Neue Frist für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Steuer-Info 8/2024
Im Besteuerungsverfahren wird erheblich in die Rechte der Bürger eingegriffen. Dies gilt insbesondere für alle Verwaltungsakte, welche unmittelbar oder mittelbar Geldforderungen des Staates zur Folge haben. Verwaltungsakte sind z. B. Steuerbescheide, Feststellungsbescheide oder Zins- und Kostenbescheide. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe müssen Steuerzahler handeln.
Ab wann ist ein Steuerbescheid eigentlich beim Steuerzahler angekommen und gilt als bekannt gegeben? Nach vorherigem Recht war geregelt, dass ein solches Schreiben von der Finanzverwaltung erst am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekannt wird. Dies wird als die sogenannte 3-Tages-Fiktion der Abgabenordnung, dem Verfahrensrecht für Steuerangelegenheiten, bezeichnet, erläutert der Steuerzahlerbund. Sollte der Bescheid den Steuerzahler erst später erreicht haben, so muss das Finanzamt von dem späteren Zugang ausgehen, sofern es einen früheren Zugang nicht nachweisen kann. Dabei gelten die allgemeinen Beweisregeln. Als Postaufgabedatum gilt das Datum des Steuerbescheids bzw. des Poststempels.
Auch wenn Steuerzahler den Bescheid schon vorher erhalten haben, gilt weiterhin das fiktive Datum der Bekanntgabe. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst mit dem Ablauf des nächsten Werktags. Die Post plante, Briefe zukünftig später zuzustellen. Auch die Bundesregierung erwog Änderungen der entsprechenden Regelungen. Diese wurden nun umgesetzt. Mit dem im Bundestag im Juni 2024 beschlossenen Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden u.a. die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch die Postdienstleister verlängert. Möglicherweise ist vielen Steuerzahlern bereits aufgefallen, dass am Montag seltener Post kommt. Dies liegt jedoch daran, dass montags das geringste Briefaufkommen herrscht und der Briefkasten statistisch gesehen am häufigsten leer bleibt. Die nun beschlossene spätere Zustellung von Briefen hat jedoch auch Auswirkungen auf die Bekanntgabe von Steuerbescheiden. Aufgrund dieser Änderung soll die Frist ausgedehnt werden. Die Bekanntgabe erfolgt daher erst am vierten Kalendertag nach der Aufgabe zur Post. Somit wird aus der 3-Tages-Fiktion eine 4-Tages-Fiktion – dies gilt analog auch für elektronisch übermittelte Bescheide.
Zuvor sah der Gesetzentwurf die Streichung der o.g. Fristverschiebungsregel und die Änderung von Kalendertagen in Werktage vor. Allerdings hätte das bei der ohnehin manchmal komplizierten Fristenberechnung wieder neue Fragen aufgeworfen. Die Werktageregel hätte durch das Überspringen von in der Woche liegenden Feiertagen und die ungeklärte Rolle des Samstags als Werktag dazu geführt, dass sich Steuerzahler bei der Zählung der Tage noch schneller verrechnet hätten.
Stimmt der Bundesrat, der sich aufgrund von Stellungnahmen der Verbände gegen die Änderungen ausgesprochen hat, dem Gesetz zu, berechnet sich die Frist der Bekanntgabe wie folgt: Ein Steuerbescheid wird vom Finanzamt am 1. Oktober 2024, ein Dienstag, erstellt und bei der Post aufgegeben. Dann beginnt die Bekanntgabefrist am 2. Oktober 2024 als erster Tag der Fiktion, gefolgt vom 3. Oktober 2024, dem Tag der deutschen Einheit als bundesweiter Feiertag, und dem 4. Oktober 2024. Letztendlich geht der Steuerbescheid dem Steuerzahler am Samstag, dem 5. Oktober 2024, zu. Da dieser Tag sowie der darauffolgende Sonntag aber nicht mitzählen, ist der Steuerbescheid offiziell erst am Montag, dem 7. Oktober 2024, bekannt geworden. Die einmonatige Einspruchsfrist beginnt damit erst am Dienstag, dem 8. Oktober 2024, und endet am 7. November 2024, ein Donnerstag. Bis dahin muss der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein.
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