Verspätungszuschlag verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention
Aktuelles Steuerrecht
Reichen Steuerzahler ihre Steuererklärung bei Abgabepflicht nicht rechtzeitig ein, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dies liegt im Ermessen des Finanzamts.
Ein Steuerzahler wollte wissen, ob der Verspätungszuschlag eine Strafnorm im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist und ob eine Auslegung erfordert, dass die Norm eine Entschuldigungsmöglichkeit oder eine Überprüfung des Ermessensspielraum vorsieht. Der BFH hielt am 4. Juni 2024, Az. VIII B 121/22, diese Frage nicht klärungsbedürftig. Das im Verfahrensrecht vorgesehene Verspätungsgeld ist nicht dem Bereich des Strafrechts zuzurechnen. Die bloße Nichtabgabe einer Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen Frist stellt keine Straftat dar. Auch Art und Schwere des Verspätungszuschlags sprechen gegen eine Zuordnung zum Strafrecht. Typische strafrechtliche Sanktionen wie Freiheitsentzug oder Eintragung in das Strafregister sieht die Norm nicht vor. Die Höhe der Geldbuße lässt auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung keinen strafrechtlichen Charakter erkennen.
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