21.07.2023

Keine offenbare Unrichtigkeit bei falscher Eintragung von Kindesunterhalt

Aktuelles Steuerurteil

Eine Steuerzahlerin hat den vom Kindsvater erhaltenen Barunterhalt in der über Elster abgegebenen Einkommensteuererklärung fälschlicherweise in der für Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten (gem. § 22 Nr. 1a EStG i. V. m. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) vorgesehenen Zeile eingetragen. Dadurch wurde der Kindesunterhalt versteuert. Das FG Berlin-Brandenburg sieht darin ein grobes Verschulden bei der Steuerzahlerin im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Es begründet dies damit, dass sie den Hinweis in den von ihr ausgefüllten Formularen nicht beachtet habe. Dieser ist auch für steuerliche Laien verständlich.

Denn durch einen einfachen Mausklick auf das Fragezeichen in Zeile 6 des für die Unterhaltsleistungen vorgesehenen Eingabefeldes hätte sie erkennen können, dass dort nur Unterhaltsleistungen einzutragen sind, die sie von ihrem „geschiedenen Ehegatten erhält, sofern die Unterhaltsleistungen mit Zustimmung des Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abgezogen werden können“. Der Antrag der Steuerzahlerin auf nachträgliche Änderung der bereits bestandskräftigen Bescheide wegen rechtsirrtümlich berücksichtigter Einnahmen wurde daher abgelehnt. Auch für steuerrechtliche Laien gilt: Die im Erklärungsvordruck explizit gestellten Fragen sind mit den zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln zu beantworten und die beigefügten Erläuterungen sind sorgfältig zu beachten.

Soweit die Fragen und Hinweise im Formular zur Eingabe von steuerlich relevanten Daten ausreichend klar beschrieben sind, tragen die Steuerzahler die Verantwortung für fehlerhafte Eingaben. Im vorliegenden Fall hätte der Steuerzahlerin aufgrund der Hinweise auffallen können, dass sie eine falsche Angabe gemacht hat. Dies führt zu eigenem grobem Verschulden und gerade nicht zu nachträglich bekannt gewordenen neuen Tatsachen.

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