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Lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Gesamtkosten des Arbeitgebers müssen berücksichtigt werden

Betriebsveranstaltungen, wie Jubiläumsfeiern, sollen den Kontakt untereinander verbessern und sich positiv auf das Betriebsklima auswirken. Alle Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, müssen bei der lohnsteuerlichen Bewertung berücksichtigt werden, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Dagegen wurde im Januar 2022 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Was Unternehmen nun tun sollten, erklärt der BdSt.

Betriebsfeier: Kosten sind auf Teilnehmer aufzuteilen

Steuern werden fällig, wenn durch Absagen Freibeträge überschritten werden

Für Betriebsfeiern gilt ein Freibetrag pro Teilnehmer, damit keine Einkommensteuer und Sozialabgaben fällig werden. Sagen Kollegen ab, müssen die Kosten auf die Erschienenen umgelegt werden. Wird dadurch der Freibetrag überschritten, fallen grundsätzlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (VI R 31/18).