01.12.2022

Geht doch: Bundestag-Finanzausschuss beschließt Anpassungen

… vor allem eine Erhöhung der Homeoffice-Pauschale / BdSt zum Jahressteuergesetz 2022

Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) steht kurz vor seinem Beschluss durch den Bundestag. Umso erfreulicher ist es, dass der Finanzausschuss auf BdSt-Vorschläge eingegangen ist und das JStG 2022 an für uns Steuerzahler wichtigen Stellen nachgebessert hat. Dennoch bleibt der BdSt weiter am Ball, zum Beispiel bei der Änderung des Bewertungsgesetzes.

Manche Teile des Jahressteuergesetzes 2022 wie die Energiepreisbremse werden sehnlichst erwartet. Andere Teile sind umstritten, zum Beispiel die Änderung des Bewertungsgesetzes. Für viele Verbesserungen hat der Steuerzahlerbund sich eingesetzt – und wir tun es weiterhin! So wird sowohl das häusliche Arbeitszimmer als auch Arbeiten von Zuhause aus einfacher von der Einkommensteuer absetzbar sein. Auch andere Freibeträge für Erwerbstätige wurden erhöht, worauf der BdSt lange und unnachgiebig hingearbeitet hat. Auch bei diesem Thema bleiben wir weiter am Ball.

Was hat der Finanzausschuss des Bundestags konkret ins JStG 2022 eingebracht? Das Wichtigste im Detail:

  • Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und das Homeoffice wird vereinfacht. In diesem Zusammenhang hatten wir eine deutliche Anhebung der Homeoffice-Pauschale und eine Angleichung beim häuslichen Arbeitszimmer gefordert. Dies wurde nun umgesetzt! Konkret: Ab dem Jahr 2023 gilt für beide Fälle eine Pauschale von jeweils 1.260 Euro. Für Arbeitnehmer im Homeoffice sind das je 6 Euro für maximal 210 Tage. Insgesamt wird nun erreicht, dass bei einem häuslichen Arbeitszimmer keine Belege mehr gesammelt werden müssen und Arbeitnehmer im Homeoffice nicht schlechter gestellt werden. Die Homeoffice-Pauschale wird zudem entfristet.
  • Eine weitere Anhebung erfolgt beim Werbungskostenpauschbetrag: Dieser wird 1.230 Euro ab 2023 betragen.
  • Zu den weiteren Freibeträgen, die ab 2023 angehoben werden, zählen der Alleinerziehenden-Freibetrag (4.260 Euro), der Sparerfreibetrag (1.000 Euro bzw. bei Ehegatten 2.000 Euro), der Freibetrag für eine auswärtige Unterbringung von Kindern (1.200 Euro).
  • Eine Änderung im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf gab es auch noch bei der Ertragssteuerbefreiung für Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage. Die Regelung gilt bereits ab diesem Jahr, eigentlich sollte sie erst ab 2023 gelten. Der Null-Steuersatz in der Umsatzsteuer ab 2023 wurde ebenfalls geschlossen.
  • In puncto Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Renten bleibt es dabei, dass der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 vollzogen wird.
  • Im Vergleich zum Regierungsentwurf wurde die Abschreibung von Immobilien verbessert, auch hier hatten wir Änderungen gefordert. Der lineare AfA-Satz („Absetzung für Abnutzung“) zur Abschreibung von Wohngebäuden soll von zwei auf drei Prozent angehoben werden. Die Regelung tritt bereits zum Jahresanfang 2023 in Kraft und damit sechs Monate früher. Zudem war ursprünglich vorgesehen, dass Eigentümer für eine kürzere Nutzungsdauer kein Gutachten mehr einreichen können. Dieser Vorschlag wurde gestrichen. Auch hier wurde eine Forderung aus unserer Stellungnahme umgesetzt.
  • Mit dem Jahressteuergesetz wird auch die Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsbezieher eingeführt.
  • Kurzfristig wurden im Jahressteuergesetz noch steuerliche Regelungen zur Umsetzung der Gas-/Wärmepreisbremse aufgenommen. Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen (Soforthilfe im Dezember und Preisbremsen ab 2023) sollen der Besteuerung unterliegen. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind (wie bei Unternehmen/Unternehmern die Einkünfte aus Gewerbebetrieb), wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen/Einkünften im § 22 EStG gesetzlich angeordnet.
    1. Die Berechnung der Versteuerung erfolgt separat. Die Entlastungen werden nicht sofort dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet.
    2. Die Entlastungen erhöhen erst ab einem bestimmten Einkommen das zu versteuernde Einkommen. Hier wird auf die Berechnung der Einkünfte zur Ermittlung des Solidaritätszuschlags zurückgegriffen.
    3. Es wird aber eine Milderungszone eingeführt, somit soll der sofortige Versteuerungseffekt („Fallbeil“) verhindert werden. Die Milderungszone beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 Euro. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von 133.830 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 208.018 Euro.

Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.