14.08.2020

Ferienlager: Betreuungskosten bei der Steuer absetzbar?

Bundesfinanzhof muss diese Frage klären

Unter bestimmten Umständen können Kosten für die Betreuung von Kindern von der Steuer abgesetzt werden. Dazu bietet der BdSt seinen Mitgliedern kostenlose Ratgeber und Merkblätter an. Vor dem Bundesfinanzhof liegt ein Fall vor, in dem die Frage aufgeworfen wird, ob Ferienfreizeiten auch zur Kinderbetreuung gehören.

Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dabei werden 2/3 der Ausgaben, höchstens 4.000 Euro im Jahr, anerkannt. Vorausgesetzt, das Kind ist jünger als 14 Jahre und gehört zum Haushalt des Steuerzahlers. Dass die Kosten für Kita, Hort oder Tagesmütter entsprechend der vorgenannten Voraussetzungen geltend gemacht werden können, ist nicht umstritten. Was aber, wenn das Kind im Ferienlager betreut wird?

Das Sächsische Finanzgericht hatte 2017 für solche Freizeitaktivitäten festgestellt, dass es sich dabei nicht um steuerlich begünstigte Kinderbetreuungskosten handelt. Konkret ging es in diesem Fall um die Betreuungskosten für ein einwöchiges Ferienlager „Surfen am Müggelsee“ (Az.: 2 K 1429/16). Der Fall liegt inzwischen dem Bundesfinanzhof (BFH) vor (Az.: VIII R 50/17). Eltern können sich in ähnlichen Fällen auf das laufende BFH-Verfahren berufen und gegebenenfalls Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt diese Betreuungskosten nicht anerkennt.

Hinweis für BdSt-Mitglieder: Für seine Mitglieder hält der Steuerzahlerbund exklusiv die Broschüre „Familie und Steuern – Tipps und Informationen“ im Taschenbuch-Format vor, die kostenlos bestellt werden kann. In der BdSt-Ratgeber-Reihe haben wir für Sie ein Merkblatt aufgelegt, das Sie sich im Mitgliederbereich herunterladen können (BdSt-Ratgeber Nr. 46 „Kinderbetreuungskosten“).

Foto: Pixabay/Holzijue

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