20.11.2020

Auslandssemester besser bei der Steuer absetzbar

BdSt-Musterklage war erfolgreich

Das Finanzamt muss die Kosten für ein Auslandssemester besser anerkennen! Das hat der Bundesfinanzhof kürzlich in einer vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterklage bestätigt. Danach müssen auch Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Im konkreten Fall nahm die Klägerin nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie insgesamt drei Auslandssemester absolvierte. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bleibt in diesen Fällen die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Um die konkrete Höhe der Kosten festzustellen, wurde das Verfahren an die Ausgangsinstanz zurückverwiesen (Az.: VI R 3/18).

Von der Entscheidung profitieren vor allem Studenten, die das Auslandssemester ins weiterführende Studium (sogenanntes Zweitstudium) legen. Das ist etwa bei einem Masterstudium der Fall. Die Entscheidung bezieht sich auf einen Fall, in dem die Studienordnung die Auslandssemester vorschrieb. Dennoch sollten auch Studenten, die freiwillig ein Auslandssemester absolvieren, aber an der deutschen Hochschule eingeschrieben bleiben, die Gerichtsentscheidung für sich nutzen. Erkennt das Finanzamt die Ausgaben für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft nicht an, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und zur Begründung auf die BFH-Entscheidung verwiesen werden.

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Foto: Fotolia/Stokkete

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