02.11.2018

Weihnachtsfeier: Absage der Kollegen geht nicht zu Lasten der Feiernden

Aktuelles Steuerurteil

Mitarbeiter und Vorgesetzte, die eine Weihnachtsfeier vorbereiten, kennen die Faustformel: Sofern die Ausgaben für die Feier den Freibetrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer nicht übersteigen, müssen die Mitarbeiter nichts versteuern. Wie genau gerechnet wird, ist allerdings umstritten.

Die Finanzverwaltung rechnet nach Teilnehmern ab, das Finanzgericht Köln berücksichtigt hingegen die angemeldeten Personen und ersparte damit einem Arbeitgeber sowie den Teilnehmern einer Betriebsfeier zusätzliche Steuern.

Im konkreten Fall hatte die Firma einen Kochkurs als Weihnachtsfeier geplant. Statt der angemeldeten 27 Kollegen nahmen jedoch nur 25 Mitarbeiter teil. Das Finanzamt legte die Kosten auf 25 Personen um, denen dadurch der Kostenanteil der nicht mitfeiernden Kollegen zugerechnet wurde. Das Finanzgericht Köln stellt sich auf die Seite der Mitarbeiter und kippte die Berechnung des Finanzamtes. Denn durch die Absage ihrer Kollegen hatten die Feiernden keinen Vorteil. Das Veranstaltungskonzept sah nämlich vor, dass jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfte. Das positive Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil das Finanzamt Revision eingelegt hat, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Az.: VI R 31/18).

Tipp: Wer keinen Ärger mit dem Finanzamt riskieren möchte, sollte sich zunächst an die Vorgaben der Finanzverwaltung halten. Ausweislich des BMF-Schreibens vom 14. Oktober 2015 berechnet das Finanzamt die Freigrenze anhand der teilnehmenden Personen. Bringt der Mitarbeiter Ehepartner oder Familienangehörige mit, werden auch diese in die 110-Euro-Grenze des Arbeitnehmers einbezogen. Wird die 110-Euro-Grenze nach der Rechenweise der Finanzverwaltung aber überschritten, kann man sich auf das laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen.

Foto: Fotolia/Zerbor

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