07.06.2022

Neue Vorläufigkeit zur Verlustverrechnungsbeschränkung von Aktien

Steuerzahler muss nicht mehr in jedem Fall Einspruch gegen Steuerbescheid einlegen

Bislang können Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen steuermindernd verrechnet werden. Ob diese Praxis verfassungskonform ist, prüft das Bundesverfassungsgericht auf Bitten des Bundesfinanzhofs. Durch ein BMF-Schreiben müssen betroffene Steuerzahler ab sofort in solchen Fällen keinen Einspruch mehr gegen ihren Steuerbescheid einlegen, es erging ein Vorläufigkeitsvermerk.

Mit dem BMF-Schreiben vom 31.01.2022 hat die Finanzverwaltung mit sofortiger Wirkung einen neuen Vorläufigkeitsvermerk zur fraglichen Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste aufgenommen. Erzielt ein Aktionär aus dem Verkauf von Aktien Verluste, ist nach derzeitiger Rechtslage nur eine Verrechnung mit Aktiengewinnen möglich. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht möglich. Der Bundesfinanzhof hat die Frage der Verfassungswidrigkeit der Verrechnungsbeschränkung dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Daher hat die Finanzverwaltung entschieden, ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 S. 4 EStG die Einkommensteuerfestsetzungen vorläufig zu erlassen. In gleich gelagerten Fällen muss nun kein Einspruch mehr gegen die betreffenden Steuerbescheide eingelegt werden. Beim BVerfG ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/21 anhängig.

Einsprüche gegen vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzungen, die sich ausschließlich auf die vom Vorläufigkeitsvermerk erfassten Fragen beziehen, werden vom Finanzamt als unzulässig verworfen. In diesem Fall wird ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis angenommen. Trotz vorläufiger Steuerfestsetzung kann ein solches Rechtsschutzbedürfnis aber anzunehmen sein, wenn der Einspruchsführer besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend macht oder Aussetzung der Vollziehung begehrt.

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