03.06.2022

Steuerfreiheit eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags erst nach Renteneintritt

BdSt informiert über aktuelles Urteil und anhängiges BFH-Verfahren

Ein Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz ist steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, seine wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und der Arbeitgeber auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung das Arbeitsentgelt der Altersteilzeit um mindestens 20 Prozent aufgestockt hat.

Das Altersteilzeitgesetz soll älteren Arbeitnehmern einen langsamen Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen und gleichzeitig für mehr Wachstum und Beschäftigung sorgen. Aufstockungsbeiträge im Rahmen von Altersteilzeitmodellen sind grundsätzlich nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei, sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Das Finanzgericht Köln hat am 22.11.2021 in einem konkreten Fall (6 K 1902/19) zu diesem Problem geurteilt. Ein Arbeitnehmer war in einem Zeitraum von vier Jahren im Rahmen einer Altersteilzeit tätig. Der Arbeitnehmer nahm zu Beginn seiner Altersteilzeit an einem Programm eines Konzerns teil, in dessen Vereinbarung festgelegt war, dass ab dem Eintritt in die Altersteilzeit die Zielbeträge für alle Performance-Perioden, in denen ein Teilnehmer zu Beginn der Altersteilzeit aktiv an dem Programm teilnimmt, anteilig basierend auf 50 Prozent des bisherigen Vollzeit-Funktionseinkommens berechnet werden. Zusätzlich erfolgt eine Aufstockung in Höhe von 40 Prozent des anteiligen Zielbetrages während der Altersteilzeit. Der Auszahlungsbetrag richtete sich nach der Entwicklung des Aktienkurses einer AG in einer vierjährigen Periode der Unternehmensentwicklung. Nach dieser Entwicklungszeit erhielt der Arbeitnehmer einen Betrag ausgezahlt und hinzu kam ein Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag.

Das Finanzamt behandelte den Aufstockungsbetrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies sieht das Finanzgericht Köln anders, der Aufstockungsbetrag ist steuerfrei, da der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag zusätzlich zu seinem reduzierten Altersteilzeitarbeitslohn für seine Arbeitsleistung während seiner Altersteilzeit erhalten hat. Die Voraussetzungen müssen nicht im Zeitpunkt des Zuflusses vorliegen, sondern in dem Zeitraum, für den die fraglichen Einnahmen geleistet werden. „Die Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente über den Weg der Arbeitszeitverkürzung bei ausreichender Versorgung ermöglichen“, erklärt der Bund der Steuerzahler. Damit dem Arbeitnehmer die staatliche Förderung durch Aufstockungsbeträge ungeschmälert zufließe, stellt das Einkommensteuergesetz bestimmte Arbeitgeberleistungen steuerfrei, die während der Altersteilzeit gezahlt würden. Das Finanzgericht Köln hat die Revision zugelassen, somit bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten (Az. beim BFH VI R 4/22). „In vergleichbaren Fällen sollte ein Einspruch geprüft und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden“, rät der Steuerzahlerbund.

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