Kosten für Kassennachrüstung dürfen sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden
Darüber hinaus erklärt der BdSt drei AfA-Fälle für die TSE-Nachrüstung der Registrierkassen
Registrierkassen müssen grundsätzlich manipulationssicher sein. Wer seine bestehende Kasse dahingehend aufrüstet, hat derzeit drei verschiedene langfristige Abschreibungsmöglichkeiten oder ein Direktabzug der Ausgaben. Der BdSt klärt auf.
An Registrierkassen und elektronische Kassensysteme werden höhere Anforderungen gestellt: Diese müssen nun grundsätzlich mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung (sog. TSE) ausgestattet sein. In Rheinland-Pfalz bleibt den Unternehmen längstens bis zum 31. März 2021 Zeit, die Umrüstung vorzunehmen. Dabei ist die Anpassung der Ladenkassen nicht nur mit Aufwand, sondern auch mit Kosten verbunden. Das Bundesfinanzministerium hat sich kürzlich in einem Verwaltungsschreiben dazu geäußert, wie die Ausgaben steuerlich zu behandeln sind. Mit im Paket ist auch eine Vereinfachungsregel.
Zunächst zum Grundprinzip: Bei der Sicherheits-Hardware (z. B. USB-Stick) handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das aber nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit der Kasse genutzt werden kann. Daher kommt eine Abschreibung als „geringwertiges Wirtschaftsgut“ oder im Rahmen eines sog. Sammelpostens nicht in Betracht. Vielmehr ist das Wirtschaftsgut zu aktivieren und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Als gewöhnliche Nutzungsdauer akzeptiert die Finanzverwaltung dabei einen Zeitraum von drei Jahren. Wird die TSE hingegen fest in die Kasse eingebaut, handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten des Kassensystems, die über die Restnutzungsdauer der Kasse abzuschreiben sind. Wer auf eine cloudbasierte Lösung setzt und dafür regelmäßig ein Entgelt zahlt, kann dieses direkt als Betriebsausgabe abziehen.
Jetzt kommt die Vereinfachung: Bei der erstmaligen Ausstattung der Kassen mit einer Sicherheitseinrichtung dürfen die Ausgaben sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der Betriebsinhaber kann sich also entscheiden, ob er die Ausgaben direkt abzieht oder langfristig abschreibt (BMF-Schreiben vom 21. August 2020).
Hinweis für BdSt-Mitglieder: BdSt-Mitglieder können sich den Info-Service „Ladenkassen – das müssen Sie jetzt beachten“ im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenfrei per E-Mail an info@bdst-rlp.de bzw. telefonisch unter 06131 – 986 10-0 bestellen. Dieser Info-Service informiert darüber, wann Kassen nachzurüsten oder sogar zu ersetzen sind, über die Belegausgabepflicht, über Kassennachschau etc. sowie über offene Ladenkassen.
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