23.12.2021

Offenlegungsfrist verlängert – Steuerberater entlastet

BdSt-Erfolg: Erster Schritt geschafft! Weitere müssen folgen

Kurz vor den Weihnachtsfeiertagen veröffentlichte das Bundesamt für Justiz eine für viele Steuerberater entlastende Mitteilung: Die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 wurde quasi verlängert. Vor dem 7. März 2022 werden diesbezüglich keine Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, so die Behörde. Steuerberater können aufatmen – die Forderung des BdSt wurde kurz vor Fristende erfüllt.

Sie beantragen Wirtschaftshilfen, kümmern sich um das Kurzarbeitergeld und stehen ihren Mandanten erst recht in Corona-Zeiten mit Rat und Tat zur Seite: Steuerberater. In der aktuellen Krise geraten die Experten in ihren Kanzleien zunehmend ans Limit. In ihrem Sinne gab es jetzt aber einen Teil-Erfolg: Das Bundesamt für Justiz hatte kurz vor Heiligabend ein überraschendes Einsehen und teilte am späten Abend des 23. Dezember auf seiner Homepage mit, dass bis zum 7. März 2022 keine Sanktionierung erfolgt, wenn Jahresabschlüsse für 2020 erst nach dem 31. Dezember 2021 offengelegt bzw. hinterlegt werden. Als Bund der Steuerzahler begrüßen wir diesen ersten Schritt und wollen im neuen Jahr eine weitere Verlängerung erreichen: So sollte auf Bußgelder sogar bis Ende Mai 2022 verzichtet werden!

Darüber hinaus fordert der Verband eine Frist-Verlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung: In einem Schreiben an das Bundesfinanzministerium sowie das Bundesjustizministerium hatten wir einen entsprechenden Appell formuliert. Aktuell müssen Steuerberater die Steuererklärungen ihrer Mandanten für das Veranlagungsjahr 2020 bis zum 31. Mai 2022 abgeben. Mit Blick auf das hohe Arbeitsaufkommen in der Corona-Krise halten wir jedoch eine Verlängerung dieser Frist bis Ende August 2022 für angemessen.

Zum Hintergrund

So lautet die Mitteilung im Wortlaut: „Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

Bereits seit Mitte des Jahres 2021 hat der BdSt den Bundestag und die zuständigen Ministerien auf die drohende Fristballung von Offenlegung und der Abgabe von Steuererklärungen aufmerksam gemacht. Kürzlich wurde ein entsprechender Antrag im Bundestag beraten, aber leider letztlich vertagt. Umso wichtiger – und dringlicher – war es, dass Politik und Verwaltung endlich ein Einsehen hatten.

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