23.12.2021

Kosten für Corona-Masken können Werbungskosten sein

Arbeitnehmer sollten Kaufbelege für Steuererklärung aufbewahren

Arbeitnehmer können beruflich genutzte Corona-Masken als Werbungskosten steuerlich absetzen. Darauf weist der BdSt hin. Dies gilt sowohl dann, wenn der Arbeitgeber Masken zur Verfügung stellt, aber der Beschäftigte zusätzlich eigene Schutzmasken kauft. Als auch dann, wenn der Arbeitgeber gar keine Masken bereithält.

Die Kosten für den Erwerb von beruflich genutzten Atemschutzmasken können Steuerzahler als Werbungskosten geltend machen, so das Bundesfinanzministerium in seiner neuesten Fassung der „Corona-FAQs“. Viele Arbeitnehmer sind weiterhin verpflichtet, bei ihrer beruflichen Tätigkeit eine medizinische Maske zu tragen. Müssen die Beschäftigten selbst für die Anschaffung aufkommen, sind dies Werbungskosten. Die Aufwendungen für den Erwerb von Masken sind zwar der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit in der Regel nicht steuerlich berücksichtigungsfähig. Aber die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die für die berufliche Nutzung angeschafft werden, sind Werbungskosten. Dabei ist es steuerlich unschädlich, wenn die Masken auch auf den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte getragen werden.

Auch die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken sind für die Arbeitnehmer steuerfrei. Kauft sich der Arbeitnehmer dennoch weitere Masken, können die Kosten hierfür in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der BdSt empfiehlt, die entsprechenden Belege wie Rechnungen oder Kassenbons aufzubewahren. Unternehmer können die Kosten ebenso als Betriebsausgabe voll berücksichtigen. Darüber hinaus können die Aufwendungen für die Anschaffung von Atemschutzmasken weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dies betrifft vor allem Kosten für Masken für Rentner und schulpflichtige Kinder.

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