30.07.2025

Vermögen über eine Personengesellschaft verwalten

Achtung bei eigenen Darlehen

Vermögensverwaltende Personengesellschaften unterliegen in der Ertragsteuer dem Transparenzprinzip. Nicht die Gesellschaft selbst, sondern die einzelnen Gesellschafter werden besteuert. Das ändert auch das Modernisierungsgesetz für Personengesellschaften nicht. Eine private Vermögensverwaltung liegt vor, wenn die Tätigkeit auf die Nutzung und Fruchtziehung aus dem Vermögen gerichtet ist, ohne dass Umschichtungen der Substanz im Vordergrund stehen. Überschreitet die Gesellschaft diese Grenze, etwa durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte oder einer gewerblichen Prägung, kann sie als Gewerbebetrieb im Rahmen der „Abfärbetheorie“ qualifiziert werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 27. November 2024, Az. I R 19/21, klargestellt, dass Schuldzinsen aufgrund von Gesellschafterdarlehen steuerlich nicht als Werbungskosten bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften mit Überschusseinkünften abzugsfähig sind. Im konkreten Fall ging es um eine GmbH & Co. KG zur privaten Vermögensverwaltung, welche Einkünfte aus der Vermietung eines gewerblich genutzten Grundstücks erzielte.

Die Gesellschaft hatte das Objekt 2012 für zwei Millionen Euro erworben, finanziert durch ein Gesellschafterdarlehen. Die alleinige Kommanditistin – eine in Moskau ansässige, in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Person – stellte der Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen über zwei Millionen Euro zur Verfügung, das mit sechs Prozent jährlich verzinst war. Die Darlehenszinsen sollten bei der Gesellschaft als Werbungskosten abgezogen werden. Das Finanzamt folgte dem zunächst. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde jedoch festgestellt, dass die vermögensverwaltende Gesellschaft keine gewerblichen, sondern Überschusseinkünfte erzielt. Das FA nahm daher eine Korrektur vor und lehnte den Abzug mit Verweis auf die fehlende steuerliche Anerkennung des Darlehensvertrags ab. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht München blieb ebenso erfolglos wie die Revision beim BFH.

Der BFH begründete die Entscheidung wie folgt: Bei der beschriebenen Personengesellschaft fehlt es an der für ein Schuldverhältnis erforderlichen Personenverschiedenheit zwischen Gläubiger und Schuldner. Das führt dazu, dass die gezahlten Zinsen weder auf Seiten der Gesellschaft als Werbungskosten noch auf Seiten der Gesellschafterin als Kapitalerträge anzusetzen sind.

Diese Entscheidung bringt für die Praxis eine gewisse Rechtssicherheit und zwingt zur kritischen Überprüfung bestehender Finanzierungsstrukturen von Investitionsmodellen, bei denen Gesellschafter die Gesellschaft zur Immobilienfinanzierung mit Darlehen ausstatten, betont der Steuerzahlerbund. Der BFH setzt damit eine Grenze für die steuerliche Gestaltung innerhalb vermögensverwaltender Personengesellschaften mit Überschusseinkünften. Die GmbH als Komplementärin und die Kommanditistin, die beide zur Geschäftsführung befugt waren, erzielten gemeinschaftliche Einkünfte. Bei diesen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung greift die Möglichkeit – anders bei Mitunternehmerschaften mit gewerblichen Einkünften – dann nicht, Darlehenszinsen durch ein Darlehen von einem Gesellschafter steuerlich geltend zu machen, erläutert der BdSt. Es muss bei Personengesellschaften genau auf die Trennung von Eigentümer- und Gläubigerstellung geachtet und das Darlehen von außenstehenden Dritten gewährt werden.

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