23.08.2022

So funktioniert die neue Grundsteuer A

Für Landwirte und Waldbesitzer gilt bundeseinheitliches Modell

Zum Jahr 2025 wird die Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen reformiert. Die neue Grundsteuer A ist – im Gegensatz zur neuen Grundsteuer B – grundsätzlich bundesweit einheitlich geregelt. Das Land Rheinland-Pfalz verschickt im August Informationsschreiben mit Daten für die Feststellungserklärung.

Auf land- und forstwirtschaftliche Vermögen wird die Grundsteuer A erhoben. Betroffen sind davon etwa Äcker, Waldflächen und Kleingärten. Letztere werden pauschal als Gemüseanbau veranlagt, selbst wenn lediglich Rosen gezüchtet werden. Der Buchstabe A in Grundsteuer A bildet eine Eselsbrücke: A wie agrarisch.

Im Gegensatz zur Grundsteuer B ist die Grundsteuer A grundsätzlich bundeseinheitlich im Bewertungsgesetz (BewG) geregelt. Lediglich Baden-Württemberg verweist in seinem Grundsteuergesetz nicht direkt auf das Bewertungsgesetz des Bundes, sondern bildet die für die Grundsteuer A relevanten Teile in seinem Landesgrundsteuergesetz ab und Hamburg und Niedersachsen wenige Änderungen im Vergleich zum BewG. Rheinland-Pfalz hat für beide Grundsteuern unverändert das Bundesmodell übernommen.

Die neue Grundsteuer A folgt der Frage, welchen Ertrag die land- und forstwirtschaftlichen Flächen abwerfen. Angenommen wird dabei die Ertragsfähigkeit bei einer ordnungsgemäßen, durchschnittlichen Bewirtschaftung. Abhängig ist der Ertrag von sieben verschiedenen Flächennutzungsarten wie landwirtschaftliche Nutzung, forstwirtschaftliche Nutzung oder der Hofstelle. Diese Nutzungen sind in sich weiter differenziert, so dass in der Feststellungserklärung 34 verschiedene Nutzungsarten angegeben werden können.

Bis zum 31. Januar 2023 sind die Erklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Abgabefrist wurde Mitte Oktober um drei Monate verlängert, wofür der Steuerzahlerbund sich eingesetzt hat. Zur Erleichterung verschickt das Land Rheinland-Pfalz seit August für die Grundsteuer A Informationsschreiben an betroffene Bürger und Betriebe, die Daten enthalten, die in der Feststellungserklärung anzugeben sind.

Unterschiede zu bisheriger Grundsteuer A

Für rheinland-pfälzische Landwirte ist der wichtigste Unterschied zur bisherigen Bewertung der Grundsteuer A vermutlich, dass sich auf der Hofstelle befindliche Wohnungen dem Grundvermögen (Grundsteuer B) zugeordnet werden. Entsprechend muss die Hofstelle aufgeteilt werden in Teile für die Grundsteuer A und in Teile für die Grundsteuer B. In den neuen Bundesländern ist dies bereits heute die Regel.

Zudem entfällt die Unterscheidung zwischen aktiv wirtschaftenden Betrieben, ggf. mit Zupachtungen, und Stückländereien. Ab 2025 werden der Grundsteuer A unterworfene Flächen stets dem Eigentümer zugeordnet, unabhängig davon, ob er sie selbst nutzt oder verpachtet hat. Viehhalter müssen jedoch angepachtete und verpachtete Flächen angeben, damit das Finanzamt berechnen kann, ob ein Überbestand an Vieh vorliegt oder nicht.

Berechnung der neuen Grundsteuer A

Bei der Berechnung der neuen Grundsteuer A bleibt es bei dem bisher bekannten Schema

Grundsteuerwert
x Grundsteuermesszahl
= Grundsteuermessbetrag
x kommunaler Hebesatz
= Grundsteuer

Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist die Grundsteuermesszahl auf 0,55 Promille festgelegt. Noch unbekannt sind die ab 2025 gültigen Hebesätze. Durch die Feststellungserklärung ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert.

Sieben Nutzungsarten

Der Grundsteuerwert entspricht dem 18,6-fachen der Summe der Reinerträge der sieben verschiedenen Nutzungsarten. Für jede Nutzungsart und für jede Gemeinde, in der die Betriebsflächen liegen, sind jeweils die Reinerträge zu berechnen. Die Reinerträge sind jeweils die Summe der Flächenwerte, wobei die Flächenwerte je nach Nutzungsart anders berechnet werden.

Diese sieben Nutzungsarten sind die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche, gärtnerische sowie die übrigen und sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungen und die Hofstelle. Abbau-, Geringst- und Unland werden gesondert bewertet. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung kann im Falle von Tierhaltung ein Zuschlag entstehen. Und zwar dann, wenn eine sogenannte verstärkte Tierhaltung vorliegt – wenn mehr als zwei Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung gehalten werden. Weitere Zuschläge und Besonderheiten gibt es bei der weinbaulichen und gärtnerischen Nutzung.

Auch für die Hofstelle und ihre Flächen gibt es Besonderheiten. Befinden sich Wohnungen wie die Wohnung des Betriebsinhabers, für Angestellte oder der Altenteiler auf der Hofstelle, werden diese Flächen dem Grundvermögen zugeordnet. Von der Hoffläche sind dann solche Flächen anteilig auf die Hofstelle bzw. dem Grundvermögen aufzuteilen, wie die überbaute Fläche ihren Anteil an der gesamt bebauten Fläche hat. Das Grundvermögen wird mit der Grundsteuer B belastet.

Kleingärten und Dauerkleingärten

Flächen von Kleingärten und Dauerkleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz werden mit dem Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau im Freiland und – falls eine Gartenlaube von mehr als 30 m² Bruttogrundfläche existiert – mit dem dreifachen des Wirtschaftsgebäude-Zuschlags bewertet. Ist die Gartenlaube kleiner, bleibt sie für den Grundsteuerwert außer Ansatz.

Fiskalische Bedeutung

Wie auch bei der Grundsteuer B ist auch bei der Grundsteuer A für die meisten Steuerpflichtigen zu befürchten, dass der Grundsteuerwert deutlich über dem bisherigen Ertragswert liegt. Senken die Gemeinden ihre Hebesätze nicht oder nicht ausreichend, ist das Versprechen einer aufkommensneutralen Reform schnell gebrochen. Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Gemeinde vor und nach der Reform dieselbe Einnahmenhöhe hat. Dabei kann es unter den Grundbesitzern Gewinner geben, die weniger Grundsteuer bezahlen müssen, als auch Verlierer, die mehr Grundsteuer bezahlen müssen.

Bislang ist die Grundsteuer A fiskalisch bedeutungslos. Ihr Aufkommen lag 2020 bundesweit bei 400 Mio. Euro – dies waren nur 0,4 Prozent des gesamten kommunalen Steueraufkommens. Somit macht die Reform für die allermeisten Gemeinden viel Lärm um nichts. Selbst im eher landwirtschaftlich geprägten Rheinland-Pfalz – dem sprichwörtlichen „Land der Reben und Rüben“ – nahmen die Städte und Gemeinden nur rund 19 Mio. Euro ein – auch das sind lediglich 0,4 Prozent am kommunalen Steueraufkommen von 4,6 Mrd. Euro.

BdSt-Fazit

Es ist recht kompliziert, den Grundsteuerwert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu berechnen. Entsprechend aufwendig ist es, die Feststellungserklärung auszufüllen. Dies hat die Grundsteuer A mit der Grundsteuer B gemeinsam. Bürokratiearm und bürgerfreundlich ist das bundesweit gültige Bewertungsmodell nicht. Ob die Kommunen die Reform wenigstens aufkommensneutral umsetzen, ist zu bezweifeln.

BdSt-Mitglieder wissen mehr: BdSt-INFO-Service Nr. 17 „Grundsteuerreform – Was ändert sich für Eigentümer“ erklärt ausführlich, was bei der Feststellungserklärung zu beachten ist, und skizziert die verschiedenen Ländermodelle zur Grundsteuer B. Eine modellspezifische Checkliste sowie Links für jedes Bundesland, um digital an die Daten zu gelangen, runden die schlauen Seiten ab. Der INFO-Service Nr. 31 „Grundsteuererklärung: Details zur Grundstücksart und Flächenberechnung“ klärt über die Grundstücksarten auf sowie wie Sie die Gebäudeflächen berechnen. BdSt-Mitglieder können sich die INFO-Service entweder im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenlos bestellen unter Tel. 06131-986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

Weiterführende Links

Grundsteuer-Sonderseite des BdSt Rheinland-Pfalz

Grundsteuer-ABC des BdSt Rheinland-Pfalz

Berechnung der Reinerträge

Landwirtschaftliche Nutzung

Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung ist das Produkt aus der Größe der Eigentumsfläche des Betriebs und den Bewertungsfaktoren nach Anlage 27 BewG. Darin ist der Grundbetrag auf 2,52 Euro/a festgelegt. Zuzüglich der Ertragsmesszahl multipliziert mit 0,041 Euro. Die Ertragsmesszahl steht z. B. in den Katasterauszügen und ist nur wenige Nutzungsarten relevant, vor allem für Acker- und Grünflächen (sowie Saatzucht und Kurzumtriebsplantagen). Im Falle einer verstärkten Tierhaltung erfolgt ein Zuschlag von 79 Euro je Vieheinheit, die – salopp gesagt – aus Sicht des Bewertungsgesetzes zu viel ist.

Eine verstärkte Tierhaltung liegt vor, wenn mehr als zwei Vieheinheiten je Hektar je selbstbewirtschafteter Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung existiert. In einer langen Tabelle verzeichnet Anlage 34 zum Bewertungsgesetz den Umrechnungsschlüssel für diverse Tierarten, die meist nach Alter und ggf. Gewicht weiter differenziert sind.

Forstwirtschaftliche Nutzung

Der Flächenwert der forstwirtschaftlichen Nutzung ist der Faktor aus der forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsfläche und dem gegendüblichen Bewertungsfaktor nach Anlage 28 BewG. Dafür ist Deutschland in 82 Wuchsgebiete unterteilt. So wird ein Hektar Waldfläche im Mittelrheintal mit 62,52 Euro bewertet, ein Hektar Wald in der Nordwesteifel hingegen mit 135,51 Euro. Die Werte ergeben sich aus der Bundeswaldinventur.

Ist die Waldfläche hingegen katastermäßig nachgewiesen bewirtschaftungsbeschränkt, wird die Fläche als Geringstland (38 Euro/ha) bewertet, wenn infolge dieser Beschränkung eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung unterbleibt.

Weinbauliche Nutzung

Der Flächenwert der weinbaulichen Nutzung ergibt sich aus der Eigentumsfläche mal dem Bewertungsfaktor für Traubenerzeugung, der bei 11,70 Euro/Art liegt (Anlage 29 BewG).

Für ein Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung bei Fass- und Flaschenweinerzeugung wird bei der Nutzungsart Hofstelle ein jährlicher Zuschlag von 14,76 Euro je Quadratmeter Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes fällig (Anlage 32 BewG).

Gärtnerische Nutzung

Der Flächenwert aus der gärtnerischen Nutzung ergibt sich aus der Eigentumsfläche multipliziert mit dem Bewertungsfaktor nach Anlage 30 BewG, der zwischen Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenbau, Obstbau sowie Baumschulen unterscheidet. Findet der Anbau unter Glas oder Kunststoffen statt (wie Folien oder Gewächshäuser), erfolgt jeweils ein beträchtlicher Zuschlag.

Gemüsebau kann wie landwirtschaftliche Nutzung bewertet werden, wenn im Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.

übrige und sonstige land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen

Als übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen werden Sonderkulturen wie Hopfen und Spargel bewertet sowie die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen wie Weihnachtsbaumplantagen und Saatzucht. Auch hierbei ergibt sich der Flächenwert grundsätzlich als Produkt aus Eigentumsfläche und Bewertungsfaktor nach Anlage 31 BewG. Im Falle von Wasserflächen können Zuschläge berechnet werden. Ausnahmen bestehen dann, wenn für sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde.

Abbauland, Geringstland und Unland

Der Flächenwert von Abbau-, Geringst- und Unland errechnet sich aus der Eigentumsfläche mal den Bewertungsfaktoren nach Anlage 31 BewG, die für Abbauland bei 1,00 Euro/a, für Geringstland bei 0,38 Euro/a und für Unland bei 0 Euro/a liegen. Demnach ist Unland im Grundsteuerwert unberücksichtigt, muss aber in der Feststellungserklärung angegeben werden.

Hofstelle

Für den Flächenwert der Hofstelle gilt eine von den übrigen Flächenwerten abweichende Bestimmung. Die Hofstelle wird bewertet durch dreimal die Eigentumsfläche der Hofstelle und dem Bewertungsfaktor von 6,62 Euro/a (Anlage 32 BewG). Zuschläge werden für Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung und der Nebenbetriebe von 14,76 Euro/m² Bruttogrundfläche des Gebäudes erhoben.

Befinden sich Wohnungen wie die Wohnung des Betriebsinhabers oder der Altenteiler auf der Hofstelle, werden diese Flächen dem Grundvermögen zugeordnet. Von der Hoffläche sind dann solche Flächen anteilig auf die Hofstelle bzw. dem Grundvermögen aufzuteilen, wie die überbaute Fläche ihren Anteil an der gesamt bebauten Fläche hat.

Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.