21.10.2020

Wir fordern: Homeoffice besser anerkennen

Arbeitnehmer dürfen bei der Steuer nicht benachteiligt werden!

Das häusliche Arbeitszimmer darf regelmäßig nur dann von der Einkommensteuer abgesetzt werden, wenn es in einem eigenen Raum untergebracht ist. Hingegen werden Arbeitsecken im Wohnzimmer oder der Küchentisch nicht anerkannt. Dadurch haben Arbeitnehmer in kleinen Wohnungen einen steuerlichen Nachteil gegenüber denjenigen, die sich entsprechende große Immobilien leisten können. Sozial gerecht ist das nicht – und durch die Corona-Pandemie ist das Problem in diesem Jahr größer denn je! Daher plädiert der Steuerzahlerbund für eine Verbesserung noch in diesem Jahr.

Arbeitnehmer, die im Homeoffice tätig sind, sollten keine steuerlichen Nachteile haben. Schließlich sorgen auch sie in der Corona-Krise dafür, dass die Firma am Laufen gehalten wird. „Das Arbeiten im Homeoffice muss steuerlich besser berücksichtigt werden“, fordert der Präsident des Bundes der Steuerzahler (BdSt), Reiner Holznagel. Möglich wäre dies durch eine Ergänzung im „Jahressteuergesetz“, zu dem derzeit das Gesetzgebungsverfahren läuft. Der BdSt betont: Genauso wie die Fahrtkosten zur Arbeit – die sogenannte Pendlerpauschale – muss auch das Homeoffice berücksichtigt werden!

Aktuell können nur die Kosten für ein separates Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Ausgaben für eine provisorische Arbeitsecke akzeptiert das Finanzamt dagegen nicht. Das trifft vor allem Familien, die aufgrund des Wohnungszuschnitts und des Platzbedarfs meist nicht über ein extra Arbeitszimmer verfügen. Häufig wird dann in einer Arbeitsecke oder am Küchentisch gearbeitet – auch diese Notlösung sollte das Steuerrecht anerkennen. Deshalb plädiert der Bund der Steuerzahler für eine Werbungskostenpauschale von beispielsweise 100 Euro pro Monat – dies entspräche dem Vorschlag einiger Bundesländer von 5 Euro pro Tag.

Finanzausschuss trifft sich am Montag

Damit alle Arbeitnehmer schon bei ihrer nächsten Einkommensteuererklärung davon profitieren, sollte jetzt das „Jahressteuergesetz 2020“ ergänzt werden – dieses wird am Montag, 26. Oktober, im Finanzausschuss behandelt. Kommt eine Homeoffice-Regelung nicht rechtzeitig zustande, müssen Arbeitnehmer gegebenenfalls mit Steuernachzahlungen rechnen, wenn bei ihnen im Lohnsteuerabzugsverfahren ein Freibetrag für die (nicht getätigten) Fahrten zur Arbeit hinterlegt war. Oder die Steuererstattung fällt geringer aus, weil die Pendlerpauschale nur eingeschränkt angesetzt werden kann. Das sollte der Gesetzgeber vermeiden.

Aktualisierung: Mit seinem Einsatz für die Homeoffice-Pauschale war der Steuerzahlerbund erfolgreich! Lesen Sie HIER die Details mit drei typischen Rechenbeispielen, wie hoch die Ersparnis ausfällt.

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