Fragliche Gemeinnützigkeit bei betriebsnahen Kindergärten
Betreuungsplätze müssen der Allgemeinheit zugutekommen
Einem Kindergarten, der seine Plätze vorrangig an die Kinder von Angehörigen eines Vertragspartners vergibt, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit versagen. Dies entschied der Bundesfinanzhof. Grund dafür ist, dass die Betreuungsplätze nicht der Allgemeinheit zugutekommen.
Der Bundesfinanzhof hat am 1. Februar 2022 in einem konkreten Fall (Az. V R 1/20) zur steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit über Kindergärten für Mitarbeiterkinder entschieden. Eine GmbH hatte sich vertraglich verpflichtet, fast alle ihre Betreuungsplätze den Vertragsunternehmen anzubieten. Wegen der Belegungspräferenz der Vertragsunternehmen kamen die Betreuungsplätze vorrangig den Beschäftigten dieser Unternehmen und damit nicht der Allgemeinheit zugute. Personen, die nicht bei den Unternehmen beschäftigt waren, konnten einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen aus ihrer Belegschaft keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben.
Das Finanzamt versagte der Einrichtung die Gemeinnützigkeit. Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft muss darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert.
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