01.08.2025

Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen bleiben umsatzsteuerbar

Aktuelles Steuerurteil

Nach dem Urteil des BFH vom 13. November 2024, Az. XI R 5/23, und der dazugehörigen Parallelentscheidung, Az. XI R 36/22, stellt der Bundesfinanzhof klar, dass eine umsatzsteuerliche Minderung der Bemessungsgrundlage für eine vereinbarte, aber nicht ausgeführte Lieferung oder Leistung erst dann eintritt, wenn das bereits gezahlte Entgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist und nicht bereits mit Entstehen des Rückzahlungsanspruchs.

Die monatlichen Gebühren stellen Teilleistungen dar, die oft im Voraus gezahlt werden und im Zeitpunkt der Vereinnahmung zur Entstehung der Steuer führen. Zudem entschied der BFH, dass das Einräumen kostenfreier Zusatzmonate für die Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit auch dann einen umsatzsteuerlich relevanten, verbrauchsfähigen Vorteil darstellt, wenn dem keine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung zugrunde liegt. Der in der Regel für die Umsatzsteuerpflicht entscheidende Leistungsaustausch ist nicht nach zivilrechtlichen, sondern nur nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der im Voraus gezahlten Mitgliedsgebühr und dem gewährten Vorteil der Zusatzmonate, den die Mitglieder während der coronabedingten Schließung des Studios erlangen. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es daher nicht auf das nationale Zivilrecht an.

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