06.03.2020

Widerruf von Baukrediten: Steuertipp für Kreditnehmer

Hauseigentümer müssen Vergleichszahlung nicht voll versteuern

Wird ein Baukredit widerrufen und zahlt die Bank aufgrund eines Vergleichs Zinsen zurück, fällt dafür keine Abgeltungsteuer an. Lediglich der Rückzahlungsteil, der auf einen Nutzungsersatz entfällt, ist steuerpflichtig, entschied das Finanzgericht Köln. Für die Steuer muss der Vergleichsbetrag also aufgeteilt werden.  

Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Baukredit für sein Eigenheim widerrufen. Bank und Kreditnehmer einigten sich auf einen Vergleich, wonach die Bank dem Ehepaar einen Betrag von 4.225 Euro auszahlte. Den kompletten Betrag behandelte die Bank als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Deshalb führte sie Abgeltungsteuer ab und stellte den Eheleuten eine entsprechende Steuerbescheinigung aus. Die Eheleute vertraten beim Finanzamt hingegen die Auffassung, dass es sich hierbei um eine steuerfreie Entschädigungszahlung handele und dementsprechend keine Steuer anfalle. Das Finanzamt lehnte die Erstattung der von der Bank einbehaltenen Steuern aber ab, was die Hauseigentümer gerichtlich überprüfen ließen. Damit hatten sie teilweise Erfolg: Das Finanzgericht Köln urteilte, dass der Vergleichsbetrag aufzuteilen ist (Az.: 14 K 719/19). Der Anteil, der auf die Zahlung wegen Nutzungsersatz entfalle, sei steuerpflichtig. Wohingegen der Betrag, der auf die Rückzahlung der zu hohen Zinsen beruht, steuerfrei bleibt. Abschließend geklärt wird der Fall nun vom Bundesfinanzhof, denn die Eheleute haben dort Revision eingelegt (Az.: VIII R 30/19).

Betroffene Kreditnehmer können sich in Parallelfällen auf das laufende Gerichtsverfahren beziehen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn das Finanzamt für die Vergleichszahlung teilweise oder vollständig Abgeltungsteuer verlangt.

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