30.03.2016

Luftverkehrsteuer bleibt

Luftverkehrsteuer ist kein Verstoß gegen das EU-Recht

Die Flugtickets werden vorerst nicht billiger: Der Bundesfinanzhof entschied, dass die sogenannte Luftverkehrsteuer mit dem europäischen Recht vereinbar ist (VII R 53/13). Bereits im November 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Steuer nicht gegen das deutsche Recht verstößt. Damit wird der Fiskus wohl an der von Fluglinien und Reisenden ungeliebten Steuer festhalten.

Zum Fall: Geklagt hatte eine Fluggesellschaft, die die Luftverkehrsteuer als unionsrechtswidrige Verbrauchsteuer ansah. Das oberste deutsche Steuergericht – der Bundesfinanzhof – verwarf diese Argumentation. Da die Steuer nicht anhand des Kerosinverbrauchs berechnet wird, handelt es sich nicht um eine Verbrauchsteuer. Anknüpfungspunkt für die Luftverkehrsteuer sei der Abflug eines Fluggastes mit einem Flugzeug und nicht direkt der Kraftstoffverbrauch, so das Gericht. Die Revision der Fluggesellschaft wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Zum Hintergrund: Seit dem Jahr 2011 wird auf Flüge, die von einem deutschen Flughafen starten, eine Ticketsteuer erhoben. Je nach Streckenentfernung werden aktuell pro Fluggast zwischen 7,38 Euro und 41,49 Euro fällig. Im Jahr 2015 nahm der Staat rund 1 Milliarde Euro aus der Luftverkehrsteuer ein.

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