02.10.2020

Preisgeld für Doktorarbeit kann steuerpflichtig sein

Entscheidend ist, ob die Arbeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses geschrieben wurde

Wer für seine Doktorarbeit ein Preisgeld erhielt oder erhält, muss dieses unter Umständen versteuern. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln zeigt auf, wann dies der Fall ist. Nämlich dann, wenn die Doktorarbeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses geschrieben wurde. Der Steuerzahlerbund weist darauf hin, dass nicht nur die Einnahmen, sondern auch die Studienkosten in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden können.

Wer für seine Doktorarbeit ein Preisgeld erhält, muss dieses versteuern, wenn die Arbeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstanden ist. Das entschied das Finanzgericht Köln.

Im konkreten Streitfall schrieb eine Doktorandin während ihrer Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin ihre Dissertation. Für die Arbeit erhielt sie ein Preisgeld, das von einem Unternehmen gesponsert und von der Universität vergeben wurde. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin zwar die Ausgaben, die ihr für die Doktorarbeit entstanden waren, als Werbungskosten geltend, erfasste das Preisgeld aber nicht als Einnahme. Das Finanzamt versteuerte die Belohnung hingegen als Arbeitslohn. Und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Köln entschied. Das Preisgeld ist eine steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit, so das Urteil. Da die Arbeit im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses angefertigt wurde, ist die Auszahlung durch ihre Angestelltentätigkeit an der Universität veranlasst und das Preisgeld dem Lohn aus dem Anstellungsverhältnis zuzurechnen und ebenso zu besteuern (Az.: 1 K 1309/18).

Tipp: Wissenschaftliche Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit einem Anstellungsverhältnis ein Preisgeld erhalten, sollten an die Steuer denken und bereits bei der Auszahlung etwas Geld zurücklegen. Ausgaben, die für die Erstellung der Arbeit entstehen, wie beispielsweise Druckkosten oder Ausgaben für Fachliteratur, können im Gegenzug aber als Werbungskosten bei der Steuer abgesetzt werden. Belege müssen dafür zwar nicht bei der Steuererklärung eingereicht werden, sollten aber für Rückfragen seitens des Finanzamtes aufbewahrt werden.

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