20.03.2020

Positives Steuerurteil zur Wasserkanalsanierung

Aktuelles Steuerurteil

Kosten für die Modernisierung oder Instandsetzung eines vorhandenen Entwässerungskanals können Vermieter direkt bei der Steuer absetzen. Das gilt auch, wenn das alte Haus abgerissen und der Neubau vermietet wird.

Im Entscheidungsfall riss der Kläger ein altes Haus ab und setzte ein neues Zweifamilienhaus auf das Grundstück, das er anschließend vermieten wollte. Dazu musste er einen Schaden an einem bereits vorhandenen Abwasserkanal beseitigen, der durch einen Wurzeleinwuchs entstanden war. Die Arbeiten erfolgten auf öffentlichem und privatem Grund. Dafür zahlte er 10.070 Euro, die er in seiner Einkommensteuererklärung direkt als Werbungskosten geltend machte. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Aufwendungen für die Erneuerung bereits vorhandener Kanäle seien keine Herstellungs- oder Anschaffungskosten für das Gebäude, deshalb müssen die Kosten nicht über mehrere Jahre abgeschrieben werden, so die Richter (Az.: IX R 2/19). Nicht sofort abziehen durfte der Kläger hingegen 535 Euro, die auf den erstmaligen Hausanschluss für das neue Gebäude entfielen, denn es handelte sich hierbei nicht um eine Erhaltungsmaßnahme.

Verweigert das Finanzamt für Sanierungsaufwendungen im Zusammenhang mit zumindest teilweise noch funktionierendem Abwassersystem den Werbungskostenabzug, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden.

Foto: Fotolia/Zerbor

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