Coronavirus-Krise: Handeln Sie jetzt!

Stärker und stärker wirkt sich das Coronavirus auf Unternehmen und Arbeitnehmer aus. Sowohl die Bundes- als auch die Landespolitik haben zahlreiche steuerliche Maßnahmen beschlossen, um wirtschaftliche Schäden möglichst gering zu halten. Der Steuerzahlerbund gibt Ihnen an dieser Stelle aktuelle Informationen, Hinweise und Tipps zu den Förder- und Unterstützungsprogrammen. Außerdem stellen wir BdSt-Mitgliedern Musterbriefe für Stundungsanträge bei fälligen Steuern und Abgaben zur Verfügung.

Kleine und mittlere Unternehmen, Solo-Selbstständige sowie Angehörige freier Berufe können die Corona-Soforthilfen des Bundes von bis zu 15.000 Euro über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) beantragen. Den Antrag als PDF-Datei und Informationen finden Sie hier. Informationen zum KfW-Schnellkredit erhalten Sie hier.

Ebenfalls auf den ISB-Seiten finden Sie den Antrag und Informationen zu den Corona-Krediten, die das Land Rheinland-Pfalz als Unternehmenshilfen anbietet. Das Wirtschaftsministerium Rheinland-Pfalz (MWVLW) hat eine Corona-Sonderseite eingerichtet.

Newsticker: Finanzielle Hilfen und steuerliche Maßnahmen

+++ Exklusiv für Mitglieder: Musterschreiben und BdSt-Info-Service +++

Unser Service exklusiv für Mitglieder:

Mitglieder können sich unsere Musterbriefe „Antrag auf Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen/Corona“ und „Stundungsantrag für Steuerzahlungen/Corona“ hier herunterladen. Außerdem finden Sie im Mitgliederbereich ein Musterschreiben zur „Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung/Corona„.

Stets aktuell gehalten wird unser BdSt-Info-Service Nr. 6: „Corona-Krise – Das müssen Sie jetzt wissen!“. In diesem wird erklärt, welche Hilfen es bspw. nach dem Infektionsschutzgesetz gibt, wie Solo-Selbstständige und KMU unterstützt werden und wie ausgefallene Aufträge oder geänderte Öffnungszeiten gehandhabt werden. Natürlich sind auch wichtige Informationen für Arbeitnehmer wie Lohnfortzahlungen oder Arbeitsausfall wegen Kinderbetreuung im neuen BdSt-Info-Service enthalten. Wissenswert sind auch die Hinweise für Mieter und Vermieter sowie für Auszubildende und Studenten. Den BdSt-Info-Service zur Corona-Krise können Sie im Mitgliederbereich herunterladen.

Sie sind noch kein Mitglied im Steuerzahlerbund? Informieren Sie sich über eine Mitgliedschaft und deren vielen Vorteile.

+++ BdSt-Magazin "Der Steuerzahler": Probeexemplar bestellen / Corona-Krise ist Titelthema

Bestellen Sie jetzt Ihr kostenloses Probeexemplar unserer Mitgliederzeitschrift „DER STEUERZAHLER“. In der aktuellen April-Ausgabe informieren wir unsere Mitglieder in mehreren Beiträgen über die Corona-Krise: Wirtschaftliche, steuerliche und finanzielle Auswirkungen. Außerdem lesen Sie über aktuelle Steuerurteile, wie Sie Doppelbesteuerungen bei Auslandsaktien vermeiden sowie über den EU-Haushalt.

Außerdem können Sie bis zum 30. April 2020 auch den BdSt-Info-Service Nr. 6 „Corona – Steuerliche Hilfen“ zusammen mit dem STEUERZAHLER kostenlos bestellen.

HIER geht es zur Bestell-Seite.

27.04.2020: Keine Anrechnung der Soforthilfe auf die Grundsicherung

Die Corona-Soforthilfe wird nicht bei der Grundsicherung angerechnet. Dies hat das Bundessozialministerium auf Nachfrage der Industrie- und Handelskammern jetzt klargestellt. Im Vorfeld war es wohl in einigen Regionen zur Anrechnung der Soforthilfe auf die Grundsicherung gekommen.

Hintergrund: Die Soforthilfen dienen zum Ausgleich betrieblich bedingter Fixkosten wie etwa Mieten. Ein fiktiver Unternehmerlohn wird durch die Soforthilfen des Bundes hingegen gerade nicht gewährt. Stattdessen werden Selbstständige auf die vereinfachten Möglichkeiten bei der Grundsicherung verwiesen. Da die Soforthilfe nur für betriebliche Ausgaben gilt, kann sie folgerichtig nicht für die Lebenshaltung angerechnet werden. Daher ist die Klarstellung des Ministeriums zu begrüßen.

24.04.2020: Ermäßigte Mehrwertsteuer für Gastronomie kommt

BdSt begrüßt Beschluss der Regierungskoalition

Bei ihren Beschlüssen zur Unterstützung von Unternehmen in der Corona-Krise hat die Regierungskoalition einige Punkte aufgegriffen, die der Bund der Steuerzahler (BdSt) bereits im Vorfeld gefordert hatte. So soll ab 1. Juli in Gastronomiebetrieben der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten – befristet für ein Jahr. Statt mit 19 Prozent Mehrwertsteuer werden Speisen dann nur noch mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent abgerechnet. „Die neue Regelung hat auch einen handfesten  Vereinfachungseffekt, weil Gastwirte dann nicht mehr zwischen Speisen zum Mitnehmen und Restaurantleistungen unterscheiden müssen, die bisher unterschiedlich abgerechnet wurden“, lobt BdSt-Präsident Reiner Holznagel. In Rheinland-Pfalz lobte der Steuerzahlerbund in der vergangenen Woche Finanzministerin Ahnen, die ebenfalls eine Mehrwertsteuer-Senkung auf das politische Tapet brachte (siehe Ticker-Meldung vom 20.04.2020).

Regelung wäre auch für andere Branchen wichtig

Aus unserer Sicht hätte diese Regelung allerdings auch auf andere Branchen und Dienstleistungen ausgeweitet werden müssen – zum Beispiel auf Friseure. Denn EU-rechtlich wäre auch hier eine ermäßigte Umsatzbesteuerung umsetzbar – doch davon hat Deutschland bislang keinen Gebrauch gemacht. Genau das sollte die Politik jetzt ändern!

Zudem soll eine Verlustverrechnung mit bereits für das Jahr 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen möglich sein. Der Bund der Steuerzahler betont: Dies ist ein grundsätzlich guter Ansatz, doch fehlen noch die konkreten Details, wie dies praktisch umgesetzt werden soll. Wichtig ist auch die Aussage der Koalition, Belastungen für Beschäftigte und Unternehmen durch Gesetze und andere Regeln zu vermeiden – dies hatte unser Verband zuvor genauso gefordert. Das Versprechen der Regierungskoalition muss jetzt aber auch zu konkreten Erleichterungen in der Praxis führen – so sollte zum Beispiel die Umstellung der Ladenkassen verschoben werden und Homeoffice-Kosten besser abziehbar sein.

23.04.2020: Schnelle Liquiditätshilfe durch Verlustverrechnung / BMF-Schreiben in Kürze erwartet

Unternehmen, die durch die Corona-Krise finanziell angeschlagen sind, soll geholfen werden. Konkret geht es um die Verlustverrechnung. Absehbare Verluste für dieses Jahr sollen mit Steuer-Vorauszahlungen aus dem vergangenen Jahr verrechnet werden dürfen, so ein aktueller Beschluss der Regierungskoalition.

Dazu gibt das Bundesfinanzministerium nun folgendes Beispiel:

A hat für das Jahr 2019 Vorauszahlungen zur ESt i. H. v. 20.000 Euro entrichtet. Sein für 2019 voraussichtlich erwarteter Gewinn beläuft sich auf 80.000 Euro. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen i. H. v. 6.000 Euro je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 hat er zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10. März 2020) geleistet. Aufgrund der COVID-19-Krise bricht sein Umsatz auf null Euro ein. Seine Fixkosten laufen unverändert weiter. Er beantragt unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro. Das Finanzamt setzt antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung i. H. v. 6.000 Euro. Zusätzlich beantragt er im Hinblick auf den erwarteten Verlust für 2020 die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im pauschalierten Verfahren. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (15 % von 80.000 Euro) auf 16.000 Euro herab. Das Finanzamt erstattet die Überzahlung i. H. v. 4.000 Euro. Also bekommt der Unternehmer insgesamt 10.000 Euro ausgezahlt.

Die konkreten Details sollen in einem BMF-Schreiben geregelt werden, das in Kürze veröffentlicht wird.

23.04.2020: Arbeitgeber können Fristverlängerung für Lohnsteuer-Anmeldung beantragen / Verlängerung jetzt bundesweit möglich

Unternehmen bekommen in der Corona-Krise einen weiteren Liquiditätspuffer: Nach einem heute veröffentlichen Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium können von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber eine Fristverlängerung für Lohnsteuer-Anmeldungen beantragen. Grundsätzlich ist die Lohnsteuer-Anmeldung für die Arbeitnehmer monatlich bzw. vierteljährlich abzugeben. Nun kann beim Finanzamt eine Fristverlängerung von maximal 2 Monaten beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber selbst oder sein mit der Lohnsteueranmeldung Beauftragter unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich abzugeben.

In Bayern und Nordrhein-Westfalen war dies bereits zuvor möglich, nun gilt die Regelung einheitlich für alle Bundesländer.

22.04.2020: Lockerungen beim Elterngeld / Elterngeldmonate können aufgeschoben werden

Die Regierungskoalition will das Elterngeld an die Herausforderungen der Corona-Krise anpassen. Ein Gesetzentwurf sieht vor, dass Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Das sind insbesondere Berufsgruppen, die für das öffentliche Leben unabdingbar sind, für die Sicherheit und Ordnung, das Gesundheits- und Pflegesystem, das Bildungs- und Betreuungswesen, den Transport- und Personenverkehr, die Versorgung mit Energie, Wasser, Kommunikation, Lebensmitteln, Waren und Dienstleistungen des täglichen Lebens, so der Gesetzentwurf. Zudem sollen Eltern, die den Partnerschaftsbonus nutzen, ihren Anspruch nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Die einzelnen Regelungen sollen möglichst rückwirkend ab dem 1. März und befristet bis Ende 2020 gelten.

Einkommensausfälle wegen Corona schaden nicht

Gute Nachrichten auch für Eltern, die vor der Elternzeit wegen der Corona-Krise Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld erhielten: Diese Einkommensausfälle sollen das Elterngeld nicht mindern. Details enthält der Gesetzentwurf – BT-Drs. 19/18698.

20.04.2020: BdSt begrüßt Vorschlag, Mehrwertsteuer für Gastronomie zu senken

Fotolia/BillionPhotos.com

Unter der Corona-Krise leiden zahlreiche Unternehmen und ihre Arbeitnehmer. Hart getroffen ist die Hotellerie und Gastronomie. In diesen Branchen sind die wirtschaftlichen Probleme besonders existenzgefährdend. Die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen hat vorgeschlagen, die Gastronomie durch eine zeitlich befristete Senkung der Mehrwertsteuer zu unterstützen: „Die Absenkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 7 Prozent für die Gastronomie wird für eine gezielte Entlastung der Betriebe sorgen“, so Ahnen. Laut dem Finanzministerium würden mit dieser Maßnahme rheinland-pfälzische Betriebe mit rund 300 Mio. Euro unterstützt werden.

BdSt begrüßt den Vorschlag

Den Vorschlag von Finanzministerin Ahnen, die Mehrwertsteuer für die Gastronomie zeitlich befristet von 19 auf 7 Prozent abzusenken, begrüßt der BdSt Rheinland-Pfalz. Da die Corona-Pandemie mit einer Wirtschaftskrise einhergehen wird, sind nicht nur staatliche Liquiditätshilfen, sondern ebenso Steuerentlastungen gefragt. Damit Restaurants und Hotels tatsächlich von der reduzierten Mehrwertsteuer profitieren, müssen sie aber wieder geöffnet sein.

Allerdings stellt sich die Frage, wieso nur die Gastronomie entlastet werden soll. Von einer vorgezogenen und kompletten Abschaffung des Solidaritätszuschlages hätten alle Bürger und Unternehmen etwas.

Hintergrund: Mehrwertsteuer in der Gastronomie

Recht kompliziert ist die Besteuerung von Speisen in der Gastronomie. Der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent fällt an, wenn Speisen im Restaurant verzehrt werden. Die Zubereitung der Speisen sowie das Bereitstellen von Stühlen und Tischen zählt nämlich als Dienstleistung, für die 19 Prozent Mehrwertsteuer erhoben werden. Werden hingegen gar keine Verzehrmöglichkeiten vor Ort oder nur Stehtische angeboten, werden die Speisen regelmäßig nur mit 7 Prozent besteuert. Ebenso verhält es sich beim Essen zum Mitnehmen, für das ebenfalls grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz gilt.

Aktualisierung: Inzwischen hat die Regierungskoalition bekannt gegeben, dass für die Gastronomie die Mehrwertsteuer ab dem 1. Juli 2020 für ein Jahr ermäßigt werden soll (siehe Ticker-Meldung vom 24.04.2020).

16.04.2020: Rettungsschirm für Therapeuten und Zahnärzte in Aussicht gestellt

Wegen zurückhaltender Patienten in Zeiten der Corona-Ausbreitung bleiben auch zunehmend Zahnarztpraxen und therapeutische Einrichtungen leer. Für Ärzte, Kliniken, Reha- und Vorsorgeeinrichtungen sowie für Pflegedienste hat die Bundesregierung bereits Hilfszahlungen beschlossen. Nun sollen die Unterstützungsleistungen auch auf weitere Gesundheitsberufe ausgeweitet werden – dies hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn gegenüber dem RedaktionsNetzwerk Deutschland angekündigt.

Konkret ist geplant, dass so genannte Heilmittelerbringer wie zum Beispiel Logopäden Physio- sowie Ergotherapeuten 40 Prozent der Vergütung als einmalige Finanzhilfe erhalten, die sie im vierten Quartal 2019 erwirtschaftet haben.

Reha-Einrichtungen für Eltern-Kind-Kuren sollen demnach – wie bereits normale Reha-Einrichtungen – 60 Prozent ihrer Einnahmeausfälle ersetzt bekommen. Maßgebend sind hier die im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag stationär behandelten Patienten.

Zahnärzte könnten dann zunächst 90 Prozent der Vergütung aus dem Jahr 2019 erhalten. Damit soll zunächst die Liquidität der Praxen gesichert werden. Am Ende dieses Jahres können sie – der geplanten Verordnung nach – 30 Prozent der zu viel gezahlten Summe behalten. Auf die Zahlungen werden weitere staatliche Unterstützungsmaßnahmen wie die Soforthilfe für Selbstständige und das Kurzarbeitergeld nicht angerechnet.

Die entsprechende Verordnung, heißt es, soll in der kommenden Woche in Kraft treten.

15.04.2020: Offenlegung Jahresabschluss: Unternehmen können diese nachholen

Das Bundesamt für Justiz hat entlastende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen erlassen, die ihre Jahresabschlüsse aufgrund der Corona-Krise bisher nicht fristgerecht einreichen konnten.

Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel GmbHs und Aktiengesellschaften sowie bestimmte andere Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen offenzulegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch.

Zwar besteht die gesetzliche Offenlegungsfrist auch weiterhin, es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Gegen Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30. April 2020 abläuft, wird vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.
Umfangreiche Informationen zu den Erleichterungen stellt das Bundesamt für Justiz unter www.bundesjustizamt.de/ehug zur Verfügung.

15.04.2020: KfW-Schnellkredit gestartet

Heute ist mit dem KfW-Schnellkredit ein wichtiger Baustein des Maßnahmenpakets gestartet, das der Bund aufgelegt hat. Dies geht aus einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums hervor. Zuvor hatte die Europäische Kommission die Kredite beihilferechtlich genehmigt. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier teilt dazu mit: „Mit dem KfW-Schnellkredit stellen wir unseren vielen mittelständischen Unternehmen jetzt schnell die so dringend benötigte Liquidität bereit. Mit der Übernahme von 100% der Kreditrisiken und einer Laufzeit von 10 Jahren helfen wir unbürokratisch und verlässlich. Denn wir müssen unseren Mittelstand mit aller Kraft unterstützen, um als Wirtschaft insgesamt nach der Krise wieder durchstarten zu können.“

Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat, sofern es bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen, soll ein „Schnellkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Kredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 % des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal € 800.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn, um die kurzfristige Belastung zu senken.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Eine Besicherung ist nicht vorgesehen. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Darüber hinaus gibt es Verbesserungen bei den bereits bestehenden KfW-Sonderprogrammen. Diese bestehen in einer Verlängerung der Laufzeit von bis zu fünf auf bis zu sechs Jahre, für Kredite bis 800.000 € sogar bis zu 10 Jahre. Zudem wird für die Annahme einer positiven Fortführungsprognose darauf abgestellt, dass die Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufgewiesen haben.

Auf dieser Webseite der KfW erhalten Sie weitere Informationen.

14.04.2020: Sportvereine: Übungsleiterpauschalen dürfen weiter gezahlt werden

In der Corona-Krise ruhen derzeit die Sportstätten, viele Übungsleiter können ihre Tätigkeiten im Moment nicht mehr ausüben. Auch vielen ehrenamtlichen Helfern ist es nicht möglich, ihre Dienste wie gewohnt zu verrichten, weil zum Beispiel Veranstaltungen ausfallen. Dennoch dürfen ihre Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschalen weiterhin gezahlt werden – obwohl also die Helfer ihre Arbeit nicht mehr verrichten bzw. die üblichen Dienste nicht anbieten können. Dies hat keinen Einfluss auf die Gemeinnützigkeit. Die Zahlungen bleiben dann auch weiterhin steuerlich begünstigt.

06.04.2020: Hier finden Unternehmer Hilfe: BdSt stellt Übersicht für jedes Bundesland bereit

Bund und Länder stellen für Unternehmen zahlreiche Unterstützungsprogramme zur Verfügung. Doch welches Programm kommt für mich in Betracht? Um den Überblick nicht zu verlieren, listen wir hier die wichtigsten Programme auf.

Unsere Liste für Sie umfasst…

1) neue Programme und Soforthilfen, die derzeit von Bund und Ländern bereitgestellt werden. Hier sind Anträge teilweise ab sofort oder zumeist in den kommenden Tagen möglich.
2) bestehende Darlehensprogramme, die für Corona-Hilfen geöffnet wurden. Hier bestehen bereits etablierte Antragsverfahren. Prüfen Sie Ihre Möglichkeiten.

Wir als Bund der Steuerzahler halten Sie auf dem Laufenden. Neue Informationen ergänzen wir fortlaufend.

Liste hier ansehen.

06.04.2020: Studenten in der Corona-Krise / Hilfe, wenn der Nebenjob wegfällt

Viele Studenten halten sich mit einem Nebenjob finanziell über Wasser. Was aber tun, wenn der Job wegen der Corona-Krise wegfällt? Wir klären auf!

→ Bafög-Anspruch prüfen: Studenten im Erststudium können Bafög beantragen, wenn sie wenig Geld und Unterstützung von ihren Eltern erhalten. Wer bislang keinen Anspruch hatte, weil er selbst etwas hinzuverdiente oder das Einkommen der Eltern über der Fördergrenze lag, sollte jetzt erneut prüfen, ob die BAföG-Voraussetzungen wegen der Krisensituation vorliegen. Müssen die Eltern zum Beispiel wegen Kurzarbeit oder Gewinneinbrüchen auf Geld verzichten, kann neu gerechnet werden. Auch wenn der eigene Nebenjob wegfällt, besteht ggf. die Möglichkeit, BAföG zu erhalten.

→ Grundsicherung beantragen: Studenten, die keinen BAföG-Anspruch haben, weil sie zum Beispiel die Regelstudienzeit überschritten haben, können sich auf eine Härtefallklausel berufen und Hartz IV beantragen. Eigentlich ist das nur möglich, wenn sie sich vom Studium beurlauben lassen – aktuell wird der Antrag aber auch gewährt, wenn das Semester fortgesetzt wird. Studenten können das Geld also leichter erhalten. Die Sache hat allerdings einen Haken: Das Geld muss nachher zurückgezahlt werden. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Regel noch zugunsten der Studenten ändert.

06.04.2020: Corona-Prämie bis 1.500 Euro jetzt steuerfrei / BdSt hat für Sie nachgefragt: Keine Branchenbeschränkung geplant

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten einen Bonus von bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Das bestätigt nun das Bundesfinanzministerium (BMF) offiziell in einer Pressemitteilung vom 3. April 2020. Bereits zuvor hatte sich Finanzminister Olaf Scholz in einem Interview in diese Richtung geäußert.

Das sind die Voraussetzungen

Erfasst werden Sonderleistungen, welche die Mitarbeiter zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Auf Nachfrage des Bundes der Steuerzahler bestätigte das Bundesfinanzministerium jetzt, dass die Bonusregelung für alle Branchen und Berufe gilt. Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Leistungen aber im Lohnkonto aufzeichnen. Details sollen in einem BMF-Schreiben veröffentlicht werden, das noch vor Ostern erwartet wird.

Das BMF-Schreiben können Sie HIER herunterladen.

06.04.2020: Steuerliche Lösung bei Home-Office von Niederlande-Pendler

Das Bundesfinanzministerium teilte mit, dass eine Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden getroffen ist, um die Einkommensteuer-Veranlagung von Pendlern, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie von zuhause aus arbeiten, zu regeln. So sollen auf der einen Seite Doppelbesteuerungen vermieden werden, auf der anderen Seite aber auch Steuervermeidungen verhindert werden. Die Vereinbarung gilt für Arbeitstage zwischen dem 11. März 2020 und dem 30. April 2020 und verlängert sich automatisch um einen Monat, sofern sie nicht mindestens eine Woche vor Monatsende von einer Seite (Deutschland oder die Niederlande) gekündigt wird.

Die detaillierten Regelungen finden Sie auf dieser Seite des BMF.

Anmerkung: Für Grenzpendler nach Luxemburg wurde eine ähnliche Regelung vereinbart (siehe Eintrag vom 01.04.2020 weiter unten in dieser Liste)

03.04.2020: Geld oder Gutschein? – Justizministerium schlägt Änderung für Erstattungen vor

Werden Reisen, Konzerte oder Veranstaltungen wegen der Corona-Krise storniert, haben Kunden Anspruch auf eine Gelderstattung. Das bringt vor allem Konzertanbieter und Reiseunternehmen in Bedrängnis. Deshalb will das Bundesjustizministerium nun eine Gutscheinlösung einführen. Statt einer Erstattung bekäme der Kunde dann einen Gutschein, der bis Ende 2021 eingelöst werden kann. Erst danach würde ein Anspruch auf Aufzahlung bestehen.

Brüssel redet mit

Dies steht aber dem EU-Recht entgegen, weshalb die EU-Kommission in den Plan eingebunden werden muss. Für Verbraucher ist der Vorschlag nachteilig! Denn: Geht das Unternehmen in der Zwischenzeit in Insolvenz, gehen die Kunden leer aus. Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung ausgeht. Bereits jetzt gilt: Der Kunde muss das Geld nicht zurückverlangen, er kann freiwillig auf einen Gutschein setzen, wenn er zum Beispiel sein Theater unterstützen möchte.

01.04.2020: Umfangreiches "Coronavirus-FAQ" des BMF

Das Bundesfinanzministerium hat eine umfangreiche Antwort-Sammlung zu häufigen Fragen in Zusammenhang mit den fiskalischen Maßnahmen in der Corona-Krise veröffentlicht. Kurz und meistens prägnant werden Fragen zu verschiedenen Themen wie Stundungen, Lohnsteuer und Außenprüfung behandelt. Die „Corona-FAQ“ stehen als PDF-Datei auf der Webseite des BMF zum Herunterladen bereit.

Foto: Fotolia/Infinity

01.04.2020: Maßnahmenpaket des Bundes für Start-Ups

Für Start-Ups, junge Unternehmen und kleine Mittelständler stellt die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket mit einem Volumen von zwei Mrd. Euro in Aussicht. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier erklärt dazu: „Für diese jungen innovativen Unternehmen passen klassische Kreditinstrumente häufig nicht. Daher bieten wir ein maßgeschneidertes Unterstützungspaket an. Wir nehmen dafür rund 2 Mrd. Euro in die Hand und erweitern die Wagniskapitalfinanzierung, damit auch weiterhin Finanzierungsrunden für zukunftsträchtige, innovative Start-ups aus Deutschland stattfinden können. Damit sichern wir Arbeitsplätze und Innovationen in Deutschland.“

Damit ergänzt die Bundesregierung bestehende Unterstützungsprogramme um ein speziell auf Start-Ups zugeschnittenes Paket. Auch die übrigen Hilfsmaßnahmen für Unternehmen gegen die Coronavirus-Krise stehen Start-Ups offen.

Laut Bundesfinanzministerium umfasst das Start-Up-Hilfspaket folgende Elemente, die schrittweise umgesetzt werden sollen:

  • Öffentlichen Wagniskapitalinvestoren auf Dachfonds- und auf Fondsebene (z.B. KfW Capital, Europäischer Investitionsfonds, High-Tech Gründerfonds, coparion) sollen kurzfristig zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, die im Rahmen der Ko-Investition zusammen mit privaten Investoren für Finanzierungsrunden von Start-ups eingesetzt werden können.
  • Die Dachfondsinvestoren KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds (EIF) sollen perspektivisch mit zusätzlichen öffentlichen Mitteln in die Lage versetzt werden, Anteile von ausfallenden Fondsinvestoren zu übernehmen.
  • Für junge Start-ups ohne Wagniskapitalgeber im Gesellschafterkreis und kleine Mittelständler soll die Finanzierung mit Wagniskapital und Eigenkapital-ersetzenden Finanzierungsformen erleichtert werden.

Parallel zur Umsetzung des Maßnahmenpakets stimmt die Bundesregierung weiter die Ausgestaltung des Zukunftsfonds für Start-ups ab, der mittelfristig den Weg aus der Krise unterstützen soll.

Der Steuerzahlerbund bietet unabhängig von der Corona-Krise einen wichtigen Ratgeber für Start-Ups an. Den Ratgeber „Steuerleitfaden für junge Unternehmer“ können interessierte Gründer und Jungunternehmer über die Geschäftsstelle des BdSt Rheinland-Pfalz beziehen, telefonisch unter 06131-986 10-0 bzw. per E-Mail an rheinland-pfalz@steuerzahler.de.

01.04.2020: Lösung für Luxemburg-Pendler im Homeoffice gefunden

Schon seit einigen Wochen müssen viele Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, aber in Luxemburg arbeiten, von zuhause arbeiten. Früher als andere Länder mahnte das Großherzogtum die in ihm ansässigen Unternehmen an, für den Gesundheitsschutz ihrer Angestellten vor dem aufkeimenden Coronavirus zu sorgen. Ausdrücklich soll Homeoffice einen Beitrag dazu leisten.

Bisher gilt, dass jemand, der in Luxemburg angestellt ist, dort seine Einkommensteuer zahlt. Wenn aber der Beschäftigte mehr als 19 Tage auf Bundesgebiet arbeitet, bittet auch der deutsche Fiskus den Grenzgänger zur Kasse. Wegen der Corona-Krise und der dafür notwendigen Arbeit von zuhause aus, droht nun für viele Pendler, diese Zeitgrenze zu überschreiten. Dahingehend teilte das saarländische Finanzministerium nun mit, dass für Grenzpendler im Homeoffice eine Lösung gefunden ist:

„Die Lösung sieht vor, dass eine zeitlich befristete Sonderregelung geschaffen wird, wonach die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, als Arbeitstage in Luxemburg gelten. Damit wird vermieden, dass sich nur aufgrund der Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung des Covid-19 Virus die Besteuerungssituation nachteilig für diese Beschäftigten ändert.“

Um die gefundene Ausnahmeregelung rechtlich abzusichern, wird das Bundesfinanzministerium zeitnah in dafür erforderlichen Konsultationsvereinbarungen mit Luxemburg eintreten, so das saarländische Finanzministerium weiter.

In diesem Zusammenhang hofft der BdSt, dass – nach der Corona-Krise – eine solch pragmatische, faire Verständigung zwischen den deutschen und luxemburgischen Ministerien auch in der Frage der Entschädigungen für grenznahe Kommunen erfolgt.

Anmerkung: Eine ähnliche Lösung wurde inzwischen auch für die Pendler in die Niederlande vereinbart (siehe Eintrag vom 06.04.2020).

31.03.2020: Homeoffice: Telefon- und Internetkosten geltend machen

Wer im Homeoffice Dienstgespräche über seinen privaten Telefonanschluss führt oder die eigene Internetleitung nutzt, um mit Kunden und Kollegen E-Mails auszutauschen, kann die Telefon- und Internetkosten sowie eventuelle Grundgebühren bei der Steuer absetzen.

So wird gerechnet!

Pauschal können 20 Prozent der Kosten, maximal 20 Euro pro Monat, als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Für die Corona-Krise tragen Sie die Ausgaben dann in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020, die also im nächsten Jahr gemacht wird, ein. Steuerzahler, die einen Einzelverbindungsnachweis von ihrem Telefonanbieter bekommen oder selbst entsprechende Aufzeichnungen führen, können auch höhere Kosten absetzen. Dazu muss dann jeweils gesondert aufgezeigt werden, zu welchem Anteil die Verbindung beruflich und zu welchem Anteil privat genutzt wurde.

Unser Tipp: Heben Sie die Telefon- und Internetrechnungen für die Monate, in denen Sie im Homeoffice tätig waren, unbedingt auf und legen Sie diese zu den Unterlagen für die Steuererklärung 2020. So wird im nächsten Jahr, wenn die Erklärung gemacht wird, nichts vergessen.

Steuerfreie Erstattung ist möglich

Manche Arbeitgeber erstatten ihren Mitarbeitern die Kosten für Telefon- und Internet auch direkt. Rechnerisch gelten dieselben Regeln wie bei der Abrechnung über die Einkommensteuererklärung. Bis zu diesen Beträgen bleibt die Arbeitgebererstattung dann steuerfrei. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten, dürfen sie aber nicht mehr in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden.

30.03.2020: Bund er­wei­tert Mög­lich­kei­ten für Ex­port­kre­dit­ga­ran­ti­en

Ab sofort können Exportgeschäfte zu kurzfristigen (d. h. bis 24-monatigen) Zahlungsbedingungen auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden, teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit. Besagte Exportkreditgarantien sind auch als Hermesdeckungen bzw. Hermesbürgschaften bekannt. Mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt sollen so aufgefangen werden. Begünstigte Länder sind neben der EU auch Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA und das Vereinigte Königreich. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.

Ermöglicht werden die Hermesdeckungen als Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie durch einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 27.3.2020, die Bestimmungen der Kurzfristmitteilung zu ändern. Damit wird die Liste der marktfähigen Risiken, also der Länder, für die normalerweise keine Absicherung durch staatliche Exportkreditgarantien zulässig ist, vorübergehend gestrichen. Die Kommission habe damit schnell und flexibel auf die Bitten mehrerer Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, reagiert, so das BMF. Sie habe den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, zeitnah und entschlossen zu reagieren, sollten sich private Exportkreditversicherer als Reaktion auf die Corona-Pandemie zurückziehen. Durch eine erhebliche Ausweitung des Gewährleistungsrahmens im Nachtragshaushalt hat das BMF die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für den zu erwartenden Bedarfsanstieg bereits geschaffen.

Einzelheiten zu den erweiterten Deckungsmöglichkeiten für das Kurzfristgeschäft finden sich auf den Internetseiten des Mandatars des Bundes.

30.03.2020: Bundeszuschüsse können ab heute beantragt werden

Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmen haben ab heute die Möglichkeit, Zuschüsse aus dem Sofortprogramm des Bundes zu beantragen. Das Antragsformular kann auf den Internetseiten der jeweiligen Landesinvestitionsbanken der Bundesländer heruntergeladen werden – hierzulande ist das die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB). Auf der ISB-Webseite stehen weitere Informationen zum Ausfüllen der Anträge sowie die Anträge selbst bereit.

Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige, Freiberufler sowie Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten: Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte können bis zu 9.000 Euro, Unternehmen von mehr als 5 bis maximal 10 Beschäftigte können bis zu 15.000 Euro erhalten. Ziel der Zuschüsse ist, den akuten Liquiditätsbedarf der Unternehmen zu decken. Die Bundesmittel sollen ausschließlich laufende Betriebskosten, zum Beispiel Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches abdecken. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen ist. Das ist etwa der Fall, wenn der Umsatz bzw. die Honorare im zurückliegenden Monat gegenüber einem durchschnittlichen monatlichen Umsatz um 50 Prozent gesunken sind oder mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 weggefallen ist.

Auf dieser Seite der ISB können Sie das Antragsformular (Bundeshilfen für KMU) als PDF-Datei herunterladen.

30.03.2020: Kurzarbeitergeld bei der Steuererklärung berücksichtigen

Was Arbeitnehmer beachten müssen!

 Wenn Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie die Arbeit ausgeht, können sie für ihre Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen. Angesichts der Krise hat der Gesetzgeber dafür die Voraussetzungen gelockert. Warum Arbeitnehmer etwas Geld beiseitelegen sollten und was es sonst zu beachten gibt, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Um Kündigungen bei vorübergehendem Arbeitsausfall zu vermeiden, können Unternehmen ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken, wenn der Arbeitsvertrag das vorsieht oder sich beide Parteien darauf einigen. Betroffene Arbeitnehmer arbeiten dann weniger oder überhaupt nicht und erhalten dennoch weiterhin einen Teil des Lohns. Grundsätzlich sind das 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Beschäftigte mit Kindern erhalten 67 Prozent des Ausfalls, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Antrag muss Arbeitgeber stellen

Zunächst müssen Arbeitnehmer nicht aktiv werden, denn die Leistung muss vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit beantragt werden! Grundsätzlich gibt es die Leistung nur für Arbeitnehmer, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. D. h., auch Leiharbeitnehmer können grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) hingegen erhalten daher kein Kurzarbeitergeld.

Steuernachzahlung einplanen

Das Kurzarbeitergeld selbst bleibt steuerfrei, aber Achtung: die Leistung fällt unter den sog. Progressionsvorbehalt. D. h., am Ende des Jahres wird die Leistung zum übrigen Einkommen addiert und für die Berechnung des Steuersatzes herangezogen. Die Leistung erhöht also den Steuersatz, der auf das übrige nicht steuerfreie Einkommen anfällt. Die Folge: Es kann unter Umständen eine Steuernachzahlung anfallen. Ob und in welcher Höhe hängt aber vom Einzelfall ab, erklärt der Bund der Steuerzahler. Es sollte also gegebenenfalls etwas Geld beiseitegelegt werden.

Steuererklärung muss abgegeben werden

Außerdem müssen Kurzarbeiter beachten, dass sie für das Jahr, in dem die Lohnersatzleistung bezogen wird, eine Steuererklärung abgeben müssen – auch dann, wenn sie in den Vorjahren dazu nicht verpflichtet waren.

Kurzarbeiter dürfen mit anderen Jobs hinzuverdienen

Nehmen Arbeitnehmer nach Beginn der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit auf, wird diese normalerweise auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Regelung wurde nun aber als Maßnahme in der Krise gelockert. Kurarbeiter können ab 1. April in sog. systemrelevanten Bereichen, die also der Aufrechterhaltung der Infrastruktur und Versorgung dienen, z. B. Landwirtschaft oder im medizinischen Bereich, bis zur Höhe des vorherigen Einkommens hinzuverdienen, ohne dass dies beim Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

 Corona-Krise

Der BdSt klärt auf und bündelt die wichtigsten Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Wir erklären, welche Förderprogramme zur Verfügung stehen, wo man die Anträge findet und welche Steuererleichterungen beschlossen wurden. Der Info-Service ist für Mitglieder online unter steuerzahler.de/info-service/ abrufbar oder kann beim BdSt Rheinland-Pfalz telefonisch unter 06131-986 10-0 oder per E-Mail unter rheinland-pfalz@steuerzahler.de bestellt werden.

Foto: Fotolia/CG

23.03.2020: Vorauszahlungen können ab sofort zinslos gestundet werden

Liquiditätsprobleme aufgrund des Coronavirus lindern

Ab sofort ist eine zinslose Stundung von Vorauszahlungen und Steuerschulden möglich. Bei den Vorauszahlungen sind Einkommen- und Körperschaftssteuer betroffen sowie die Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer 2020.

Wegen der wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie ergreifen Bund und Länder im Steuerrechts weitreichende Maßnahmen. Um die Liquidität von Unternehmen zu sichern, können laut einer Mitteilung des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums ab sofort Steuerschulden zinslos gestunden werden. Finanzämter können die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zeitnah und unbürokratisch absetzen. Ferner können Unternehmen beantragen, die Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für 2020 vollständig herabzusetzen. Im Regelfall erhalten sie damit bereits geleistete Vorauszahlungen zurück.

Das Finanzministerium rechnet, dass diese Maßnahmen ein Volumen von bis zu 705 Mio. Euro haben können. Das Land stellt weitere Maßnahmen in Aussicht, um die Krise zu bewältigen, falls es erforderlich sein sollte. Der Steuerzahlerbund hält Sie dabei aktuell auf dem Laufenden.

23.03.2020: Bundeshilfen für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer angekündigt

Für die Unterstützung von Kleinunternehmern und Solo-Selbständigen wird die Bundesregierung 50 Milliarden Euro zur Verfügung stellen – so sieht es der Nachtragshaushalt des Bundes für 2020 vor. Konkret geplant sind Überbrückungshilfen für Solo-Selbständige, Kleingewerbetreibende und Kleinunternehmer, deren Existenz ohne finanzielle Hilfe gefährdet ist. Auch werden zur Existenzsicherung u.a. für Solo-Selbstständige die Mittel für das Arbeitslosengeld II sowie für die Kosten der Unterkunft um insgesamt rund 3 Milliarden Euro aufgestockt.

Dazu wird die Regierung den Zugang für Selbstständige – hier vor allem für Kleinunternehmer und Solo-Selbständige – , zu ALG-II-Leistungen deutlich vereinfachen, da dieser Personenkreis in aller Regel kaum über finanzielle Reserven verfügt und auch keinen Zugang zu anderen Absicherungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, oder Insolvenzgeld hat. Konkret soll es geben: eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen, eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.

Hinweis: Seit dem 30.03.2020 können die Bundeshilfen beantragt werden. In unserem Newsticker finden Sie den Beitrag weiter oben.

23.03.2020: Verdienstausfallentschädigung durch Corona

In der Diskussion um mögliche Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte im Zuge der Corona-Krise wird immer auch wieder die sogenannte Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz thematisiert.

Der Bund der Steuerzahler stellt klar: Solche Hilfen können nur dann beantragt werden, wenn ein Tätigkeitsverbot bzw. eine Quarantäne durch ein Gesundheitsamt individuell verhängt worden ist.

Allgemeine Tätigkeitsverbote zur Corona-Eindämmung, wie sie z. B. per Verordnung von Landesregierungen für bestimmte Branchen verhängt wurden, führen nicht zu Anspruchsberechtigungen. Auch Corona bedingte Umsatzeinbußen, angeordnete Kurzarbeit, Schul- und Kitaschließungen oder freiwillige Quarantänemaßnahmen begründen kein Recht auf Verdienstausfallentschädigungen.

Wenn jedoch ein Gesundheitsamt gegen Ihr Unternehmen ein Tätigkeitsverbot bzw. eine Quarantäne verhängt hat, sollten Sie Ihre Entschädigungsrechte nutzen. Das dazu nötige Vorgehen variiert von Bundesland zu Bundesland. In Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) zuständig:

lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/gesundheit/oeffentliches-gesundheitswesen/aufgaben-nach-dem-infektionsschutzgesetz/

22.03.2020: Vorauszahlungen herabsetzen und Steuern stunden

  • Erste wichtige Schritte: So können Vorauszahlungen zum Beispiel zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt werden, sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Dies lässt sich etwa mit einem Auftragsrückgang, mit Stornierungen oder bei Geschäften mit angeordneten Schließungen wie Restaurants, Kneipen, Discotheken etc., nachweisen. Um die Vorauszahlungen herabzusetzen, muss ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Gewerbetreibende sollten auch an einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen denken. Dafür ist die Gemeinde zuständig. BdSt-Mitglieder können sich im Mitgliederbereich Musterbriefe herunterladen.
  • Zudem sollen Steuern gestundet werden, wenn die Zahlung eine erhebliche Härte darstellt. Auch dazu muss man sich beim Finanzamt melden und einen Antrag stellen. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, keine strengen Anforderungen zu stellen. Ob dies auch für die Umsatzsteuer und Lohnsteuer gilt, bleibt abzuwarten. Bei dieser Steuerart ist das Finanzamt naturgemäß sehr streng, weil es sich um sogenannte durchlaufende Posten für den Betrieb handelt. +++ Aktualisierung: Ab sofort sind zinslose Stundungen möglich. +++
  • Darüber hinaus sollen die Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Kontopfändungen oder Säumniszuschläge bis Ende 2020 verzichten, wenn die fällige Steuerzahlung unmittelbar auf die Corona-Krise zurückzuführen ist.

Auf dieser Webseite hat der Bund der Steuerzahler einen „Ticker“ eingerichtet, der über neue Maßnahmen von Bund und Länder berichtet.

Newsticker:Gesundheitspolitische und weitere Maßnahmen

24.04.2020: Anwälte sind systemrelevant

Rechtsanwälte sind bereits in mehreren Bundesländern als sogenannter systemrelevanter Beruf eingestuft worden. Neben Rheinland-Pfalz gilt dies auch in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen. Weitere Bundesländer haben eine Erweiterung der Notbetreuung angekündigt. In NRW sind auch Steuerberater in den Katalog der systemrelevanten Berufe aufgenommen worden. Damit haben Kinder von Beratern dort nun einen Anspruch auf eine Notfallbetreuung ihrer Kinder. Wie die anderen Bundesländer reagieren, bleibt abzuwarten.

24.04.2020: Maskenpflicht beim Einkauf und im ÖPNV

Ab dem 27. April 2020 tritt in Rheinland-Pfalz, wie in anderen Bundesländern auch, eine Verordnung zur Maskenpflicht in kraft. Beim Einkaufen und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist grundsäztlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausnahmen gelten für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und – ärztlich bescheinigt – für Personen, denen eine Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Für Mitarbeiter von Geschäften bestehen Ausnahmen, wenn andere geeignete Maßnahmen (etwa Trennscheiben) Schutz vor Ansteckung mit Covid-19 bieten.

Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet, das grundsätzlich 10 Euro betragen soll. Für Mitarbeiter von geöffneten Geschäften oder Einrichtungen soll den Betreibern ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro auferlegt werden, außer es bestehen andere Schutzmaßnahmen. Darüber hinaus können bei Verstößen Platzverweise ausgesprochen werden. In der ersten Woche der Maskenpflicht soll zunächst nur ermahnt werden, so das rheinland-pfälzische Gesundheitsministerium (MSAGD).

21.04.2020: Bundesregierung für Gutscheine in der Reise- und Eventbranche / Änderung bei Reisen aber nicht ohne die EU möglich

Wegen der Corona-Krise mussten zahlreiche Reisen storniert werden. Die Kunden haben in diesen Fällen grundsätzlich einen Anspruch auf die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen, so sieht es die Europäische Reiserichtlinie vor. Allerdings strebt die Bundesregierung ein Gutscheinmodell an, um der Reisebranche zu helfen. Dies beträfe Veranstalter von Pauschalreisen, Fluggesellschaften und Busunternehmen. Voraussetzung ist aber eine Einigung mit der EU-Kommission, die bisher zurückhaltend auf solche Vorschläge reagiert.

Beim Kultursektor sieht es anders aus: Hier kann der deutsche Gesetzgeber auf eigene Faust Änderungen vornehmen. Der Bundestag könnte noch in dieser Woche beschließen, dass bereits bezahlte Eintrittskarten für abgesagte Veranstaltungen in Gutscheine umgewandelt werden können. Dabei sieht die Bundesregierung eine Härtefallregelung für Kunden vor, die aus finanzieller Not auf eine zeitnahe Erstattung angewiesen sind.

21.04.2020: Neues Gesetz soll privat krankenversicherte Kleinunternehmer schützen

Die große Koalition plant – Presseberichten zufolge – ein weiteres umfangreiches Gesetzespaket zur Bewältigung der Corona-Krise im Gesundheitsbereich. Dort enthalten ist wohl auch ein Punkt zu privat Krankenversicherten, denen ein leichteres Rückkehrrecht in ihren früheren Krankenkassentarif eingeräumt werden soll.

Hintergrund: Die Krise könnte viele privat versicherte Selbstständige und Kleinunternehmer dazu zwingen, wegen finanzieller Probleme in einen günstigeren Basistarif ihrer Krankenkasse zu wechseln. Mit dem neuen Gesetz sollen diese Betroffenen ein vereinfachtes Rückkehrrecht in den ursprünglichen Tarif bekommen, wenn es ihnen finanziell wieder besser geht – und zwar ohne erneute Gesundheitsprüfung und damit möglicherweise höheren Beiträgen.

20.04.2020: Krankschreibung per Telefon bleibt vorerst weiterhin möglich

Arbeitnehmer mit Atemwegserkrankungen müssen weiterhin keinen Arzt aufsuchen, um eine Krankschreibung zu erhalten. Bereits in den zurückliegenden Wochen gab es die Möglichkeit, nach telefonischer Rücksprache eine bis zu 14-tägige Krankschreibung vom Arzt zu erhalten. Dies wurde als Schutzmaßnahme eingeführt, um eine weitere Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Am Wochenende war bekannt geworden, dass diese Ausnahmeregelung ab Montag, 20. April, nicht mehr gelten sollte. Nun die erneute Kehrtwende! Heißt: Ein Besuch in der Praxis ist bei Atemwegserkrankungen weiterhin nicht erforderlich. Die Krankschreibung per Telefon bleibt also weiterhin möglich – vorerst. Die Ausnahmeregelung soll voraussichtlich noch bis zum 4. Mai erhalten bleiben.

Foto: Fotolia/Maho

09.04.2020: Arbeitszeitgesetz gelockert: Längere Arbeitszeiten erlaubt

Jetzt sind 12-Stunden-Schichten erlaubt: Eine entsprechende Rechtsverordnung unterschrieb Bundearbeitsminister Hubertus Heil.

Im Einzelnen: Wegen der Corona-Krise darf in bestimmten Berufen jetzt länger gearbeitet werden, um die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Das betrifft zum Beispiel den Transport lebensnotwendiger Waren, den Einsatz von Rettungsdiensten und Feuerwehren oder den medizinisch und pflegerischen Bereich. Auch die Ruhezeiten wurden von elf auf neun Stunden verkürzt. Bedingung ist aber, dass dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist. Die Lockerung des Arbeitszeitgesetzes ist bis Ende Juni befristet.

Die Verordnung sowie Fragen und Antworten finden Sie auf dieser Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

07.04.2020: Ticket gegen Gutschein: Bahn bietet jetzt schnellen Umtausch für Online-Tickets an

Foto: Fotolia/Gina Sander

Wer seine Osterreise mit der Bahn geplant hatte und diese nun nicht antreten kann, hat die Möglichkeit, die gekauften Zugtickets in einen Gutschein umzutauschen – und das in wenigen Minuten! Dies war bis vor kurzem noch anders: In den vergangen Wochen gingen bei der Bahn so viele Stornierungen ein, dass das Unternehmen diese kaum abarbeiten konnte. Viele Kunden erhielten lediglich eine Eingangsbestätigung, wenn sie ihre Fahrt stornierten, die Bearbeitung blieb jedoch aus. Das neue Verfahren, mit dem Kunden ihre Umtauschaktion schnell und umkompliziert starten können, gilt für Fahrkarten mit einer personalisierten Auftragsnummer.

Das Umtauschportal finden Kunden unter bahn.de/auftragssuche. Dort tragen Sie nur die Auftragsnummer und den eigenen Namen ein. Wer einen Flexpreis gebucht hatte, hat dann die freie Wahl zwischen Gutschein oder Gelderstattung. Spartickets können in einen Gutschein umgetauscht werden – das ist normalerweise bei diesen Tickets nicht möglich. Die Gutscheine sind drei Jahre gültig. Das Verfahren gilt für gebuchte Fahrten im Zeitraum vom 13. März bis 30. April 2020.

03.04.2020: Geld oder Gutschein? – Justizministerium schlägt Änderung für Erstattungen vor

Werden Reisen, Konzerte oder Veranstaltungen wegen der Corona-Krise storniert, haben Kunden Anspruch auf eine Gelderstattung. Das bringt vor allem Konzertanbieter und Reiseunternehmen in Bedrängnis. Deshalb will das Bundesjustizministerium nun eine Gutscheinlösung einführen. Statt einer Erstattung bekäme der Kunde dann einen Gutschein, der bis Ende 2021 eingelöst werden kann. Erst danach würde ein Anspruch auf Aufzahlung bestehen.

Brüssel redet mit

Dies steht aber dem EU-Recht entgegen, weshalb die EU-Kommission in den Plan eingebunden werden muss. Für Verbraucher ist der Vorschlag nachteilig! Denn: Geht das Unternehmen in der Zwischenzeit in Insolvenz, gehen die Kunden leer aus. Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung ausgeht. Bereits jetzt gilt: Der Kunde muss das Geld nicht zurückverlangen, er kann freiwillig auf einen Gutschein setzen, wenn er zum Beispiel sein Theater unterstützen möchte.

02.04.2020: Erntehelfer können doch kommen! Aber es gelten strenge Auflagen

Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner  und Bundesinnenminister Horst Seehofer haben sich nach Presseberichten darauf verständigt, dass Erntehelfer aus dem Ausland unter bestimmten Voraussetzungen doch nach Deutschland einreisen dürfen.

Demnach dürfen im April und im Mai jeweils 40.000 Erntehelfer einreisen. Sie müssen sich vorher aber einer Gesundheitsprüfung unterziehen und dürfen nur in Gruppen und per Flugzeug kommen. In den ersten 14 Tagen ihres Einsatzes müssen die Helfer getrennt von anderen Arbeitskräften tätig sein und dürfen den Betrieb, bei dem sie beschäftigt sind, nicht verlassen.

26.03.2020: Krankschreibung per Telefon / Patienten müssen bei Atemwegserkrankungen nicht in die Praxis

Die Vorgaben für eine Krankschreibung sind gelockert. Patienten mit leichten Erkrankungen der Atemwege oder dem Verdacht auf eine Corona-Infektion können sich nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt für 14 Tage krankschreiben lassen. Das hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitgeteilt. Patienten müssen dafür also nicht mehr eigens in die Praxis kommen.

Bereits zuvor durften Ärzte per Telefon eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beziehungsweise eine Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes für bis zu sieben Tage ausstellen.

24.03.2020: Mieter und Pächter dürfen nicht vor die Tür gesetzt werden / Vermieter behalten den Mietanspruch und bekommen ebenfalls Unterstützung

Mieter und Pächter, die wegen der Corona-Krise in Geldnot geraten, sollen vor einer Kündigung der Wohnung bzw. des Ladenlokals geschützt werden. Aber auch Vermieter, die wegen ausbleibender Mieten ihre Darlehen nicht mehr bedienen können, bekommen Hilfe. Das gilt zumindest für die Monate April bis Juni 2020.

Zum Hintergrund: Mietverhältnisse können gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der gesamten oder einem großen Teil der Miete im Zahlungsverzug ist. Wegen ausbleibender Aufträge, angeordneter Geschäftsschließungen oder dem Kurzarbeitergeld dürfte es in manchen Haushalts- oder Geschäftskassen aktuell knapp werden. Weil nicht sichergestellt ist, dass Förderanträge und Anträge auf Sozialleistungen angesichts der Vielzahl betroffener Personen kurzfristig bearbeitet und ausgezahlt werden können, soll bei Mietrückständen für drei Monate Kündigungsaufschub gewährt werden. Gleiches gilt für Unternehmen, die zur Überwindung des pandemie-bedingten finanziellen Engpasses auf staatliche Hilfen angewiesen sind.

Mietaufschub nur bei Zusammenhang mit Corona

Das heißt konkret: Der Anspruch auf die Miete bleibt bestehen! Der Vermieter darf in den nächsten drei Monaten aber nicht allein deshalb kündigen, weil Mietzahlungen schleppend eingehen. Dabei muss der Mieter glaubhaft machen, dass die Zahlungsschwierigkeiten mit der Corona-Krise zusammenhängen. Das kann zum Beispiel mit einem Antrag bzw. einer Bescheinigung über entsprechende Sozialleistungen oder einer Bescheinigungen des Arbeitgebers zum Verdienstausfall erfolgen. Mieter von Gewerbeimmobilien können den Zusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und der Nichtleistung glaubhaft machen, wenn ihnen die Ladenöffnung durch eine Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt worden ist oder Förderanträge gestellt wurden. Dies betrifft etwa Gaststätten sowie Hotels, touristische Betriebe oder Ladenbesitzer, die nicht lebensnotwendige Waren verkaufen.

Wichtig: Die Beschränkung des Kündigungsrechtes erstreckt sich nicht auf andere Kündigungsgründe. Der Vermieter kann das Mietverhältnis also auch während der Monate April bis Juni kündigen, wenn die Mietrückstände in einem früheren oder späteren Zeitraum aufgelaufen sind. Er kann die Kündigung auch aus sonstigen Gründen erklären, etwa wegen einer anderen Vertragsverletzung oder wegen Eigenbedarfs.

Hilfe für Vermieter

Aber auch Vermietern soll geholfen werden, denn sie müssen weiterhin für Strom, Wasser, Grundsteuer und ggf. Darlehen aufkommen. Können diese die Darlehensverträge für die Wohnung nicht bedienen, weil Miete ausbleibt, gibt es auch für sie einen dreimonatigen Zahlungsaufschub bei den Verträgen.

Unser Tipp: Mieter und Pächter sollten rechtzeitig auf den Vermieter bzw. Verpächter zugehen, wenn Zahlungsschwierigkeiten drohen. Gemeinsam kann vielleicht eine Lösung gefunden werden (Stundung, Ratenzahlung, geringere Miete). Unterm Strich muss die Miete ja gezahlt werden. Gibt es schließlich einen großen Mietrückstand, muss ggf. sehr viel nachgezahlt werden. Das dürfte viele dann überfordern.

Wissenswertes, Forderungen und Hilfen

Das können Sie jetzt tun: Vorauszahlungen herabsetzen und Steuern stunden

  • Erste wichtige Schritte: So können Vorauszahlungen zum Beispiel zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt werden, sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Dies lässt sich etwa mit einem Auftragsrückgang, mit Stornierungen oder bei Geschäften mit angeordneten Schließungen wie Restaurants, Kneipen, Discotheken etc., nachweisen. Um die Vorauszahlungen herabzusetzen, muss ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Gewerbetreibende sollten auch an einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen denken. Dafür ist die Gemeinde zuständig. BdSt-Mitglieder können sich im Mitgliederbereich Musterbriefe herunterladen.
  • Zudem sollen Steuern gestundet werden, wenn die Zahlung eine erhebliche Härte darstellt. Auch dazu muss man sich beim Finanzamt melden und einen Antrag stellen. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, keine strengen Anforderungen zu stellen. Ob dies auch für die Umsatzsteuer und Lohnsteuer gilt, bleibt abzuwarten. Bei dieser Steuerart ist das Finanzamt naturgemäß sehr streng, weil es sich um sogenannte durchlaufende Posten für den Betrieb handelt. +++ Aktualisierung: Ab sofort sind zinslose Stundungen möglich. +++
  • Darüber hinaus sollen die Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Kontopfändungen oder Säumniszuschläge bis Ende 2020 verzichten, wenn die fällige Steuerzahlung unmittelbar auf die Corona-Krise zurückzuführen ist.

Auf dieser Webseite hat der Bund der Steuerzahler einen „Ticker“ eingerichtet, der über neue Maßnahmen von Bund und Länder berichtet.

Im nächsten Reiter dieser Übersicht finden BdSt-Mitglieder die Musterbriefe, um unbürokratisch zu beantragen, Vorauszahlungen herabzusetzen und/oder Steuern zu stunden.

+++ Exklusiv für Mitglieder: Musterschreiben und BdSt-Info-Service +++

Unser Service exklusiv für Mitglieder:

Mitglieder können sich unsere Musterbriefe „Antrag auf Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen/Corona“ und „Stundungsantrag für Steuerzahlungen/Corona“ hier herunterladen. Außerdem finden Sie im Mitgliederbereich ein Musterschreiben zur „Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung/Corona„.

Stets aktuell gehalten wird unser BdSt-Info-Service Nr. 6: „Corona-Krise – Das müssen Sie jetzt wissen!“. In diesem wird erklärt, welche Hilfen es bspw. nach dem Infektionsschutzgesetz gibt, wie Solo-Selbstständige und KMU unterstützt werden und wie ausgefallene Aufträge oder geänderte Öffnungszeiten gehandhabt werden. Natürlich sind auch wichtige Informationen für Arbeitnehmer wie Lohnfortzahlungen oder Arbeitsausfall wegen Kinderbetreuung im neuen BdSt-Info-Service enthalten. Wissenswert sind auch die Hinweise für Mieter und Vermieter sowie für Auszubildende und Studenten. Den BdSt-Info-Service zur Corona-Krise können Sie im Mitgliederbereich herunterladen.

Sie sind noch kein Mitglied im Steuerzahlerbund? Informieren Sie sich über eine Mitgliedschaft und deren vielen Vorteile.

BdSt-Maßnahmenkatalog: Das hilft Arbeitnehmern und Unternehmern in der Corona-Krise wirklich!

Mit Rückenwind aus der Krise“: Unter diesem Titel hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) einen Maßnahmen-Katalog für die Politik formuliert. Diese konkreten Hilfen sollen Deutschlands Unternehmer dabei unterstützen, ihre Geschäfte nach Eindämmung der Corona-Krise problemlos fortzusetzen. „Die Politik muss sämtliche Spielräume für ein unbürokratisches Entgegenkommen und für steuerliche Möglichkeiten ausschöpfen“, betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel mit Blick auf unsere Forderungen: So sollte zum Beispiel die für September geplante Einführung der zertifizierten Ladenkasse verschoben, der Solidaritätszuschlag früher und für alle abgeschafft oder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für bestimmte Dienstleistungsbranchen erlaubt werden.

Unterstützung für Arbeit im Homeoffice: BdSt fordert Pauschale von 100 Euro im Monat

Darüber hinaus dürfen die zahlreichen Arbeitnehmer nicht vergessen werden – schließlich sorgen sie im Homeoffice dafür, dass es in ihren Unternehmen überhaupt vorangeht. Deshalb hat sich BdSt-Präsident Reiner Holznagel in persönlichen Briefen an Bundesfinanzminister Olaf Scholz und die Vorsitzende des Finanzausschusses im Bundestag, Katja Hessel, gewandt, um für eigens erstellte „Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie“ zu werben. „Arbeitnehmer brauchen steuerliche Entlastungen! Jetzt ist die Zeit, um gezielte Hilfsaktionen anzupacken“, so Holznagel. Konkret: Wenn private Geräte wie Computer, Laptops, Telefone oder die eigene Internetleitung genutzt werden, sollte das Finanzamt dies ohne Wenn und Aber anerkennen. Zudem muss aus unserer Sicht die Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer steuerlich berücksichtigt werden: Bislang zählt bei der Steuer nur ein Extra-Arbeitszimmer. Diese Regelung ist für alle Arbeitnehmer von Nachteil, die jetzt ihren Esstisch oder ihr Gästezimmer zum Arbeiten nutzen, doch dafür keine steuerliche Anerkennung erhalten. Besser wäre, eine Pauschale von monatlich 100 Euro zu akzeptieren, wenn der Arbeitnehmer überwiegend im Homeoffice tätig war.

Sorgfältige Prüfungen der Soforthilfen vorbereiten!

Bei allen Hilfsmaßnahmen gilt, dass die Politik mit Steuergeld verantwortungsvoll umgehen muss. Unzureichend geprüfte Förderanträge darf es genauso wenig geben wie leichtes Handwerk für Betrüger. In vielen Fällen wird eine exakte Überprüfung aber erst im Nachhinein stattfinden, weil die Förderanträge in vielen Bundesländern sehr zügig bearbeitet wurden. Doch spätestens mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 muss untersucht werden, ob die gewährte Soforthilfe berechtigt war. Deshalb regt der Bund der Steuerzahler in seinem Brief an die Politik an, rechtzeitig und gemeinsam mit den Länderfinanzministern die Voraussetzungen in den Finanzämtern für eine sorgfältige Prüfung zu schaffen. Schließlich sollten nur diejenigen gefördert werden, die jetzt tatsächlich Hilfe benötigen.

Den BdSt-Maßnahmenkatalog für Arbeitnehmer können Sie HIER herunterladen.

Der BdSt fordert: Weitere Maßnahmen müssen folgen

An dieser Stelle formulieren wir Maßnahmen, die den Steuerzahlern etwas Luft verschaffen. Darüber hinaus sollten aber weitere Schritte folgen.

  • Ladenkassenumstellung verschieben: So sollte die für Herbst geplante Umstellung der Ladenkassen verschoben werden: Eigentlich müssen alle Geschäfte, die eine elektronische Registrierkasse einsetzen, bis Ende September eine Kasse mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung einsetzen. Die Kosten für den Kassenkauf bzw. die Nachrüstung sind nicht ganz trivial. Deshalb sollte die Pflicht auf Mitte kommenden Jahres verschoben werden. Das entlastet insbesondere die Gastronomie und Einzelhändler, denen jetzt die Umsätze wegbrechen. Wichtig: Eine nur kurzzeitige Verschiebung nützt auch nichts, denn im Weihnachtsgeschäft werden die betroffenen Branchen einiges aufholen wollen – dann wäre eine Kassenumstellung fehl am Platz.
  • Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer erlauben: Auch bei der Umsatzsteuer muss nachgesteuert werden. So sollte die Ist-Versteuerung auf das europarechtlich zulässige Maß ausgeweitet werden. Bislang können nur Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von 600.000 Euro diese Möglichkeit nutzen. Unternehmen mit höheren Umsätzen haben diese Chance nicht, selbst wenn sie nur geringe Gewinne einfahren. Der Vorteil bei der Ist-Besteuerung:  Die Umsatzsteuer entsteht erst, wenn die Kunden oder Auftraggeber ihre Rechnung bezahlen. Die Steuer muss also – anders als bei der Sollversteuerung – nicht vorfinanziert werden. Gerade wenn Zahlungen von Kunden ausbleiben, ist die vorfinanzierte Umsatzsteuer nicht zu stemmen.
  • Keine belastenden Maßnahmen: Zudem sollten Gesetzgeber und Finanzverwaltung bei anstehenden Gesetzesverfahren darauf achten, keine belastenden oder bürokratischen Maßnahmen einzuführen. Die Wirtschaft wird wohl noch einige Monate brauchen, um die Corona-Auswirkungen zu verarbeiten.

Kfz-Steuer lockern

Wegen der Corona-Krise soll es vorübergehend Lockerungen bei der Kraftfahrzeugsteuer geben. Nach dem Vorschlag des Bundesfinanzministeriums sollen für Fahrzeuge, die ermäßigt besteuert werden, die steuerliche Begünstigung nicht verlieren, auch wenn sie in der Krisensituation anderweitig – zum Beispiel als Krankentransporter – eingesetzt werden.

Unsere Stellungnahme – unsere Forderung

Dieser Vorschlag geht aus Sicht des Bundes der Steuerzahler aber nicht weit genug: Deshalb setzen wir uns in einer Stellungnahme gegenüber dem Ministerium dafür ein, dass auch für andere Fahrzeuge, die wegen der Corona-Krise nicht genutzt werden können, keine Steuer anfällt. Denn: Viele Unternehmer können ihre Fahrzeuge aufgrund der Krise nicht mehr im Betrieb einsetzen. Fast alle Versicherer bieten aus diesem Grund für Nutzfahrzeuge eine beitragsfreie Ruheversicherung an (z.B. Reisebusse, Taxis oder Lieferfahrzeuge). Wir regen an, dass Fahrzeuge, die wegen der Corona-Krise ruhend gestellt werden und damit nicht mehr am Verkehr teilnehmen, auf Antrag von der Kfz-Steuer befreit werden können.

Die BdSt-Stellungnahme, in der wir argumentieren, warum ein Erlass der Kfz-Steuer sinnvoll ist, finden Sie HIER.

Nein zu Eurobonds!

Bund der Steuerzahler mahnt: Trotz Krise müssen Grundsätze gewahrt bleiben

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) kritisiert aktuelle Ideen, im Zuge der Corona-Krise durch die Hintertür Eurobonds einzuführen, um auf diesem Weg angeschlagene Euro-Staaten zu unterstützen. Die Folge wäre eine Vergemeinschaftung von Schulden – zu Lasten gut aufgestellter Euro-Staaten wie Deutschland. „Auch in der Corona-Krise brauchen wir unser bewährtes Ordnungssystem“, betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel. „Die Steuerzahler Deutschlands dürfen für die Folgen der Krise in Italien oder Spanien nicht automatisch haften.“

Aus der Corona-Krise darf keine Euro-Krise werden!

Die Corona-Krise darf nicht dazu führen, dass wahllos Grundsätze über Bord geworfen werden! „So wie die grundgesetzliche Schuldenbremse ihre Flexibilität vor allem in Notsituationen unter Beweis gestellt hat, muss jeder Euro-Staat weiterhin für seine Fiskal- und Wirtschaftspolitik eigenverantwortlich bleiben“, führt Holznagel aus. Eurobonds oder jede andere Form der Vergemeinschaftung von Schulden laufen diesem Grundsatz zuwider, der von Anfang an eine tragende Säule der Wirtschafts- und Währungsunion ist.

Zur Unterstützung von besonders stark betroffenen Euro-Staaten stehen Mittel aus dem EU-Haushalt oder dem Euro-Rettungsschirm ESM zur Verfügung, stellt der BdSt heraus. Die vorhandenen Mittel sollen erst einmal prioritär genutzt werden. BdSt-Präsident Holznagel: „Die Einführung neuer Finanzierungsinstrumente wie Eurobonds bedarf es hierfür nicht.“

Hilfen der KfW

Für kleine Unternehmen, die noch keine 5 Jahre bestehen:

KfW-und ERP-Kredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

ERP-Gründerkredit Startgeld – Betriebsmittelförderung

  • Zielgruppe:        Kleine gewerbliche Unternehmen und Freiberufler bis zu 50 Beschäftigte und Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme von maximal 10 Millionen Euro, die noch keine 5 Jahre bestehen
  • Höchstbetrag:   maximal 30.000 Euro für Betriebsmittel (Gesamtfremdkapitalbedarf maximal 100.000 Euro)
  • Laufzeit:              maximal 10 Jahre mit zwei Tilgungsfreijahren
  • Sicherheiten:    Bankübliche Besicherung bei 80 Prozent Haftungsfreistellung für Hausbank

Für Unternehmen, die seit mehr als 5 Jahren am Markt bestehen:

KfW-Unternehmer- wie auch ERP-Gründerkredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

KfW-Unternehmerkredit – Betriebsmittelfinanzierung

  • Zielgruppe:        Gewerbliche mittelständische Unternehmen und Freiberufler, die mindestens seit fünf Jahren am Markt sind und deren maximaler Gruppenumsatz 500 Mio. Euro nicht übersteigt
  • Höchstbetrag:   25 Millionen Euro beziehungsweise 5 Millionen Euro bei Haftungsfreistellung
  • Laufzeit:              a) bis zu 2 Jahren (endfällig) ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen (max. 250 Mitarbeiter, max. Jahresumsatz 50 Mio. Euro, max. Jahresbilanzsumme von 43 Mio. Euro), Höchstbetrag: 5 Millionen Euro, 50 prozentige Haftungsfreistellung für Hausbank möglich
    b) bis zu 5 Jahren bei einem Tilgungsfreijahr
  • Sicherheiten:    Betriebsmittelkredit ist banküblich zu besichern beziehungsweise Haftungsfreistellung bei Variante a) möglich

Die Hausbanken können bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

(Quelle: Bundeswirtschaftsministerium)

Maßnahmen und Informationen des Landes Rheinland-Pfalz

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW) hat ebenfalls ein Maßnahmenbündel veröffentlicht. Dieses finden Sie hier.

Sonstige Hilfen

Landesförderinstitute

Ergänzend zum ERP- und KfW-Angebot bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Einzelheiten sind bei den Förderinstituten der Länder zu erfragen. Weitere Informationen sind auch über die Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums erhältlich.

Bürgschaften

Die Hausbanken können bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet, darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig. Ab einem Bürgschaftsbetrag von 20 Millionen Euro beteiligt sich der Bund in den strukturschwachen Regionen am Bürgschaftsobligo im Verhältnis fünfzig zu fünfzig. Außerhalb dieser Regionen beteiligt sich der Bund an der Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Millionen Euro und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 Prozent. Bürgschaften können maximal 80 Prozent des Kreditrisikos abdecken, das heißt, die jeweilige Hausbank muss mindestens 20 Prozent Eigenobligo übernehmen.

Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Millionen Euro kann schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.

(Quelle: Bundeswirtschaftsministerium)

Bundesländer-Übersicht zu Hilfsmaßnahmen

Der Steuerzahlerbund hält seine Liste der Unterstützungsprogramme für Unternehmen im Rahmen der Corona-Krise stets aktuell. Darin stehen nicht nur bundesweite Hilfsmaßnahmen, sondern auch solche der einzelnen Bundesländer. Die nach Bundesländern geordnete Liste finden Sie auf dieser Seite als PDF-Datei.

Wichtige Kontaktadressen und Telefonnummern

Wichtige Telefonnummern und Kontakte

24-Stunden Hotline  bei Krankheitssymptonen, die auf das Coronavirus schließen lassen:
Tel.: 0800 9900400
Website: corona.rlp.de

Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Tel. 116 117
Website mit Informationen zum Coronavirus: www.116117.de

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Hotline für Fragen zum Coronavirus

Tel. 0800 575 8100.
Website: lsjv.rlp.de/

Robert Koch-Institut

Website: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html

IHK und HWK

IHK in Rheinland-Pfalz HWK in Rheinland-Pfalz
Industrie- und Handelskammer zu Koblenz
Schlossstraße 2
56068 Koblenz

Telefon: +49 261 106-0
Telefax: +49 261 106-234
E-Mail: service@koblenz.ihk.de
Website: www.ihk-koblenz.de

Handwerkskammer Koblenz
Friedrich-Ebert-Ring 33
56068 Koblenz

Tel. 0261 398 0
Fax 0261 398 398
E-Mail: hwk@hwk-koblenz.de
Website: www.hwk-koblenz.de


Industrie- und Handelskammer für die Pfalz
Ludwigsplatz 2-4
67059 Ludwigshafen

Telefon: +49 621 5904-0
Telefax: +49 621 5904-1214
E-Mail: info@pfalz.ihk.de
Website: www.pfalz.ihk24.de


Handwerkskammer der Pfalz
Am Altenhof 15
67655 Kaiserslautern

Tel. 0631 3677-0
Fax 0631 3677-180
E-Mail: info@hwk-pfalz.de
Website: www.hwk-pfalz.de


Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen
Schillerplatz 7
55116 Mainz

Telefon: +49 6131 262-0
Telefax: +49 6131 262-1113
E-Mail: service@rheinhessen.ihk24.de
Website: www.rheinhessen.ihk24.de


Handwerkskammer Rheinhessen
Dagobertstraße 2
55116 Mainz

Tel. +49 6131-9992-0
Fax +49 6131-9992-63
E-Mail: info@hwk.de
Website: www.hwk.de/


Industrie- und Handelskammer Trier
Herzogenbuscher Straße 12
54292 Trier

Telefon: +49 651 9777-0
Telefax: +49 651 9777-150
E-Mail: service@trier.ihk.de
Website: www.ihk-trier.de


Handwerkskammer Trier
Loebstraße 18
54292 Trier

Tel. 06502 9311 – 0
E-Mail: info@hwk-trier.de
Website: www.hwk-trier.de

Gesundheitsämter in Rheinland-Pfalz

Für die kreisfreien Städte ist das Gesundheitsamt des umliegenden Landkreises zuständig.

Kreisverwaltung Ahrweiler
Abt. Gesundheitswesen
Wilhelmstraße 59
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

Tel. 02641 975-0
Fax 02641 975-699
E-Mail: gesundheitsamt@kreis-ahrweiler.de

Kreisverwaltung Altenkirchen
Gesundheitsamt
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen

Tel. 02681 81-0
Fax 02681 81-2700
E-Mail: gesundheitsamt@kreis-ak.de

Kreisverwaltung Alzey-Worms
Abt. 8 – Referat Gesundheitsamt –
An der Hexenbleiche 34
55232 Alzey
Tel. 06731 408-0
Fax 06731 408-84444
E-Mail: gesundheitsamt@alzey-worms.de

Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Gesundheitsamt
Neumayerstraße 10
67433 Neustadt

Tel. 06322 961- 7001
Fax 06322 961-7320
E-Mail: post@kreis-badkreuznach.de

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich
Fachbereich Gesundheit
Kurfürstenstraße 16
(Eingang: Nebengebäude Kurfürstenstr. 68)
54516 Wittlich

Tel. 06571 14-0
Fax 06571 14-2503
E-Mail: gesundheitsamt@bernkastel-wittlich.de

Eifelkreis Bitburg-Prüm
Amt 14 Gesundheitswesen
Trierer Straße 1
54634 Bitburg

Tel. 06561 15-0
Fax 06561 15-1010
E-Mail: gesundheitsamt@bitburg-pruem.de

Kreisverwaltung Birkenfeld
Gesundheitsamt
Mainzer Straße 157/159
55743 Idar-Oberstein

Tel. 06781 2008-0
Fax 06781 25102
E-Mail: info@landkreis-birkenfeld.de

Kreisverwaltung Cochem-Zell
Abt. Gesundheitsamt
Endertplatz 2
56812 Cochem

Tel. 02671 61-0
Fax 02671 61-380
E-Mail: gesundheitsamt@cochem-zell.de

Kreisverwaltung Donnersbergkreis
Referat Gesundheitswesen
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Tel. 06352 710-500
Fax 06352 710-520
E-Mail: gesundheitsamt@donnersberg.de

Kreisverwaltung Germersheim
Gesundheitsamt
Hauptstraße 25
76726 Germersheim

Tel. 07274 53-0
Fax 07274 53-350
E-Mail: kreisverwaltung@kreis-germersheim.de

Kreisverwaltung Kaiserslautern
Gesundheitsamt
Pfaffstraße 40
67655 Kaiserslautern

Tel. 0631 7105-520
Fax 0631 7105-526
E-Mail: infoga@kaiserslautern-kreis.de

Kreisverwaltung Kusel
Gesundheitsamt
Trierer Straße 49-51
66869 Kusel

Telefon 06381 424-0
Telefax 06381 424-301
E-Mail: gesundheitsamt@kv-kus.de

Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Abteilung Gesundheitswesen
Große Langgasse 29
55116 Mainz

Tel. 06131 69333-0
Fax 06131 69333-4098
E-Mail: kreisverwaltung@mainz-bingen.de

Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Abt. Gesundheitswesen
Neversstraße 4-6
56068 Koblenz

Tel. 0261 914807-0
Fax 0261 914807-50
E-Mail: info@kvmyk.de

Kreisverwaltung Neuwied
Abt. 11 Gesundheitsamt
Ringstraße 70
56564 Neuwied

Tel. 02631 803-0
Fax 02631 803-737
E-Mail: gesundheitsamt@rheinhunsrueck.de

Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises
Abt. Gesundheitswesen
Insel Silberau
56130 Bad Ems

Tel. 02603 972-0
Fax 02603 972-199
E-Mail: info@rhein-lahn.rlp.de

Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises
Gesundheitsamt
Dörrhorststraße 36
67059 Ludwigshafen

Tel. 0621 5909-0
Fax 0621 5909-772
E-Mail: gesundheitsamt@kv-rpk.de

Kreisverwaltung Südliche Weinstraße
Gesundheitsamt
Arzheimer Straße 1
76829 Landau

Tel. 06341 940-0
Fax 06341 940-512
E-Mail: info@suedliche-weinstrasse.de

Kreisverwaltung Südwestpfalz
Abt. Gesundheitswesen
Unterer Sommerwaldweg 40-42
66953 Pirmasens

Tel. 06331 809-0
Fax 06331 809-303
E-Mail: kv@lksuedwestpfalz.de

Kreisverwaltung Trier-Saarburg
Abt. Gesundheitsamt
Paulinstraße 60
54292 Trier

Telefon 0651 715-0
Telefax 0651 715-510
E-Mail: gesundheitsamt@vulkaneifel.de

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Gesundheitsamt
Peter-Altmeier-Platz 1
56410 Montabaur

Tel. 02602 124-0
Fax 02602 124-701
E-Mail: kreisverwaltung@westerwaldkreis.de

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz

Der Bund der Steuerzahler setzt sich für Bürger und Unternehmen ein!

Der Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V. ist die Interessenvertretung für alle Steuerzahler in Rheinland-Pfalz. Unser Verband ist überparteilich, unabhängig und gemeinnützig. Wir kämpfen für ein verständliches und gerechtes Steuerrecht, für maßvolle Steuer- und Abgabenlasten und gegen Steuergeldverschwendung. Wir greifen Hinweise zu Steuergeldverschwendung auf und gehen ihnen nach. Wir nehmen aus Sicht der Steuerzahler Stellung zu Vorgängen in Parlamenten und wir führen Musterprozesse zu steuerlichen Themen.

Exklusiv für Mitglieder halten wir Musterschreiben zu steuerlichen Themen bereit. Natürlich auch wichtige Musterbriefe für das Finanzamt, um im Rahmen der Coronavirus-Krise die zinslose Stundung von Vorauszahlungen zu beantragen.

In unserem Wirtschaftsmagazin berichten wir u. a. über aktuelle Steuerurteile, geben geldwerte Tipps und Hinweise zum Steuersparen und zeigen politische Entwicklungen zu unseren Themen auf, damit Sie frühzeitig und vorausschauend informiert sind. Ferner bieten eine Reihe von Ratgebern und Broschüren an, die BdSt-Mitglieder kostenlos beziehen können. Beispiele sind: Auto und Steuern, Haus und Steuern, Erben und Vererben, jährliche Einkommensteuererklärungs-Helfer (z. B. für Senioren, für Arbeitnehmer). Mit dem BdSt-Info-Service erhalten Sie zudem kurze Ratgeber zu spezifischen Themen und politischen Maßnahmen. Unternehmen und Privatpersonen bieten wir zudem Rabattvorteile an.

Sie sehen: Es lohnt sich, BdSt-Mitglied zu sein! Unterstützen Sie unsere Arbeit durch Ihre Mitgliedschaft beim Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz.

Wenn Sie Fragen zur Arbeit des BdSt RLPhaben, rufen Sie uns gerne an unter der Nummer 06131-986 10-18. Wir freuen uns auf Sie. Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr BdSt-Team