30.08.2023

Homeoffice-Pauschale schließt Entfernungspauschale nicht aus

Aktueller Steuertipp

Die Homeoffice-Pauschale wurde für das Veranlagungsjahr 2023 von fünf auf sechs Euro pro Tag erhöht. Zugleich stieg der jährliche Höchstbetrag von 600 auf 1.260 Euro. Ab diesem Jahr kann die Homeoffice-Pauschale zudem in bestimmten Fällen auch dann angesetzt werden, wenn für denselben Tag auch Dienstreisekosten oder eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Dafür gilt es zu unterscheiden, dass zum einen der Ansatz von Reisekosten für denselben Tag mit der Homeoffice-Pauschale nur dann möglich ist, wenn der Steuer­zahler an diesem Tag überwiegend zu Hause gearbeitet hat. Dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit zu Hause erbracht wurde. Wurde weniger Zeit zu Hause gearbeitet, können nur die Kosten für die Dienstreise geltend gemacht werden.

Bei einer gleichzeitigen Absetzbarkeit von Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale wiederum muss Folgendes beachtet werden: Vordergründig darf dem Arbeitnehmer kein dauerhafter Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Hat der Arbeitnehmer einen eigenen Arbeitsplatz und hält sich an diesem Tag zu mehr als der Hälfte der täglichen Arbeitszeit dort auf, so kann für diesen Tag nur die Entfernungspauschale, in Anspruch genommen werden. Wenn die beschriebenen Kriterien erfüllt sind, empfiehlt es sich, ein Aufenthaltsbuch mit Notizen über die Arbeitszeit und den Arbeitsort zu führen, um bei Nachfragen des Finanzamtes Belege vorweisen zu können.

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Foto: Fotolia/CG

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