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Steuerliche Behandlung von Dienst- und Betriebsrädern
Steuerzahlerbund gibt wichtige Informationen/in Nachrichten /von René QuanteArbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Dienstrad erhalten, brauchen die Überlassung für die private Nutzung nach § 3 Nr. 37 EStG nicht zu versteuern. Die Steuerbefreiung gilt bis Ende 2030.
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