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Unterhaltsleistungen

Finanzverwaltung akzeptiert kein Bargeld

Unterhalt bei Vermögen des Unterhaltsempfängers

Steuer-Info 7/2024

Der BFH hat sich mit Urteil vom 29. Februar 2024, Az. VI R 21/21, dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können. Demnach darf der Unterhaltsempfänger nicht mehr als 15.500 Euro sog. Schonvermögen besitzen. Dagegen müssen die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einbezogen werden.