25.08.2023

Härteausgleich bei Festsetzung der Energiepreispauschale im Veranlagungsverfahren

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Arbeitnehmer erhielten im Jahr 2022 eine einmalige, in der Regel steuerpflichtige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro über den Arbeitgeber ausgezahlt, wenn zum 1. September 2022 ein Arbeitsverhältnis bestand. Alle ohne Beschäftigung zu diesem Zeitpunkt, aber mit einem Arbeitsplatz im Jahr 2022, haben daher die EPP nicht ausgezahlt bekommen. Sie können den Betrag aber über die Steuererklärung 2022 noch nachträglich vom Finanzamt erhalten.

Dafür berechnet das Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zusätzlich 300 Euro auf den Bruttoarbeitslohn, der vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelt wird.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob die nachträgliche Gewährung der EPP überhaupt zu einer steuerlichen Belastung führt und nicht im Rahmen des Härteausgleichs steuerfrei gestellt wird. Nach § 46 Abs. 3 S. 1 EstG ist ein Betrag bis zur Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn unterblieben ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einnahmen insgesamt 410 Euro nicht übersteigen. Dies wäre bei der EPP der Fall. Es empfiehlt sich daher, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen und auf diesen Umstand hinzuweisen. Bisher hat die Finanzverwaltung noch keinen Härteausgleich gewährt. Das Problem ist jedoch bekannt und bedarf der Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene. Es könnte sein, dass die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen werden. Zudem besteht eine gewisse Ungleichbehandlung, wenn Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 angestellt waren, Steuern auf die EPP gezahlt haben. Der BdSt setzt sich für die Steuerbefreiung der EPP ein. Eine entsprechende Regelung hierzu könnte im Jahressteuergesetz 2023 erfolgen.

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