Tierschäden richtig von der Steuer absetzen
BFH: Keine außergewöhnliche Belastung, dennoch kann Steuerlast gesenkt werdenAusgaben für die Beseitigung von Tierschäden am Eigentum können in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer abgesetzt werden, entschied der Bundesfinanzhof. Die Ausgaben können aber an anderer Stelle berücksichtigt werden und so die Steuerlast mindern.
