25.12.2020

Keine Spekulationsteuer für mitverkaufte Wohnungseinrichtung

Nicht nur Käufer, auch Verkäufer profitieren, wenn Möbel und Küchen im Kaufvertrag aufgeführt werden

Wird eine vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren seit ihrem Kauf wieder veräußert, fällt beim Verkäufer regelmäßig die Spekulationssteuer an – heißt: der Gewinn muss über die Einkommensteuererklärung versteuert werden. Dies gilt aber nicht für mitverkaufte Möbel und Einrichtungsgegenstände, so ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster.

Werden vermietete Ferien- oder Wohnimmobilien innerhalb von 10 Jahren verkauft, fällt für den Gewinn die sogenannte Spekulationsteuer an, womit in diesem Zusammenhang §§ 23 f. EStG gemeint sind. Das gilt aber nicht für die mitverkauften Möbel, wie aus einem Urteil des Finanzgerichts Münsters hervorgeht. – Und zwar selbst dann, wenn die Einrichtungsgegenstände zur Erzielung der Mieteinnahmen beigetragen haben.

Im konkreten Urteilsfall verkaufte der Kläger seine Ferienwohnung für 265.000 Euro, die er wenige Jahre zuvor für knapp 200.000 Euro erworben hatte. Für die Vermietung hatte er die Wohnung für rund 29.000 Euro ausgestattet. Da Erwerb und Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren lagen und der Eigentümer die Wohnung vermietet hatte, fielen auf den Verkaufserlös Steuern an. Im Kaufvertrag wurde der Wert der Einrichtung mit Einbauküche auf 45.000 Euro*) veranschlagt. Für die Steuerberechnung berücksichtigte das Finanzamt den Verkaufserlös inklusive Inventar. Das war aus Sicht des Finanzgerichts Münsters falsch. Bei der Wohnungseinrichtung handele es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs und diese sind von der Besteuerung ausgenommen, so das Gericht (Az.: 5 K2493/18 E). Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Immobilienverkäufer, von denen das Finanzamt auch Steuern für den Gewinn aus den mitverkauften Möbeln verlangt, können daher Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Aus dem Kaufvertrag sollte allerdings hervorgehen, welcher Preis auf die Immobilie und welcher auf das Inventar entfällt. Dabei sollte die Aufteilung des Kaufpreises realitätsgerecht sein.

Übrigens fällt für Immobilienkäufer grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer auf mitgekaufte Gegenstände wie Einbauküchen und Mobiliar an. Dadurch profitieren beide Seiten – Käufer und Verkäufer – davon, wenn im notariellen Kaufvertrag Möbel und Co. aufgeführt werden.

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*) In diesem behandelten Einzelfall wurde erfolgreich dargelegt, warum der Verkaufserlös für das Mobiliar über dessen Anschaffungskosten lag. Gründe waren u.a. dass einige Möbel von einem Tischler gefertigt wurden, die dieser für mehrere Wohnungen des Hauses eingerichtet hat und die Möbelstücke deshalb besonders günstig anfertigen konnte. In der Zeit zwischen Anschaffung und Verkauf seien aber die Handwerkerpreise gestiegen, während die Möbel kaum Abnutzung erfahren hätten. Zudem hatten die heutigen Verkäufer hohe Eigenleistungen bzgl. des Mobiliars darlegen können.

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