29.11.2022

BFH verhandelt BdSt-Musterklage gegen Soli

Ist das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungswidrig?

Mit Hilfe des Steuerzahlerbundes klagt ein Ehepaar gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020. Als Ergänzungsabgabe ist der Soli an den sog. Solidarpakt II gebunden, der 2019 ausgelaufen ist. Nun verhandelt der Bundesfinanzhof die BdSt-Musterklage, das Urteil wird Ende Januar 2023 erwartet.

Der Solidaritätszuschlag ist eine sogenannte Ergänzungsabgabe auf die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer. Neben Erwerbseinkommen können auch Kapitaleinkünfte wie Zinserträge dem Solidaritätszuschlag bis 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage unterliegen. Gekoppelt ist der Soli an den „Solidarpakt II“, über den den neuen Bundesländern bis 2019 insgesamt rund 160 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt wurden. Zudem wurde der Bund-Länderfinanzausgleich ab dem Jahr 2020 neu geregelt, wodurch der Solidaritätszuschlag endgültig seine Rechtfertigung verloren hat.

Gegen die Erhebung des „Solis“ ab dem Jahr 2020 klagt ein Ehepaar, auf deren Einkommensteuer das Finanzamt Vorauszahlungen in Höhe von vierteljährlich 453 Euro, später 340 Euro festsetzte. Mithilfe des Steuerzahlerbundes in einem BdSt-Musterprozess wehren sich die Eheleute vor Gericht. In erster Instanz wies das Finanzgericht Nürnberg (FG) die Klage teilweise ab, die Vorauszahlungen wurden auf 19 Euro im Vierteljahr herabgesetzt. Allerdings ließ das FG wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision zu, die im September 2020 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wurde.

Dieser teilte nun mit, dass die mündliche Verhandlung ansteht. Der BFH wird sich damit auseinandersetzen, ob er – wie von den Klägern angeregt – eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholt. Dies setzt voraus, dass der BFH das dem Soli zugrundeliegende Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 für verfassungswidrig hält. Mit einem Urteil darf Ende Januar 2023 gerechnet werden. Das Aktenzeichen lautet IX R 15/20.

Der Steuerzahlerbund unterstützt die Klage gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020, weil alle Steuerzahler von einem aus BdSt-Sicht positivem Urteil profitieren könnten. Es laufen weitere BdSt-Musterverfahren gegen den Soli.

BdSt-Mitglieder erhalten nähere Informationen: Zu diesem und den weiteren BdSt-Musterprozessen lesen Sie Details wie den Verfahrensstand im INFO-Service Nr. 3 „Musterklagen des Bundes der Steuerzahler“. Die schlauen Seiten können Sie entweder im Mitgliederbereich auf steuerzahler.de herunterladen oder kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

Foto: Fotolia/cevahir87

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