Arbeiten statt Ferien
Was ist mit der Steuer?
Viele Schüler nutzen die unterrichtsfreie Zeit, um sich mit einem Ferienjob das Taschengeld aufzubessern. Aber auch Ferienjobs sind grundsätzlich steuerpflichtig.
In der Praxis fällt jedoch meist keine Einkommensteuer an, weil das Jahreseinkommen von Schülern häufig unter dem sogenannten Grundfreibetrag bleibt (12.096 Euro für das Jahr 2025). Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Nebenjob steuerlich behandelt wird. Zunächst ist es jedoch wichtig, die Vorschriften und Altersgrenzen des Jugendschutzgesetzes zu beachten. Je nach Stundenlohn – es besteht kein Anspruch auf Mindestlohn – fällt der zeitliche Arbeitsumfang unterschiedlich aus. Bei einem Verdienst von bis zu 556 Euro im Monat handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, die über die Minijob-Zentrale angemeldet und pauschal mit zwei Prozent versteuert werden kann. Dann spielen die Einnahmen für das Finanzamt keine Rolle mehr. Wird der Minijob nicht pauschal versteuert und hat der Arbeitgeber die entsprechenden Daten wie die Steuer-ID, werden Schüler meist in die Lohnsteuerklasse I eingestuft. Es werden dann keine Steuern einbehalten, da der Verdienst zu niedrig ist. Auch besteht keine Steuererklärungspflicht, es sei denn, der Schüler hat weitere Einkünfte, z. B. aus Vermietung. Werden dem Arbeitgeber die Daten (ELStAM) nicht mitgeteilt oder liegt eine Zweitbeschäftigung vor, muss er die Lohnsteuer grundsätzlich nach Steuerklasse VI abrechnen. Dann fällt bereits bei geringen Löhnen Lohnsteuer an. Darüber hinaus können kurzfristige Ferienjobs, bei denen Schüler mehr als 556 Euro im Monat verdienen, pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Diese Pauschalsteuer übernimmt der Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass der Ferienjob nur gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend ausgeübt wird. Es sind maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage und ein durchschnittlicher Tagesverdienst von 150 Euro erlaubt. Schüler, die mehr verdienen oder länger arbeiten, müssen unter Umständen Steuern zahlen. Sie können sich aber die einbehaltenen Steuern bei einem Einkommen unter dem Grundfreibetrag über eine freiwillige Steuererklärung erstatten lassen. Zu beachten ist neben der Steuer auch die Sozialversicherungspflicht. Für Schüler, die in den Ferien mehr als 556 Euro verdienen, greift meist die kurzfristige Beschäftigung, die sozialversicherungsfrei bleibt, solange sie nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage pro Jahr dauert und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
BdSt-Mitglieder wissen mehr: Weitere Informationen finden Sie in unserem Info-Service Nr. 19 – „Ferienjobs – Steuertipps für Schüler und Studenten“. Diesen können Sie gerne telefonisch bei uns bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.
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