28.08.2020

Kassenumstellung: Viele Bundesländer kommen Unternehmen entgegen

Auch Rheinland-Pfalz ist kulant / Vordruck online abrufbar

Bis zum 30. September 2020 müssten bestimmte Registrierkassen aufgerüstet werden. Aufgrund der Corona-Pandemie war dies nicht jedem betroffenen Unternehmen möglich. Viele Bundesländer, darunter auch Rheinland-Pfalz, ermöglichen es Betrieben, die Frist bis in den März 2021 hinein zu verlängern. Inzwischen kann der entsprechende Vordruck auf der Seite des Landesamtes für Steuern heruntergeladen werden.

Das Bundesministerium der Finanzen verlangt, dass Betriebe bis zum 30. September 2020 zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen in ihre elektronischen Kassen einbauen bzw. neue Kassen anschaffen. Damit sollen Manipulationen an Ladenkassen vermieden werden. Aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die reduzierten Mehrwertsteuersätze können viele Betriebe diese Frist nicht einhalten. Deshalb gehen fast alle Bundesländer, darunter auch Rheinland-Pfalz, eigene Wege und geben ihren Unternehmern mehr Zeit für die Kassenumrüstung – längstens bis zum 31. März 2021. Die Voraussetzungen sind allerdings je nach Bundesland unterschiedlich. So müssen z. B. in einigen Ländern wie in Rheinland-Pfalz bis Ende August die Sicherheitseinrichtungen verbindlich bestellt sein und der Dienstleister muss bestätigt haben, dass ein fristgemäßer Einbau nicht möglich sei, um von der Verlängerung zu profitieren. Unternehmer sollten sich daher auf den jeweiligen Internetseiten ihres Landesfinanzministeriums über die konkreten Details informieren. Für Rheinland-Pfalz ist dies das Landesamt für Steuern, auf dessen Internetseite inzwischen der Vordruck heruntergeladen werden kann: www.lfst-rlp.de/startseite/elektronische-kassensysteme

Weiterhin gültig ist eine Übergangsregelung für alte Registrierkassen: Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor 1. Januar 2020 angeschafft wurden, können bis Ende 2022 weiter im Betrieb eingesetzt werden. Vorausgesetzt, die Kasse kann bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten Sicherungseinrichtung aufgerüstet werden, ist aber in der Lage Einzelaufzeichnungen vorzunehmen (vgl. BMF-Schreiben vom 26. November 2010).

Hinweis: BdSt-Mitglieder können sich den Info-Service „Ladenkassen – das müssen Sie jetzt beachten“ im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenfrei per E-Mail an info@bdst-rlp.de bzw. telefonisch unter 06131 – 986 10-0 bestellen. Dieser Info-Service informiert darüber, wann Kassen nachzurüsten oder sogar zu ersetzen sind, über die Belegausgabepflicht, über Kassennachschau etc. sowie über offene Ladenkassen.

Foto: Fotolia/BillionPhotos.com

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