25.09.2020

Jahressteuergesetz 2020 – Das steckt drin!

Arbeitnehmer, Vermieter, KMU: Verschärfungen und Vergünstigungen

Im Jahressteuergesetz 2020 wird es Licht und Schatten für die Steuerzahler geben: Verschärfungen treffen Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber steuerfreie Extras erhalten. Hingegen werden künftig mehr betriebliche Anschaffungen steuerlich durch den Investitionsabzugsbetrag begünstigt. Auch soziale Vermieter können sich freuen.

Nachdem in diesem Jahr vor allem Akut-Maßnahmen wegen der Corona-Pandemie beim Gesetzgeber im Mittelpunkt standen, soll es nun ein Jahressteuergesetz geben, um das Steuerrecht an die aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen anzupassen. Im Sommer legte das Bundesfinanzministerium dazu einen 205 Seiten starken Referentenentwurf vor. Enthalten sind für den Steuerzahler sowohl günstige Regeln als auch Verschärfungen:

  • Kleine und mittlere Betriebe sollen den sog. Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) besser nutzen können. Bislang waren nur Anschaffungen begünstigt, die fast ausschließlich (90 %) betrieblich genutzt werden. Künftig reicht es, wenn das Wirtschaftsgut zu mehr als 50 % im Unternehmen eingesetzt wird.
  • Wird Wohnraum verbilligt vermietet (weniger als 66 % der ortsüblichen Miete), können die Werbungskosten für die Wohnung nur anteilig abgezogen werden. Wegen der zuletzt stark gestiegenen Mieten sollen Vermieter, die preiswerten Wohnraum zur Verfügung stellen, nicht bestraft werden. Deshalb soll die Grenze auf 50 % abgesenkt werden.
  • Künftig wird es schwerer, Mitarbeitern kleine „Extras“ steuerfrei zu geben. Das ist nur noch möglich, wenn das Extra, z. B. ein Tankgutschein, ein Jobticket u. ä., zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn gewährt wird. Bei einer Gehaltsumwandlung entfällt der Steuervorteil. Das soll künftig im Einkommensteuerrecht festgeschrieben werden. Bislang gab es dazu lediglich ein Verwaltungsschreiben.
  • Auch für Kapitalanleger sieht der Referentenentwurf eine Verschärfung vor. Bisher können Anleger Gewinne aus bestimmten Edelmetall-Wertpapieren, z. B. Xetra-Gold, nach Ablauf einer Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei vereinnahmen. Ab 2021 sollen diese der Kapitalertragsteuer unterliegen.

Der Entwurf muss noch durch das parlamentarische Verfahren, sodass sich noch Änderungen ergeben können. Zudem wurden einige wichtige Punkte bislang in dem Entwurf nicht aufgegriffen, etwa zur steuerlichen Absetzbarkeit des Homeoffice.

Foto: Fotolia/CG

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