04.10.2022

Grundsteuer: Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022

Schnell handeln, wer Erklärung noch abgeben muss

Noch bis zum 31. Oktober 2022 haben Grundeigentümer Zeit, ihre Erklärung für die neue Grundsteuer einzureichen. Grundsätzlich ist die Erklärung elektronisch abzugeben. Wer dafür keinen ELSTER-Zugang hat, sollte sich umgehend registrieren, rät der BdSt Rheinland-Pfalz. Hingegen kann für bestimmte Grundstücke ein einfacheres Portal genutzt werden.

Ab dem Jahr 2025 gilt eine neue Grundsteuer. Für diese müssen Grundstücks-Eigentümer bereits heute aktiv werden. Die Finanzverwaltung verlangt von ihnen, eine sogenannte Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts einzureichen. Diese „Feststellungserklärung“ ermöglicht es dem Finanzamt, die Bemessungsgrundlage für die neue Grundsteuer zu berechnen.

Bis zum 31. Januar 2023 haben die Steuerpflichtigen Zeit, ihre Erklärung bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen; Mitte Oktober wurde die Frist verlängert (siehe unten). Zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk das zu veranlagende Grundstück liegt. Die Feststellungserklärung ist grundsätzlich elektronisch einzureichen. Dazu kann www.elster.de, ein Portal der Finanzämter, genutzt werden. Für diejenigen, deren Immobilie in einem Bundesland liegt, in dem das Bundesmodell umgesetzt wird, steht für einfache Fälle von Wohnimmobilien eine zweite Seite der Finanzverwaltung offen: www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de. Im Vergleich zu ELSTER hat diese Seite vereinfachte Formulare.

Ausnahmen von der elektronischen Abgabe bestehen für Privatpersonen, wenn sie gegenüber dem Finanzamt beantragen und glaubhaft erklären, dass sie über keinen Computer oder Internetzugang verfügen oder nicht hinreichend Kenntnisse über die Bedienung von Computern haben, so dass ihnen eine elektronische Abgabe nicht zugemutet werden kann bzw. gar nicht möglich ist. Der BdSt empfiehlt, dem Antrag die Bitte hinzuzufügen, die Formulare per Post zugeschickt zu bekommen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Formulare zur Abholung bereitlegt.

ELSTER-Registrierung dauert bis zu zwei Wochen

Viele Bürger und Unternehmen sind bereits bei ELSTER registriert. Auf ELSTER können Steuererklärungen bspw. für die Einkommensteuer oder Umsatzsteuer elektronisch abgegeben werden. Wer noch nicht bei ELSTER registriert ist, sollte die Registrierung schnellstens nachholen. Sie kann bis zu zwei Wochen dauern. Die notwendigen Aktivierungsdaten verschickt das Finanzamt nämlich per Post. Weil die Abgabefrist mit dem Oktober 2022 endet, bleibt für das Ausfüllen der Formulare nicht mehr viel Zeit, wenn die ELSTER-Registrierung zu spät erfolgt.

Wer seine Grundsteuererklärung zu spät oder gar nicht abgibt, dem drohen empfindliche Konsequenzen. Zum einen sind Strafen wie Verspätungszuschläge möglich, die sich nach der Dauer der Verspätung richten. Auch Zwangsgelder können, nach Erinnerungsschreiben, verhängt werden. Zum anderen kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage schätzen – meistens zu Ungunsten des Steuerpflichtigen.

Fristverlängerung beantragen

Grundeigentümer können gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen, um die Erklärung nach dem 31. Oktober 2022 abzugeben, ohne die negativen Folgen eines Fristversäumnis zu riskieren. Die Fristverlängerung ist vor dem 31. Oktober 2022 zu beantragen und gut zu begründen. Begründungen können etwa sein, dass für die Erklärung relevante Unterlagen nicht vorliegen, obwohl man sich rechtzeitig, hinreichend und nachhaltig darum bemüht habe.

Als nicht stichhaltig hält der Steuerzahlerbund hingegen die Begründung, kein Informationsschreiben des Finanzamtes erhalten zu haben. Die betroffenen Eigentümer sind unabhängig von diesem Schreiben bereits durch eine öffentliche Bekanntmachung verpflichtet, die Feststellungserklärung einzureichen.

Aktualisierung vom 13.10.2022: Die Finanzministerien der Länder haben sich darauf verständigt, die Abgabefrist um drei Monate bis zum 31. Januar 2023 zu verlängern. Dafür hatte sich der BdSt eingesetzt.

BdSt-Mitglieder wissen mehr: Zur Feststellungserklärung hat der BdSt exklusiv für seine Mitglieder zwei umfangreiche INFO-Service erstellt. Zum einen INFO-Service Nr. 17 „Grundsteuerreform – Was verändert sich für Eigentümer?“. Diese schlauen Seiten erhalten u.a. eine Linkliste für jedes Bundesland, wo Grundstücksdaten wie Bodenrichtwerte oder die amtliche Fläche online abgerufen werden können. Zum anderen INFO-Service Nr. 31 „Grundsteuererklärung: Details zur Grundstücksart und Wohnflächenberechnung“. Das Merkblatt klärt darüber auf, welche Grundstücksart vorliegt und wie Wohnfläche und Bruttogrundfläche berechnet werden.

BdSt-Mitglieder können die beiden INFO-Service im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenlos bestellen unter Telefon 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

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