Betriebsfeier: Kosten sind auf Teilnehmer aufzuteilen
Steuern werden fällig, wenn durch Absagen Freibeträge überschritten werden
Für Betriebsfeiern gilt ein Freibetrag pro Teilnehmer, damit keine Einkommensteuer und Sozialabgaben fällig werden. Sagen Kollegen ab, müssen die Kosten auf die Erschienenen umgelegt werden. Wird dadurch der Freibetrag überschritten, fallen grundsätzlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (VI R 31/18).
Arbeitnehmern steht ein steuerlicher Freibetrag für Firmenfeiern zu. Sofern die Ausgaben des Arbeitgebers für die Feier den Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen, müssen die Mitarbeiter nichts versteuern. Wie genau der Betrag errechnet wird, der auf die Mitarbeiter entfällt, musste aktuell der Bundesfinanzhof klären. Mit dem Ergebnis, dass die Gesamtkosten nur unter den Mitarbeitern aufgeteilt werden dürfen, die letztendlich tatsächlich an der Feier teilnehmen.
Im konkreten Fall hatte die Firma einen Kochkurs als Weihnachtsfeier geplant. Statt der angemeldeten 27 Kollegen nahmen jedoch nur 25 Mitarbeiter teil. Das Finanzamt legte die Kosten auf 25 Personen um, denen dadurch der Kostenanteil der nicht mitfeiernden Kollegen zugerechnet wurde. Das Finanzgericht stellte sich zwar auf die Seite der Mitarbeiter und kippte die Berechnung des Finanzamtes. Allerdings hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass die nicht erschienenen Kollegen bei der Kostenaufteilung herausgerechnet werden müssen. Dies kann zu Lasten der teilnehmenden Beschäftigten gehen, wenn deren Freibetrag dadurch überschritten wird (Az.: VI R 31/18).
Auf den Betrag, der 110 Euro übersteigt, verlangt das Finanzamt ggf. Steuern und Sozialabgaben. Betriebs- und Firmenfeiern sollten also gut geplant und Absagen möglichst rechtzeitig einkalkuliert werden. Dabei steht der Freibetrag pro Jahr für je zwei Betriebsveranstaltungen zur Verfügung. Bringt der Mitarbeiter Ehepartner oder Familienangehörige mit, müssen übrigens auch diese in die 110-Euro-Grenze einbezogen werden. Werden Firmenfeiern – etwa während der Corona-Pandemie – virtuell durchgeführt, gilt auch dafür der Freibetrag.
BdSt-Mitglieder wissen mehr: Was es bei Firmenfeiern aus steuerlicher Sicht zu beachten gilt, steht im BdSt-Ratgeber Nr. 25 „Steuerfreie Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen“. Das Merkblatt können Sie als BdSt-Mitglied im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.
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