25.03.2020

Vorauszahlungen können ab sofort zinslos gestundet werden

Liquiditätsprobleme aufgrund des Coronavirus lindern

Ab sofort ist eine zinslose Stundung von Vorauszahlungen und Steuerschulden möglich. Bei den Vorauszahlungen sind Einkommen- und Körperschaftssteuer betroffen sowie die Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer 2020.

Wegen der wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie ergreifen Bund und Länder im Steuerrechts weitreichende Maßnahmen. Um die Liquidität von Unternehmen zu sichern, können laut einer Mitteilung des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums ab sofort Steuerschulden zinslos gestunden werden. Finanzämter können die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zeitnah und unbürokratisch absetzen. Ferner können Unternehmen beantragen, die Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für 2020 vollständig herabzusetzen. Im Regelfall erhalten sie damit bereits geleistete Vorauszahlungen zurück.

Das Finanzministerium rechnet, dass diese Maßnahmen ein Volumen von bis zu 705 Mio. Euro haben können. Das Land stellt weitere Maßnahmen in Aussicht, um die Krise zu bewältigen, falls es erforderlich sein sollte. Der Steuerzahlerbund hält Sie dabei aktuell auf dem Laufenden.

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