GmbH-Recht: Verluste sollen trotz Gesellschafterwechsel erhalten bleiben
Aktuelles Gesetzgebungsverfahren
Bisher fallen Verluste bei einer Kapitalgesellschaft ganz oder teilweise weg, wenn ein neuer Gesellschafter mehr als 25 Prozent der Gesellschaftsanteile kauft. Mit dieser strengen Regel wollte der Gesetzgeber den Handel mit sogenannten „Verlustmänteln“ verhindern. – Also Fälle vermeiden, wo ein neuer Gesellschafter die Anteile nur kauft, um die Verluste der Gesellschaft für sich zu nutzen. Aktuell gehen die Verluste aber auch dann verloren, wenn ein Wechsel des Gesellschafters sinnvoll oder notwendig ist, um den Betrieb fortzuführen oder einen Start-up frisches Kapital zuzuführen. Nun will die Bundesregierung nachbessern und hat im September einen Kabinettsentwurf vorgelegt, um sinnvolle Gesellschafterwechsel nicht zu behindern. Ihr Vorschlag: ein neuer § 8d Körperschaftsteuergesetz.
Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, Unternehmen trotz eines Gesellschafterwechsels, die steuerliche Nutzung der bestehenden Verlustvorträge weiterhin zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass der bisherige Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird. Also beispielsweise die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte sowie der Kunden- und Lieferantenkreis erhalten bleiben. Hält das Unternehmen die Bedingungen nicht mehr ein, entfallen die Verluste. Aus der Wirtschaft hat der Vorschlag des Gesetzgebers Lob bekommen, im Detail wurden aber Nachbesserungen gefordert, da die Regelung einige unklare Rechtsbegriffe enthält. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.
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