Bewertung von Freiflächen mit Windkraftanlagen oder PV-Anlagen
Aktuelles aus der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltungen der Länder haben in einem Erlass vom 6. März 2024 zu Bewertungsfragen im Zusammenhang mit Windkraftanlagen bzw. Photovoltaikanlagen auf Freiflächen Stellung genommen. Dabei geht es auch um die Ermittlung des maßgeblichen Bodenwerts.
Die Anlagen sind meist eine Betriebsvorrichtung und damit nicht in die als Grundvermögen zu bewertenden Flächen einzubeziehen. Bei der Wertermittlung ist der Bodenrichtwert anzusetzen. Ist durch den örtlichen Gutachterausschuss für ein Grundstück kein Bodenrichtwert für eine derartige Nutzung festgestellt worden, liegen aber anderweitige geeignete Daten vor (z. B. Faktoren zum Bodenrichtwert für Ackerlandflächen, zur Bodenwertermittlung von Grundstücken mit Windkraftanlagen/Freiflächen-Photovoltaikanlagen), kommen diese zum Ansatz. Der Bodenwert und der Grundstückswert werden in allen anderen Fällen anhand weiterer Parameter berechnet. Dazu zählen die jährlichen Erträge für die Nutzung des Grundstücks, wobei laufende Erträge umgerechnet bzw. zukünftige Erträge auf den Bewertungsstichtag kapitalisiert werden. Orientieren sich diese Erträge am Ertrag der Anlage oder wurde ein variabler Pachtzins vereinbart, kann der Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre herangezogen werden. Des Weiteren ist die auf volle Jahre abgerundete Restnutzungsdauer der Anlage anzusetzen sowie der abgezinste Bodenrichtwert der land- oder forstwirtschaftlichen Fläche. Für die Kapitalisierung bzw. Abzinsung gilt ein Zinssatz von 6 Prozent. Berechnungsbeispiele finden sich im oben genannten Erlass.
Mitglieder wissen mehr: Informationen zu „Photovoltaikanlagen und Steuern“ finden Sie u.a. in unserem Ratgeber Nr. 76. Diesen und weitere Materialien können Sie kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.
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