dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Später eingereichte Anträge dürfen nur beraten werden, wenn die Versammlung mehrheitlich zustimmt. Vorschläge werden vom Vorstand beraten.
  8. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über die:

  1. Änderung der Satzung,
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates aus wichtigem Grund,
  4. angemessene Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
  5. Genehmigung der Jahresabschlüsse,
  6. Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes,
  7. Angelegenheiten, die vom Verwaltungsrat oder Vorstand unterbreitet werden,
  8. Auflösung des Vereins.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jedes bei einer Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Eine Ausnahme ist nur gemäß Nr. 2 für juristische Personen, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, BGB-Gesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine möglich.
  2. Juristische Personen, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, BGB-Gesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine üben ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch ein bevollmächtigtes Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung aus. Auf Verlangen ist dem Versammlungsleiter die Vollmacht nachzuweisen. Ist der gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte zugleich persönlich Mitglied, hat er zwei Stimmen.
  3. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Auf Antrag von mindestens zehn Prozent der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung beschlossen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, die sich nicht der Stimme enthalten. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  5. Beschlüsse über eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins setzen einen schriftlichen Antrag von über zehn Prozent der zu Beginn des Geschäftsjahres festgestellten Mitglieder oder einen vom Verwaltungsrat und Vorstand gemeinsam gestellten Antrag voraus. Diese Beschlüsse bedürfen einer Abstimmung in zwei in einem Abstand von frühestens drei und längstens sechs Monaten aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen.

§ 14 Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern. Davon werden mindestens vier Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur Höchstzahl kann sich der Verwaltungsrat durch Zuwahl ergänzen.
  2. Die Wahlen zum Verwaltungsrat finden alle fünf Jahre auf der Mitgliederversammlung statt. Die Amtszeit der vom Verwaltungsrat hinzu gewählten Mitglieder endet mit dem Zeitpunkt der Neuwahl des Verwaltungsrates. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter.
  4. Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat zu seinen Sitzungen ein. Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Eine Stimmrechtsübertragung ist zulässig.
  5. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung.

§ 15 Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat folgende Befugnisse:

  1. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
  2. Im Einvernehmen mit dem Vorstand die Entschädigung ehrenamtlicher Vorstands-mitglieder, die Vergütung hauptamtlicher Vorstandsmitglieder sowie die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder festzulegen.
  3. Den Vorstand zu beraten und seine Tätigkeit zu überwachen.
  4. Den Abschlussprüfer zu wählen sowie den Jahresabschluss und den Jahresbericht zu prüfen.
  5. Der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Abstimmung zur Entlastung des Vorstandes zu machen.

§ 16 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und bis zu zwei Vizepräsidenten.
  2. Jedes Vorstandsmitglied wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand vertritt die Körperschaft gemäß § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Nur bei Grundstücksgeschäften sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund wie z.B. grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vom Verwaltungsrat abberufen werden.
  5. Der Vorstand erhält für seine Arbeit eine angemessene Entschädigung oder Vergütung.
  6. Der ehrenamtliche Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen hauptamtlichen Geschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen in ihrer Gültigkeit nicht berührt.
  2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.