15.03.2019

Hausverkauf: Keine Aufklärungspflicht des Maklers über Steuerrisiken

Aktuelles Steuerurteil des BGH

Immobilienverkäufer sollten sich vor dem Verkauf eines Hauses über die steuerlichen Folgen informieren. Dies gilt selbst dann, wenn beim Hausverkauf ein Immobilienmakler eingeschaltet wird, denn ein Makler ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände verpflichtet, über die steuerrechtlichen Folgen des Hausverkaufs aufzuklären, so der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin mit Hilfe einer Maklerin ein Haus für 295.000 Euro verkauft. Das Haus hatte sie neun Jahre zuvor für 170.000 Euro gekauft und im Anschluss vermietet. Da die Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft wurde, fielen auf den Veräußerungsgewinn Steuern an. Die Verkäuferin vertrat die Auffassung, dass die Maklerin sie auf die Spekulationsfrist hätte hinweisen müssen. Danach ist der Gewinn aus dem Verkauf eines vermieteten Hauses innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb der Immobilie steuerpflichtig. Hätte sie die Immobilie erst nach Ablauf von zehn Jahren verkauft, wäre dies hingegen steuerfrei gewesen. Deshalb verklagte sie die Maklerin und verlangte Schadenersatz in Höhe der gezahlten Steuern. Der Bundesgerichtshof entschied, dass in diesem Fall keine Aufklärungspflicht der Maklerin bestand und wies die Klage der Hausverkäuferin ab (Az. I ZR 152/17). Eine solche Aufklärungspflicht könne im Einzelfall nur dann entstehen, wenn der Makler sich als Fachmann in Steuerfragen präsentiert, etwa durch Werbung.

Wer den Verkauf einer Immobilie plant, sollte bei Zweifeln über die steuerlichen Auswirkungen vorab den Rat eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes einholen. Insbesondere dann, wenn die Immobilie vermietet war. Bei ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien gilt die zehnjährige Spekulationsfrist übrigens nicht. In diesen Fällen kann die Immobilie auch innerhalb von zehn Jahren in der Regel steuerfrei verkauft werden.

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