01.09.2023

Zinsanspruch bei Steuererhebungen mit Verstoß gegen das EU-Recht

Aktuelles Steuerrecht

EU-rechtswidrig erhobene Steuern müssen bei der Erstattung dennoch verzinst werden. Dies hat der BFH auf Vorlage des EuGH klargestellt. Im Streitfall waren Vorauszahlungen auf die Stromsteuer geleistet worden. Dabei wurde eine Steuerbegünstigung nicht berücksichtigt. Diese ergab sich aufgrund eines ermäßigten Steuersatzes des zu Eigenverbrauch genutzten Stroms gemäß Stromsteuergesetz.

Die Steuerzahlerin agierte als Unternehmerin und bezog für ihr produzierendes Gewerbe unversteuerten Wechselstrom, welchen sie in Akkumulatoren einspeiste. Das Hauptzollamt erkannte die Steuerermäßigung jedoch nicht an. Allerdings hatte die Steuerzahlerin bereits Erfolg in einem Parallelverfahren, sodass auch das Hauptzollamt die Steuerermäßigung nachträglich anerkannte. Dies führte zu der Erstattung der zu hoch angesetzten Vorauszahlungen. Eine Verzinsung der Erstattungsbeträge hatte das Hauptzollamt wiederum abgelehnt. Aber auch das Finanzgericht München folgte mit Urteil vom 22. Februar 2018, Az. 14 K 924/15, dieser Auffassung.

Das FG verneinte zudem einen unionsrechtlichen Zinsanspruch im Ergebnis deshalb, weil der Steuerzahlerin eine unionsrechtlich lediglich fakultative Steuerermäßigung versagt worden sei. Hiergegen richtet sich die Revision. Die Tatsache, dass es sich um eine fakultative Steuerermäßigung gehandelt habe, stehe der Unionsrechtswidrigkeit der nicht gewährten Steuerermäßigung nicht entgegen. Aufgrund des Unionsrechtsbezugs wurde der Sachverhalt dem EuGH vorgelegt, der das Unionsrecht dahingehend auslegte, dass eine Verzinsung der zu Unrecht erhobenen Stromsteuer geboten ist. Somit hob der BFH das Urteil der Vorinstanz auf und hat in seiner Entscheidung vom 15. November 2022, Az. VII R 29/21 (VII R 17/18), seine Grundsätze zur Verzinsung von Steuern konkretisiert.

Foto: Fotolia/MH

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