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Keine offenbare Unrichtigkeit bei falscher Eintragung von Kindesunterhalt

Aktuelles Steuerurteil

Eine Steuerzahlerin hat den vom Kindsvater erhaltenen Barunterhalt in der über Elster abgegebenen Einkommensteuererklärung fälschlicherweise in der für Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten (gem. § 22 Nr. 1a EStG i. V. m. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) vorgesehenen Zeile eingetragen. Dadurch wurde der Kindesunterhalt versteuert. Das FG Berlin-Brandenburg sieht darin ein grobes Verschulden bei der Steuerzahlerin im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.