31.01.2023

Abgabefrist zur Grundsteuererklärung endet heute

BdSt beantwortet die wichtigsten Fragen

Mit dem 31. Januar 2023 endet in Rheinland-Pfalz die Abgabefrist für die Feststellungserklärung zur neuen Grundsteuer. Bevor diese ab 2025 erhoben wird, erhalten Immobilieneigentümer drei Bescheide. Zwei dieser Bescheide – über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag – verschicken die Finanzämter. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen gibt der Steuerzahlerbund.

Wie hoch ist die Abgabequote in Rheinland-Pfalz?

Nach den letzten Zahlen sind die Rheinland-Pfälzer besonders fleißig und pflichtbewusst: Rund drei Viertel von ihnen sollen die Erklärungen abgegeben haben. Im deutschlandweiten Vergleich ist der rheinland-pfälzische Abgabe überdurchschnittlich und im vorderen Mittelfeld.

Ist die Abgabequote überraschend hoch oder niedrig?

Einerseits liegt die Abgabequote im Bereich der Erwartungen, man rechnete mit rund 80 Prozent zum Ende Januar. Andererseits ist es für die verantwortlichen Politiker ein Desaster, wenn jeder Fünfte Steuerpflichtige die Erklärung nicht abgibt. Das wiederum verwundert nicht: Das Bundesmodell ist kompliziert, ungerecht und mutmaßlich verfassungswidrig.

Ist eine erneute Fristverlängerung zu erwarten?

Nein, zumindest für in Rheinland-Pfalz liegende Immobilien nicht. Lediglich Bayern will die Abgabefrist offenbar ein zweites Mal verlängern – auf Ende April 2023. Die erste Frist war der 31. Oktober 2022, sie wurde einvernehmlich von allen Bundesländern verlängert.

Was kommt nun auf diejenigen zu, die ihre Erklärung eingereicht haben?

Die Finanzämter haben inzwischen die ersten Bescheide verschickt. Wer früh abgegeben hat, dem liegen die beiden Bescheide des Finanzamts vor: Der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid. Beide Bescheide lösen noch keine Zahlungspflicht aus, dennoch sollten sie sorgfältig geprüft werden. Voraussichtlich 2024 versenden die Kommunen ihre Grundsteuerbescheide, erst mit diesem erfahren die Immobilienbesitzer, wie hoch die Steuerlast tatsächlich ausfällt.

Was muss ich tun, wenn ich die Frist versäumt habe?

Auch nach Fristablauf besteht für Grundeigentümer die Pflicht, ihre Feststellungserklärung einzureichen, wenn dies noch nicht erfolgt ist. Die Formulare stehen weiterhin auf ELSTER.de zur Verfügung; wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung im Bundesmodell zu veranlagen hat, kann derzeit weiterhin die vereinfachte Abgabe auf www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de nutzen.

Welche Konsequenzen haben Nichtabgeber zu erwarten?

Zu vernehmen ist, dass Rheinland-Pfalz zunächst auf Säumniszuschläge oder Bußgelder verzichtet. Zunächst soll ein Erinnerungsschreiben verschickt werden. Aber wer dessen Abgabefrist ignoriert, muss mit finanziellen Konsequenzen rechnen. So können unter anderem Verspätungszuschläge ab 25 Euro je Monat fällig werden. Daher raten wir: Wer die Frist nicht einhalten kann, sollte möglichst schnell eine Fristverlängerung beantragen. Das geht durch ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt, aber der Antrag ist zu begründen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das zu veranlagende Grundstück liegt.

Was fordert der Bund der Steuerzahler zum Fristende?

Die Abgabefrist endet und die ersten Bescheide sind schon bei den Bürgern eingetroffen. Als Bund der Steuerzahler fordern wir, die Grundsteuerwertbescheide vorläufig zu erlassen. Dann wären individuelle Einsprüche gegen unangemessen hohe Bodenrichtwerte oder fiktive Mieten nicht mehr notwendig. Der Finanzverwaltung bliebe eine Einspruchswelle erspart. Und: Diejenigen, die früh ihre Erklärung abgegeben haben, wären nicht im Nachteil gegenüber den Spätabgebern. Vorläufigkeitsvermerke sind also ein Gebot der Fairness.

Welchen Vorteil haben Spätabgeber gegenüber den Frühabgebern?

Wer spät abgegeben hat, erhält seine Bescheide später und kann bei Einsprüchen ggf. schon auf erfolgreiche Begründungen von Frühabgebern zurückgreifen oder sich auf Aktenzeichen von anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht berufen.

Wie lange beträgt die Einspruchsfrist?

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Zustellung. Es ist möglich, den Einspruch zunächst nicht zu begründen und die Begründung, spätestens auf Verlangen des Finanzamtes, nachzureichen.

Empfiehlt der Bund der Steuerzahler einen Einspruch?

In begründeten Fällen sollten die Betroffenen unbedingt Einspruch einlegen, zum Beispiel wenn Angaben zum Gebäude korrigiert werden müssen. Doch auch unangemessen hohe Bodenrichtwerte oder fiktive Mieten können Gründe sein – allerdings mit ungewisser Erfolgsaussicht beim Finanzamt oder vor dem Finanzgericht. Die Musterklagen des Steuerzahlerbundes gemeinsam mit Haus & Grund gehen in diese Richtung. Wir sind zuversichtlich.

Wie prüfe ich meine Bescheide?

Im Grundsteuerwertbescheid müssen dieselben Angaben zu Grundstück und Gebäude stehen, die in der Feststellungserklärung angegeben wurden. Aus diesen Angaben folgen nämlich die pauschalierten Werte nach dem Bewertungsgesetz, zum Beispiel der Rohertrag je Quadratmeter Wohnfläche. Wie die Bescheide geprüft werden, erklärt der BdSt in einem eigenen Artikel und ausführlich in der Ausgabe „Januar 2023“ seines Magazins „Der Steuerzahler“ sowie im INFO-Service Nr. 9 „Wichtiges zum Einspruch zum Grundsteuerwert“.

Was hält der Bund der Steuerzahler vom Bundesmodell?

Das Bundesmodell ist kompliziert und verlangt extrem viele Daten. Kein anderes Reformmodell ist so aufwendig. Und dennoch gibt es substantielle Kritik: an den Bodenrichtwerten, an der fiktiven Quadratmetermiete, daran, dass kein Nachweis eines niedrigeren Werts möglich ist. Unterm Strich halten wir das Bundesmodell für verfassungswidrig. Der BdSt Deutschland und Haus & Grund Deutschland bereiten deshalb mehrere Musterverfahren vor.

Warum halten Sie das Bundesmodell für verfassungswidrig?

Zwei Komponenten stoßen uns sauer auf: der Bodenrichtwert und die fiktive Miete. Vielerorts sind die Bodenrichtwerte kaum nachvollziehbar, wenn ein nobles Villenviertel niedrigere Bodenrichtwerte aufweist als eine Hochhaus-Gegend. Und die fiktiven Mieten weichen mitunter stark von der Wirklichkeit ab. In allen Fällen ist es beim Bundesmodell nicht möglich, einen niedrigeren tatsächlich Wert nachzuweisen und zu veranlagen. Das geht so nicht, denn jede Pauschalierung und Typisierung kann an ihre Grenzen kommen. Diese sind beim Bundesmodell mutmaßlich verfassungswidrig überschritten.

Wo erhalte ich Informationen zu den Musterklagen?

Die BdSt-Mitgliederzeitschrift „Der Steuerzahler“ informiert ausführlich über die Musterprozesse zur Grundsteuerreform. Zudem planen wir, einen INFO-Service speziell zu den Grundsteuer-Klagen herauszugeben. Die drei bestehenden INFO-Service zur Grundsteuerreform werden bereits gut angenommen und haben vielen Bürgern bei der Grundsteuererklärung geholfen.

Gibt es einen Mustereinspruch?

BdSt-Mitglieder können sich im Mitgliederbereich auf www.steuerzahler.de einen Mustereinspruch kostenlos herunterladen.

Der BdSt-Mitglieder wissen mehr: Für seine Mitglieder hält der Steuerzahlerbund derzeit drei Info-Service zum Thema Grundsteuerreform bereit:

BdSt-Mitglieder können die schlauen Merkblätter entweder im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.