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Liebhaberei bei dem Betrieb einer Reithalle

Auch langjährig bestehende Betriebe müssen Gewinn erwarten lassen

Unter Liebhaberei wird eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht verstanden. Diese ist von vornherein bei einer Hobbytierhaltung gegeben. Aber auch langjährig bestehenden Pferdebetrieben, die wiederholt keine Gewinne ausweisen können, kann Liebhaberei unterstellt werden. In einem konkreten Fall urteilte das Finanzgericht Münster (Az. 13 K 3811/19E) am 16.02.2022.