31.03.2020

Kurzarbeitergeld bei der Steuererklärung berücksichtigen

Was Arbeitnehmer beachten müssen

Wenn Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie die Arbeit ausgeht, können sie für ihre Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen. Angesichts der Krise hat der Gesetzgeber dafür die Voraussetzungen gelockert. Warum Arbeitnehmer etwas Geld beiseitelegen sollten und was es sonst zu beachten gibt, erklärt der Bund der Steuerzahler.

 

Um Kündigungen bei vorübergehendem Arbeitsausfall zu vermeiden, können Unternehmen ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken, wenn der Arbeitsvertrag das vorsieht oder sich beide Parteien darauf einigen. Betroffene Arbeitnehmer arbeiten dann weniger oder überhaupt nicht und erhalten dennoch weiterhin einen Teil des Lohns. Grundsätzlich sind das 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Beschäftigte mit Kindern erhalten 67 Prozent des Ausfalls, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Antrag muss Arbeitgeber stellen

Zunächst müssen Arbeitnehmer nicht aktiv werden, denn die Leistung muss vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit beantragt werden! Grundsätzlich gibt es die Leistung nur für Arbeitnehmer, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. D. h., auch Leiharbeitnehmer können grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) hingegen erhalten daher kein Kurzarbeitergeld.

Steuernachzahlung einplanen

Das Kurzarbeitergeld selbst bleibt steuerfrei, aber Achtung: die Leistung fällt unter den sog. Progressionsvorbehalt. D. h., am Ende des Jahres wird die Leistung zum übrigen Einkommen addiert und für die Berechnung des Steuersatzes herangezogen. Die Leistung erhöht also den Steuersatz, der auf das übrige nicht steuerfreie Einkommen anfällt. Die Folge: Es kann unter Umständen eine Steuernachzahlung anfallen. Ob und in welcher Höhe hängt aber vom Einzelfall ab, erklärt der Bund der Steuerzahler. Es sollte also gegebenenfalls etwas Geld beiseitegelegt werden.

Steuererklärung muss abgegeben werden

Außerdem müssen Kurzarbeiter beachten, dass sie für das Jahr, in dem die Lohnersatzleistung bezogen wird, eine Steuererklärung abgeben müssen – auch dann, wenn sie in den Vorjahren dazu nicht verpflichtet waren.

Kurzarbeiter dürfen mit anderen Jobs hinzuverdienen

Nehmen Arbeitnehmer nach Beginn der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit auf, wird diese normalerweise auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Regelung wurde nun aber als Maßnahme in der Krise gelockert. Kurarbeiter können ab 1. April in sog. systemrelevanten Bereichen, die also der Aufrechterhaltung der Infrastruktur und Versorgung dienen, z. B. Landwirtschaft oder im medizinischen Bereich, bis zur Höhe des vorherigen Einkommens hinzuverdienen, ohne dass dies beim Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Corona-Krise

Der BdSt klärt auf und bündelt die wichtigsten Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Wir erklären, welche Förderprogramme zur Verfügung stehen, wo man die Anträge findet und welche Steuererleichterungen beschlossen wurden. Der Info-Service ist für Mitglieder online unter https://steuerzahler.de/info-service/ abrufbar oder kann beim BdSt Rheinland-Pfalz telefonisch unter 06131-986 10-0 oder per E-Mail an info@bdst-rlp.de bestellt werden.

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