02.06.2021

Fristverlängerung für Offenlegung gefordert

Drei Monate mehr Zeit zur Rechnungslegung für 2020 aufgrund der Corona-Krise

Es ist ein guter und sinnvoller Schritt, dass für die Steuererklärung 2020 drei Monate mehr Zeit besteht als üblich. Denn viele Bürger und Steuerberater sind aufgrund der Corona-Pandemie stark beansprucht. Angespannt ist die Lage coronabedingt auch in vielen Unternehmen – doch sie erhalten keine Fristverlängerung, ihre Rechnungslegung 2020 im Bundesanzeiger muss nach wie vor bis Ende 2021 veröffentlicht werden. Der Steuerzahlerbund setzt sich beim zuständigen Bundesjustizministerium dafür ein, dass auch Betriebe mehr Zeit erhalten, ohne ein Bußgeld zahlen zu müssen.

Die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 werden verlängert. Jetzt muss das Ressort von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht nachziehen, fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt). Denn beim Bundesanzeiger müssen Firmen ihre Jahresabschlüsse weiterhin pünktlich Ende 2021 einreichen. Die längere Steuererklärungsfrist allein nützt GmbHs und bestimmten Personengesellschaften deshalb nichts, schreibt BdSt-Präsident Reiner Holznagel in einem Brief an die Bundesjustizministerin.

Kurz erklärt:

Die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 wird um drei Monate verschoben, weil viele Bürger und Berater wegen der Corona-Pandemie stark eingespannt sind. Heißt konkret: Die Steuererklärung muss erst Ende Oktober 2021 beim Finanzamt eintreffen – bislang galt der 2. August als Stichtag. Wer auf die Hilfe eines Steuerberaters zurückgreift, hätte die Erklärung für 2020 bis spätestens Ende Februar 2022 einreichen müssen. Nun wird die Frist ebenfalls um drei Monate auf den 31. Mai 2022 verlängert. Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sind aber weiterhin dazu verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen für 2020 bis Ende 2021 beim Bundesanzeiger offenzulegen. Wer zu spät kommt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Damit profitieren zum Beispiel GmbHs kaum von der verlängerten Abgabefrist für Steuererklärungen, da sie ihre Jahresabschlüsse u. ä. weiterhin vorher fertigstellen und beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung einreichen müssen.

Unsere Forderung:

Auch für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger sollte es einen Zeitnachlass geben. Und: Firmen, die ihre Unterlagen bis Ende Mai 2022 nachreichen, sollten kein Bußgeld zahlen müssen. Es bleibt abzuwarten, ob das Justizministerium unseren Vorschlag aufgreift.

Wichtige Tipps für BdSt-Mitglieder: Zum Umgang mit der Corona-Krise haben wir den BdSt-Info-Service Nr. 6 „Corona-Krise – Das müssen Sie jetzt wissen“ veröffentlicht. Sowohl für Gewerbe-Vermieter als auch Gewerbe-Mieter ist unser Info-Service Nr. 13 interessant: „Reduzierung der Gewerberaummiete im Corona-Lockdown“. Beide Info-Service können Sie als BdSt-Mitglied entweder im Mitgliederbereich herunterladen oder anfordern unter Tel. 06131-986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

Aktualisierung vom 16.11.2021: Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dem Steuerzahlerbund geantwortet. Zwar gibt das BMF an, dass den beteiligten Bundesministerien (BMF, Justizministerium, Wirtschaftsministerium) die hohe Arbeitsbelastung der Steuerberater und der Verwaltung bewusst ist; aber dennoch hadert das BMF mit einer Fristverlängerung, da „bereits wiederholt mit einer Verlängerung der steuerlichen Erklärungsfristen“ reagiert wurde. Eine weitere Fristverlängerung über den 31. Mai 2022 hinaus werde geprüft. Der Steuerzahlerbund bleibt weiter dran und besteht auf einer Fristverlängerung.

Aktualisierung vom 10.12.2021: Gestern brachte die CDU/CSU-Fraktion einen Antrag in den Bundestag ein, die Offenlegungsfristen bis zum 31. August 2022 zu verlängern (Bundestags-Drucksache 20/205). Leider wurde dieser thematisch dringliche Antrag nicht sofort beschlossen, sondern in den Finanzausschuss verwiesen. Mehr dazu und wie der Steuerzahlerbund sich weiterhin für die Fristverlängerung einsetzt, lesen Sie HIER. Der BdSt bleibt weiter am Thema dran.

Aktualisierung vom 23.12.2021: Die Offenlegungsfrist wurde quasi verlängert. Das Bundesamt für Justiz teilte mit, dass bei einer Fristverstreichung bis zum 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden soll. Damit wurde der eindringliche Appell des BdSt erhört. Näheres dazu lesen Sie HIER auf unserer Webseite.

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