22.11.2023

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Das BMF gibt mit Schreiben vom 06.10.2023 bekannt, wie hoch die Umsatzsteuer bei der kurzfristigen Vermietung von Räumen zum Übernachten ist, die ein Unternehmen zur Unterbringung von Fremden zur Verfügung stellt. Bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafmöglichkeiten durch einen Unternehmer zur Unterbringung von Fremden sowie bei der kurzfristigen Vermietung von Campingplätzen wird gemäß Umsatzsteuerrecht der reduzierte Steuersatz angewendet.

Der BFH hat in einem Urteil vom 29.11.2022, Az. XI R 13/20 entschieden, dass nicht nur die Vermietung von Grundstücken und fest verbundenen Gebäuden begünstigt sind, sondern auch die Vermietung von Wohn- und Schlafzimmern durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Das gilt auch für die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Die Finanzverwaltung passt daher den Umsatzsteueranwendungserlass in dem BMF-Schreiben entsprechend an. In allen offenen Fällen sind die Grundsätze des BMF-Schreibens anzuwenden. Es wurde jedoch eine Regelung zum Schutz des Vertrauens, z.B. wegen des Vorsteuerabzugs, getroffen. Es bestehen keine Bedenken, wenn der leistende Unternehmer für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 ausgeführt werden, den Regelsteuersatz in Anspruch nimmt.

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