Steuerliche Behandlung von Dienst- und Betriebsrädern
Steuerzahlerbund gibt wichtige InformationenArbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Dienstrad erhalten, brauchen die Überlassung für die private Nutzung nach § 3 Nr. 37 EStG nicht zu versteuern. Die Steuerbefreiung gilt bis Ende 2030.
