16.10.2020

Werbung an Mitarbeiter-Pkw kann Arbeitslohn sein

BdSt weist auf rechtssichere Regelung hin

Seinen Beschäftigten zahlte eine Firma monatlich 21 Euro, um auf der Nummernschild-Halterung der Mitarbeiter-Pkw zu werben. Das reicht nicht, entschied das FG Münster, da der Werbecharakter nicht im Vordergrund stünde. Die Folge: Für die bis zu 252 Euro im Jahr sind Steuern zu entrichten! Nun liegt der Fall vor dem Bundesfinanzhof. Der BdSt hat Tipps für mehr Netto vom Brutto parat.

Zahlt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Geld dafür, dass sie auf ihren Privatautos Firmenwerbung anbringen, kann dafür Lohnsteuer fällig werden, entschied das Finanzgericht Münster. Nun überprüft der Bundesfinanzhof die Rechtslage.

In den Urteilsfällen schlossen Unternehmen mit ihren Arbeitnehmern Mietverträge über Werbeflächen auf deren Privatwagen ab. Die Werbung wurde zumeist an den Nummernschildträgern platziert. Die Mitarbeiter bekamen dafür 21 Euro im Monat, also maximal 252 Euro im Jahr. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht stuften dies als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein und verlangten entsprechend Lohnsteuer. Aus Sicht der Richter war nicht nachgewiesen, dass der Werbeeffekt für die Firma im Vordergrund stand. Außerdem würde ein Fremder dafür keine 252 Euro im Jahr erhalten, denn viele Autofahrer haben auf ihrem Kennzeichen kostenlos ein kleines Werbelogo, z. B. vom Autohaus. Jetzt muss der Bundesfinanzhof abschließend die Rechtslage beurteilen, denn dort ist eine Revision anhängig (Az.: VI R 20/20).

Betroffene Unternehmen und ihre Mitarbeiter können sich auf das laufende Revisionsverfahren berufen, wenn das Finanzamt Steuern nachfordert. Noch besser ist, von Anfang an wasserdichte Verträge abzuschließen, bei denen der Werbeeffekt im konkreten Einzelfall klar herausgearbeitet wird. Dann kann es sich um sonstige Einkünfte für den Mitarbeiter handeln, die bis zu einem Betrag von 256 Euro im Jahr steuerfrei bleiben können.

Tipps für BdSt-Mitglieder: Im Taschenbuch „Mehr Netto vom Brutto – Das A-Z der lohnsteuerfreien Zuwendungen“ gibt der Steuerzahlerbund geldwerte Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie das Gehalt aufgebessert werden kann, ohne dass der Fiskus einen Großteil von der Lohnerhöhung abgreift. Auch in der umfangreichen BdSt-Ratgeberreihe gibt es das Merkblatt Nr. 20 „Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer„, in dem auf 10 Seiten kompakt die wichtigsten Möglichkeiten beschrieben sind.

Foto: Fotolia/Schlierner

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